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Rechtsprechung
   OLG München, 14.09.2017 - 6 U 1864/17   

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OLG München, 14.09.2017 - 6 U 1864/17 (https://dejure.org/2017,41211)
OLG München, Entscheidung vom 14.09.2017 - 6 U 1864/17 (https://dejure.org/2017,41211)
OLG München, Entscheidung vom 14. September 2017 - 6 U 1864/17 (https://dejure.org/2017,41211)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • online-und-recht.de

    Wettbewerbsverstoß durch unlautere Vertriebsmethoden

  • rewis.io

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Verfügung; veränderte Umstände; Vollziehungsfrist; wirksame Zustellung; Heilung

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Zustellung einer einstweiligen Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 444
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 303/11

    Anwaltliches Empfangsbekenntnis: Wegfall der Beweiswirkung

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 1864/17
    Er setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist, ist der Gegenbeweis noch nicht geführt (BGH NJW 2012, 2117 Rn. 6; BVerfG NJW 2001, 1563, 1564; BGH NJW 1996, 2514, 2515; BGH NJW 2006, 1206 Rn. 9; Zöiler/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 174 Rn. 20).

    Selbst im Falle einer erheblichen zeitlichen Diskrepanz zwischen dem vermeintlichen Zeitpunkt der Übersendung eines Schriftstücks und dem in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Datum ist nicht schon wegen einer möglichen Missbrauchsgefahr der Gegenbeweis der Unrichtigkeit geführt (BGH NJW 2012, 2117 Rn. 8).

  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 114/05

    Widerlegung der Angaben in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 1864/17
    Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt als Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO (BGH NJW 1990, 2125) grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (BGH NJW 2006, 1206 Rn. 8).

    Er setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist, ist der Gegenbeweis noch nicht geführt (BGH NJW 2012, 2117 Rn. 6; BVerfG NJW 2001, 1563, 1564; BGH NJW 1996, 2514, 2515; BGH NJW 2006, 1206 Rn. 9; Zöiler/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 174 Rn. 20).

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 1864/17
    Erforderlich ist jedoch, dass sich der Beglaubigungsvermerk unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt (BGH NJW 2004, 506, 507, 508 - Euro-Einführungsrabatt).

    Nachdem bei einer Übermittlung per Telefax eine körperliche Verbindung des Dokuments (vgl. dazu BGH NJW 2004, 506, 507, 508 - Euro-Einführungsrabatt) naturgemäß nicht in Betracht kommt, kann diese nur teilweise erfolgte Beglaubigung nicht auf das gesamte Schriftstück bezogen werden, so dass an der Authentizität des zuzustellenden Schriftstücks aus Sicht des Empfängers Zweifel bestehen können und keine wirksame Beglaubigung vorliegt (ebenso für Telefaxsendung: OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2010, 400, 401 - versteckter Beglaubigungsvermerk).

  • BGH, 22.12.2015 - VI ZR 79/15

    Zivilrechtsstreit: Zustellungsmangel bei Zustellung einer einfachen statt einer

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 1864/17
    Nach der gesetzlichen Änderung des § 317 Abs. 1 ZPO zum 01, 07.2014, wonach Urteile nur noch in Abschrift an die Parteien zugestellt werden und Ausfertigungen (§ 317 Abs. 4 Alt. 1 ZPO) nur noch auf Antrag erteilt werden (§ 317 Abs. 2 ZPO), geht der Senat davon aus, dass auch bei Beschlussverfügungen die Zustellung einer beglaubigten Abschrift an den Antragsteller (§§ 936, 929 Abs. 2, 329 Abs. 2 Satz 3 ZPO), wie auch an den Antragsgegner zur Wahrung der Vollziehungsfrist ausreichend ist, nachdem das Gesetz keine andere Regelung enthält (Retzer in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn. 532, 532 amit Verweis auf BGH, Urt. v. 22.12.2015 - VI ZR 79/15, DGVZ 2016, 128).

    Soweit der Bundesgerichtshof für die Zustellung der Klageschrift eine Heiiung im Falle der Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift gemäß § 189 ZPO bejaht hat (vgl. Urteil vom 22.12.2015 ~ VI ZR 79/15 Rn. 20 ff., NJW 2016, 1517), hat er gleichzeitig angemerkt, dass dies anders sei in Fällen, "in denen beispielsweise durch die Zustellung einer Ausfertigung von vornherein jegliche Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks ausgeschlossen sein sollen (vgl. BGHZ 100, 234 [237, 241] - NJW 1987, 2868, zu einer Unterlassungsverfügung des BKartA; BGHZ 186, 22 = NJW 2010, 2519 Rn. 7 ff.)" - BGH a.a.O. Rn. 22. So liegt der Fall aber im Rahmen der hier gegenständlichen Wirksamkeitszustellung einer Beschlussverfügung nach §§ 922 Abs. 2, 929 Abs. 2, 936 ZPO.

