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   EuGH, 08.03.2018 - C-395/16   

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https://dejure.org/2018,4416
EuGH, 08.03.2018 - C-395/16 (https://dejure.org/2018,4416)
EuGH, Entscheidung vom 08.03.2018 - C-395/16 (https://dejure.org/2018,4416)
EuGH, Entscheidung vom 08. März 2018 - C-395/16 (https://dejure.org/2018,4416)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de

    Sind Gestaltungen objektiv durch eine technische Funktion bedingt, besteht keine Schutzfähigkeit für ein Geschmacksmuster/Design

  • Europäischer Gerichtshof

    DOCERAM

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 8 Abs. 1 - Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) 6/2002 Art. 8 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 8 Abs. 1 - Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Sind Gestaltungen objektiv durch eine technische Funktion bedingt, besteht keine Schutzfähigkeit für ein Geschmacksmuster/Design

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    DOCERAM

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 8 Abs. 1 - Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind - ...

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Fundamentaler Wandel in der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Designs eingeleitet

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 612
  • GRUR Int. 2018, 847
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.09.2017 - C-361/15

    Easy Sanitary Solutions / Group Nivelles - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 08.03.2018 - C-395/16
    Folglich ist die Erscheinungsform im Rahmen der in der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Systematik das entscheidende Merkmal eines Geschmacksmusters (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 62).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-247/16

    Schottelius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.03.2018 - C-395/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der betreffenden Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteile vom 19. Juli 2012, A, C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 27, und vom 7. September 2017, Schottelius, C-247/16, EU:C:2017:638, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-33/11

    A - Sechste Richtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 6 - Befreiung der Lieferungen

    Auszug aus EuGH, 08.03.2018 - C-395/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der betreffenden Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteile vom 19. Juli 2012, A, C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 27, und vom 7. September 2017, Schottelius, C-247/16, EU:C:2017:638, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der betreffenden Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-485/17

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der betreffenden Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.11.2020 - T-574/19

    Tinnus Enterprises/ EUIPO - Mystic Products und Koopman International

    Insbesondere hat der Gerichtshof im Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172" Rn. 31), festgestellt, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 den geschmacksmusterrechtlichen Schutz für Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließt, wenn Erwägungen anderer Art als das Erfordernis, dass dieses Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, bei der Entscheidung für diese Merkmale keine Rolle gespielt haben, und zwar auch dann, wenn es andere Geschmacksmuster gibt, mit denen sich dieselbe Funktion erfüllen lässt.

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, zu ermitteln ist, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist, und dass das Bestehen alternativer Geschmacksmuster insoweit nicht ausschlaggebend ist (Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172" Rn. 32).

    Diese Beurteilung ist insbesondere mit Blick auf das fragliche Geschmacksmuster, auf die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden, auf Informationen über dessen Verwendung oder auch auf das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, vorzunehmen, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen (Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172" Rn. 36 und 37).

    Die Klägerin macht geltend, im Hinblick auf das Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), hätte die Beschwerdekammer zur Feststellung, ob das angegriffene Geschmacksmuster rechtsgültig eingetragen sei, einen systematischen und strukturierten Ansatz wählen müssen, der darin bestehe, erstens die technische Funktion des Erzeugnisses zu bestimmen, für das das angegriffene Geschmacksmuster eingetragen worden sei, zweitens die Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses zu identifizieren, die ausschließlich durch seine technische Funktion bedingt seien, drittens zu prüfen, ob jedes dieser Merkmale tatsächlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt sei, und viertens das angegriffene Geschmacksmuster im Licht der nach Art. 4 bis 6 der Verordnung Nr. 6/2002 erforderlichen Kriterien der Neuheit und Eigenart zu beurteilen, wobei Erscheinungsmerkmale, die ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt seien, außer Betracht zu bleiben hätten.

    Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, dem 10. Erwägungsgrund dieser Verordnung und dem Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), geht hervor, dass die Beurteilung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Licht der genannten Bestimmung folgende Schritte umfasst: Als Erstes ist die technische Funktion des betreffenden Erzeugnisses zu bestimmen, als Zweites sind die Erscheinungsmerkmale dieses Erzeugnisses im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zu analysieren, und als Drittes ist anhand aller objektiven maßgeblichen Umstände zu prüfen, ob diese Merkmale ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind, d. h. mit anderen Worten, ob das Bedürfnis, diese technische Funktion zu erfüllen, der einzige Faktor ist, der den Entwerfer zu seiner Wahl bewogen hat, während anderweitige Erwägungen - insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung des Erzeugnisses zusammenhängen - bei der Entscheidung für diese Merkmale keine Rolle gespielt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172" Rn. 26 und 31).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der in der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Regelung die Erscheinungsform das entscheidende Merkmal eines Geschmacksmusters darstellt (vgl. Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass eine besondere Anordnung der Merkmale folglich zu anderen Zwecken als zur Erfüllung einer technischen Funktion gewählt werden könnte, insbesondere zu schmückenden Zwecken und ganz allgemein zu solchen, die das visuelle Erscheinungsbild des Geschmacksmusters verbessern sollen.