  • OLG Brandenburg, 06.11.2007 - 6 U 43/07

    Wettbewerbsrecht: Zulässigkeit der vergleichenden Bewerbung eines Arzneimittels

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 1864/17
    So sei vorliegend - was ausreichend sei - jedenfalls der Vollziehungswüle der Gläubigerin, nämlich der Antragstellerin, mit der angeblich "fehlerhaften" Zustellung von Anwalt zu Anwalt angesichts der bereits vorangegangenen Zustellungen an die Antragsgegnerin sowie an deren Prozessbevollmächtigten zum Ausdruck gekommen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 06.11.2007, Az. 6 U 43/07).

    Vor diesem Hintergrund ist auch die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg vom 06.11.2007 (Az.: 6 U 43/07, BeckRS 2008, 08676) vorliegend nicht übertragbar, denn in dem dort zugrunde liegenden Fall war bereits eine Urteilszustellung an den richtigen Adressaten vorausgegangen, so dass dieser bei Zugang des Telefaxes feststellen konnte, ob das übermittelte Schriftstück dem Original entsprach.

  • BGH, 13.01.2015 - VIII ZB 55/14

    Berufungsfristversäumung: Zustellung eines Urteils an den Prozessbevollmächtigen

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 1864/17
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2015 - Az. VIII ZB 55/14 (NJW-RR 2015, 953) ist vorliegend nicht übertragbar, denn dort ging es um die Feststellung der Empfangsbereitschaft bei tatsächlich erfolgtem Zugang - als Voraussetzung für eine Heilung nach § 189 ZPO - des Schriftstücks beim Prozessbevollmächtigten.
  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 6 U 48/10

    Einstweilige Verfügung: Wahrung der Vollziehungsfrist bei Zustellung im Ausland;

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 1864/17
    Nachdem bei einer Übermittlung per Telefax eine körperliche Verbindung des Dokuments (vgl. dazu BGH NJW 2004, 506, 507, 508 - Euro-Einführungsrabatt) naturgemäß nicht in Betracht kommt, kann diese nur teilweise erfolgte Beglaubigung nicht auf das gesamte Schriftstück bezogen werden, so dass an der Authentizität des zuzustellenden Schriftstücks aus Sicht des Empfängers Zweifel bestehen können und keine wirksame Beglaubigung vorliegt (ebenso für Telefaxsendung: OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2010, 400, 401 - versteckter Beglaubigungsvermerk).
  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09

    Voraussetzung des Berufungsfristbeginns

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 1864/17
    Soweit der Bundesgerichtshof für die Zustellung der Klageschrift eine Heiiung im Falle der Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift gemäß § 189 ZPO bejaht hat (vgl. Urteil vom 22.12.2015 ~ VI ZR 79/15 Rn. 20 ff., NJW 2016, 1517), hat er gleichzeitig angemerkt, dass dies anders sei in Fällen, "in denen beispielsweise durch die Zustellung einer Ausfertigung von vornherein jegliche Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks ausgeschlossen sein sollen (vgl. BGHZ 100, 234 [237, 241] - NJW 1987, 2868, zu einer Unterlassungsverfügung des BKartA; BGHZ 186, 22 = NJW 2010, 2519 Rn. 7 ff.)" - BGH a.a.O. Rn. 22. So liegt der Fall aber im Rahmen der hier gegenständlichen Wirksamkeitszustellung einer Beschlussverfügung nach §§ 922 Abs. 2, 929 Abs. 2, 936 ZPO.
  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 12/96

    Entkräftung des durch ein Empfangsbekenntnis erbrachten Beweises

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 1864/17
    Er setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist, ist der Gegenbeweis noch nicht geführt (BGH NJW 2012, 2117 Rn. 6; BVerfG NJW 2001, 1563, 1564; BGH NJW 1996, 2514, 2515; BGH NJW 2006, 1206 Rn. 9; Zöiler/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 174 Rn. 20).
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 216/89

    Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 1864/17
    Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt als Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO (BGH NJW 1990, 2125) grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (BGH NJW 2006, 1206 Rn. 8).
  • BGH, 24.03.1987 - KVR 10/85

    Anforderungen an förmliche Zustellung einer Untersagungsverfügung des

  • BGH, 31.05.1979 - VII ZR 290/78

    Zeitpunkt der Bewirkung einer Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt -

  • BVerfG, 27.03.2001 - 2 BvR 2211/97

    Verwerfung eines angeblich verspäteten Einspruchs wegen Zweifeln am richtigen

  • KG, 31.01.2011 - 5 W 274/10

    Heilung eines Zustellungsmangels bei der Vollziehung einer lauterkeitsrechtlichen

  • BayObLG, 13.02.1995 - 1Z RR 148/94
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2004 - 19 U 36/04

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung: Heilung eines Zustellungsmangels durch

  • LG Lüneburg, 07.12.2007 - 4 O 263/07
  • OLG Koblenz, 30.01.1989 - 6 W 20/89

    Veränderte Umstände

  • OLG Hamm, 14.03.1991 - 4 U 17/91
  • OLG Zweibrücken, 29.07.2005 - 6 UF 58/04

    Ehescheidung: Zustellung des Scheidungsantrags an die Prozessbevollmächtigten der

  • OLG München, 02.09.2003 - 29 W 2010/03

    Voraussetzungen der wirksamen Zustellung einer einstweiligen Verfügung

  • OLG Hamburg, 30.06.2005 - 3 U 221/04

    Unterlassungsverfügungen bedürfen der Vollziehung durch Zustellung des Urteils im

  • KG, 05.09.2005 - 12 U 95/05

    Gewerberaummiete: Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz in einem Einkaufszentrum

  • KG, 21.12.2004 - 5 U 160/04

    Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren: Rechtsmissbräuchliche

  • BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 244/00

    Ersatzzustellung in einer Wohngemeinschaft

  • BGH, 21.02.2019 - III ZR 115/18

    Fehlerhafte Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung:

    bb) Nichts anderes gilt - seit dem 1. Juli 2014 - für die Zustellung einer Beschlussverfügung (so auch OLG München, GRUR 2018, 444, 446 Rn. 39; OLG Hamburg, Urteil vom 25. Juli 2018 - 3 U 51/18, BeckRS 2018, 17282 Rn. 16 ff mwN; BeckOK-ZPO/Mayer, § 922 Rn. 11 [Stand: 1. Dezember 2018]; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 922 Rn. 11 und § 929 Rn. 12a; zur Rechtslage vor dem 1. Juli 2014 s. OLG Zweibrücken, Urteil vom 21. Mai 2015 - 4 U 145/14, BeckRS 2015, 20470 Rn. 34 ff, 36 mwN).

    Zwar wird die Heilung eines Zustellungsmangels der einstweiligen Verfügung nach § 189 ZPO nunmehr überwiegend als grundsätzlich möglich angesehen (s. etwa OLG München, GRUR 2018, 444, 446 Rn. 42; OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 173, 174 Rn. 48; BeckOK-ZPO/Mayer, § 936 Rn. 19 mwN [Stand: 1. Dezember 2018]; Zöller/G. Vollkommer aaO § 929 Rn. 12b, 14).

  • OLG München, 07.02.2019 - 6 U 2404/18

    Verhältnis des wettbewerbsrechtlichen Belästigungsverbots zum europäischen

    Die Berufung hiergegen hat der Senat mit Endurteil vom 14.09.2017 (Az.: 6 U 1864/17) zurückgewiesen.
  • OLG Hamburg, 25.07.2018 - 3 U 51/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Wahrung der Vollziehungsfrist durch Zustellung

    In der Folge ist auch die Parteizustellung einer beglaubigten Abschrift des Verfügungstitels oder einer vom Rechtsanwalt oder dem Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift der vom Gericht erteilten beglaubigten Abschrift des Titels zum Normalfall geworden und nicht mehr fehlerhaft (OLG Düsseldorf, 18.05.2015, 2 U 2/15, juris Rn. 7 und 10; OLG Frankfurt, 17.11.2016, 6 U 167/16, juris Rn. 21 (für die Urteilsverfügung - insoweit nicht abgedruckt in CR 2017, 82); OLG München, 14.09.2017, 6 U 1864/17, GRUR 2018, 444, Ls. 1 und juris Rn. 43 (für Urteils- und Beschlussverfügungen); OLG Dresden, 02.05.2018,1 U 1708/17, JurBüro 2018, 310, juris Rn. 25 (für die Beschlussverfügung); Berneke/Schüttpelz, Rn. 588; Harte/Henning/Retzer, § 12, Rn. 532a; Zöller/Feskorn, § 317, Rn. 2, § 329, Rn. 18 und 44).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2019 - 20 U 101/18

    Anforderungen an die Vollziehung einer Beschlussverfügung

    Ob die Weiterleitung der Beschlussverfügung durch die Antragsgegnerin an ihren Verfahrensbevollmächtigten per E-Mail zu einer Heilung nach § 189 ZPO geführt hätte (verneinend OLG München GRUR 2018, 444; OLG Hamburg GRUR-RR 2018, 173), bedarf danach keiner Entscheidung.
  • OLG München, 21.03.2019 - 6 U 3377/18

    Telefonanrufe zu Werbezwecken bei Verbrauchern ohne vorherige Einwilligung

    Die Berufung hiergegen hat der Senat mit Endurteil vom 14.09.2017 (Az.: 6 U 1864/17) zurückgewiesen.
  • OLG Hamburg, 22.12.2017 - 3 W 38/17

    Heilung eines Zustellungsmangels: Zustellung einer Beschlussverfügung an die

    Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, dass der Zugang eines inhaltsgleichen Dokuments (als Fotokopie per Telefax oder per E-Mail) nicht ausreichend ist, sondern dass Wesentliches und unverzichtbares Erfordernis einer Heilung ist, dass der Adressat der einstweiligen Verfügung das Dokument auch tatsächlich erhält, mithin "es in die Hand bekommt" " (BGH, 15.03.2007, 5 StR 536/06, NJW 2007, 1605, 1606, juris Rn. 14; BFH, 06.05.2014, GrS 2/13, NJW 2014, 2524, Rn. 68; BGH, NJW-RR 2011, 1011, Rn. 11; OLG München, WRP 2017, 1538, Rn. 34; OLG Jena, MD 2011, 755; OLG Hamburg, PharmaR 2007, 50, 54; OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 128; OLG Karlsruhe, DGVZ 2014, 127, 129; OLG Karlsruhe, BeckRS 2004, 09651; BayObLGZ 1995, 61, 72 und OLG Hamm, OLGZ 1991, 450 f.; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 189 Rn. 4; Stein/Jonas/ Roth, ZPO, 22. Auflage, 2005, § 189 Rn. 7; MüKo/Schlingloff, UWG, 2. Auflage, 2014, § 12 Rn. 514).

    Die gegenteilige Auffassung findet in Wortlaut und Gesetzesbegründung zu § 189 ZPO keine Stütze (OLG München, WRP 2017, 1538, juris Rn. 34 m. w. N.; vgl. auch BGH, NJW 1992, 2099, 2100).

    Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass jedwede Übermittlung eines inhaltsgleichen Dokuments als Telefax oder als E-Mail für eine Heilung gemäß § 189 ZPO als ausreichend anzusehen ist, auch wenn die für die Wirksamkeit dieser Zustellarten erforderlichen weiteren Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind (OLG München, BeckRS 2017, 129454, Rn. 34).

  • OLG Dresden, 02.05.2018 - 1 U 1708/17

    Wirksamkeit der Zustellung einer nur vom Gerichtsvollzieher, nicht aber vom

    Der Auffassung, dass § 189 ZPO lediglich eine Heilung von Mängeln des Zustellungsvorgangs, nicht aber eine Heilung von Mängeln des zuzustellenden Dokuments ermögliche (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.01.2014, Az.: 6 U 118/13, DGVZ 2014, 127, 129; OLG Zweibrücken, WRP 2016, 280, 281, Rn. 14; OLG München, Urt. v. 14.09.2017, Az.: 6 U 1864/17, juris Rn. 52; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 189 Rn. 9; Ott, WRP 2016, 1455, 1457 f., Rn. 25), folgt der Senat nicht.
  • KG, 21.12.2022 - 5 U 1039/20

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung; ordnungsgemäße Zustellung

    c) Lässt sich eine formgerechte Zustellung nicht nachweisen oder bestehen sonstige Zustellungsmängel, können diese grundsätzlich auch bei Parteizustellung von Beschlussverfügungen gemäß §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO nach § 189 ZPO geheilt werden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 3 W 38/17, Rn. 48, juris; OLG München, Urteil vom 14. September 2017 - 6 U 1864/17, Rn. 46, juris; MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, § 189 Rn. 3).

    Diese Kenntnis kann grundsätzlich auch formlos vermittelt werden oder sich aus den Umständen ergeben; erforderlich ist jedoch, dass sich die Tatsache, dass ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter der Partei auftreten soll, wenigstens aus den Gesamtumständen eindeutig ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 59/84, Rn. 4, juris; OLG München, Urteil vom 14. September 2017 - 6 U 1864/17, Rn. 44, juris).

  • VGH Bayern, 22.02.2018 - 5 ZB 17.31905

    Zugang eines zuzustellenden Dokuments durch eine Fotokopie

    Auch die Rechtsprechung zu § 189 ZPO, dem die Vorschrift des § 8 VwZG weitgehend angepasst wurde (vgl. BT-Drs., a.a.O., S. 14), hierzu ist nicht einheitlich (vgl. z.B. OLG München, U.v. 14.9.2017 - 6 U 1864/17 - juris Rn. 46 m.w.N.; OLG Frankfurt, B.v. 6.2.2017 - 19 U 190/16 - juris Rn. 14 f.; vgl. auch BGH, U.v. 13.9.2017 - IV ZR 26/16 - juris Rn. 17 f.; B.v. 13.10.2016 - V ZB 174/15 - juris Rn. 21 ff. jeweils zur Zustellung einer Abschrift).
  • OLG Köln, 15.11.2019 - 6 U 125/19

    Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Heilung des Zustellungsmangels bei

    Hierfür hat sich das Landgericht auf die Entscheidung des OLG München vom 14.09.2017 (6 U 1864/17, GRUR 2018, 444) gestützt.
  • OLG Köln, 11.01.2019 - 15 W 59/18
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2018 - 20 U 133/17

    Unterlassung wettbewerbswidriger Bewerbung von Flohsamenschalenprodukten;

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - 20 U 159/17

    Anforderungen an die Vollziehung einer Beschlussverfügung

  • OLG München, 06.12.2021 - 6 W 1610/21

    Entscheidungsgrundlage für die Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung

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Rechtsprechung
   BGH, 14.02.2018 - X ZR 110/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,4180
BGH, 14.02.2018 - X ZR 110/17 (https://dejure.org/2018,4180)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2018 - X ZR 110/17 (https://dejure.org/2018,4180)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2018 - X ZR 110/17 (https://dejure.org/2018,4180)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 98 Abs. 3, § 31 PatG

  • Wolters Kluwer

    Führen des Widerspruchs einer Partei zur Darlegung eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens; Interesse eines Privatgutachters an der Unkenntnis seines Namens und der Tätigkeit im Auftrag einer ...

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitssache: Pflicht des Antragstellers zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht bei Widerspruch einer Partei; Geheimhaltungsinteresse eines Privatgutachters - Akteneinsicht XXIII

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    PatG § 31 ; PatG § 98 Abs. 3
    Führen des Widerspruchs einer Partei zur Darlegung eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens; Interesse eines Privatgutachters an der Unkenntnis seines Namens und der Tätigkeit im Auftrag einer ...

  • datenbank.nwb.de
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 444
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 4/00

    Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BGH, 14.02.2018 - X ZR 110/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf ein Antrag auf Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - X ZR 133/05, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII).
  • BGH, 07.03.2006 - X ZR 64/05

    Gewährung von Akteneinsicht im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus BGH, 14.02.2018 - X ZR 110/17
    Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Partei der Gewährung von Akteneinsicht nicht unter Berufung auf die Interessen ihres Gegners entgegentreten darf, wenn dieser der Akteneinsicht nicht widersprochen hat (BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - X ZR 64/05).
  • BGH, 10.10.2006 - X ZR 133/05

    Umfang des Akteneinsichtsrechts im Patentnichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BGH, 14.02.2018 - X ZR 110/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf ein Antrag auf Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - X ZR 133/05, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII).
  • BGH, 16.06.2015 - X ZR 96/14

    Patentnichtigkeitsverfahren: Beschränkung der Akteneinsicht für

    Auszug aus BGH, 14.02.2018 - X ZR 110/17
    Weitergehendes Vorbringen des Antragstellers kann nur dann erforderlich werden, wenn eine Partei des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2015 - X ZR 96/14 Rn. 3).
  • BPatG, 11.12.2018 - 7 W (pat) 4/17

    Akteneinsichtsrecht einer Prozesspartei in patentrechtlichem Einspruchsverfahren

    schutzwürdige Interessen Dritter überhaupt statthaft ist (vgl. zur Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens BGH GRUR 2018, 444, Tz. 6 ff. - Akteneinsicht XXIII), ergibt sich nach dem Akteninhalt (siehe der nicht unkenntlich gemachte Klammerzusatz bei der Unterschrift in Anlage 1 zum angefochtenen Beschluss), dass es hier um die personenbezogenen Daten des Einsprechenden geht.
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