    Die Beschwerdekammer weist dieses Vorbringen mit der Begründung zurück, es ändere nichts daran, dass das visuelle Erscheinungsbild der Vorrichtung tatsächlich das Ergebnis ihrer technischen Funktion sei und dass die bloße Existenz eines alternativen Geschmacksmusters dem Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), zufolge nicht bedeute, dass die Erscheinungsform eines Erzeugnisses durch andere als technische Erwägungen bedingt gewesen sei.

    Diese Fehler hätten dazu geführt, dass die Beschwerdekammer ein anderes und weniger strenges Vorabkriterium zugrunde gelegt habe als dasjenige, das Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in seiner Auslegung durch das Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), verlange, wonach zu prüfen sei, ob jedes einzelne Erscheinungsmerkmal des Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sei (dritte Rüge).

    Liegt hingegen ein solcher Kausalzusammenhang vor, lässt dies darauf schließen, dass die Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses "ausschließlich durch [seine] technische Funktion ... bedingt" sind, sofern Erwägungen anderer Art als das Erfordernis, dass dieses Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, im Sinne des Urteils vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 31), bei der Wahl dieser Merkmale keine Rolle gespielt haben.

    Nach Auffassung der Klägerin kann diese Patentanmeldung allenfalls eine Informationsquelle für die Gründe sein, die die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betroffenen Erzeugnisses diktiert hätten, aber nicht als Abkürzung dienen, um auf die im Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), geforderte und im Rahmen des ersten Klagegrundes beschriebene strukturierte Analyse zu verzichten.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 32), klargestellt hat, dass das Bestehen alternativer Geschmacksmuster nicht ausschlaggebend für die Frage ist, ob die technische Funktion des betroffenen Erzeugnisses der einzige Faktor ist, der seine Erscheinungsmerkmale bestimmt.

    Ferner ist daran darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172" Rn. 36 und 37), entschieden hat, dass das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, einen maßgeblichen objektiven Umstand darstellt, der bei der Beurteilung, ob die Erscheinungsmerkmale des betroffenen Erzeugnisses ausschließlich durch seine technische Funktion bedingt sind, berücksichtigt werden muss (siehe oben Rn. 17).

    Die Nichtigkeitsabteilung hatte ausgeführt, dass das bei ihr anhängige Verfahren zwar die Gültigkeit des angegriffenen Geschmacksmusters betreffe, im Hinblick auf das Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), aber auch die anderen Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin, die zusammen mit dem angegriffenen Geschmacksmuster Gegenstand einer Sammelanmeldung gewesen seien, berücksichtigt werden müssten (S. 8 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung).

    Sie hat in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Nichtigkeitsabteilung die anderen Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin völlig zu Recht berücksichtigt habe, weil nach dem Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), allen objektiven Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei und einer dieser Umstände in den Informationen bestanden habe, die sich aus den anderen, dasselbe Erzeugnis betreffenden Eintragungen der Klägerin hätten ableiten lassen.

    Wie nachstehend in Rn. 81 festgestellt, hat die Beschwerdekammer auch weitere "objektive maßgebliche Umstände" im Sinne des Urteils vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), berücksichtigt, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass sämtliche Erscheinungsmerkmale des betroffenen Erzeugnisses ausschließlich durch seine technische Funktion bedingt seien.

    Sie hat auch weitere "objektive maßgebliche Umstände" im Sinne des Urteils vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), berücksichtigt, nämlich das angegriffene Geschmacksmuster (Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung), die Art und die Verwendung des betroffenen Erzeugnisses (Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung), objektive Daten, aus denen sich die Gründe ergeben, die die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betroffenen Erzeugnisses diktiert haben, nämlich die Funktion dieser Merkmale (Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung), und die anderen Geschmacksmuster der Klägerin (Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung).

    Ferner folgt daraus, dass die Analyse der Beschwerdekammer keine "Abkürzung" zu der im Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), geforderten Analyse darstellt.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zur Klärung der Frage, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses unter Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 fallen, alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, und dass eine solche Beurteilung insbesondere mit Blick auf das fragliche Geschmacksmuster, auf die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden, auf Informationen über dessen Verwendung oder auch auf das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, vorzunehmen ist, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen (Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172" Rn. 36 und 37).

    Insoweit ist jedoch mit der Beschwerdekammer (vgl. Rn. 35 und 36 der angefochtenen Entscheidung) darauf hinzuweisen, dass dem Gerichtshof zufolge das Vorhandensein alternativer Geschmacksmuster für die Frage, ob die technische Funktion des betreffenden Erzeugnisses der einzige Faktor ist, der seine Erscheinungsmerkmale bestimmt hat, nicht ausschlaggebend ist (Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172" Rn. 32).

  • BGH, 07.10.2020 - I ZR 137/19

    Papierspender

    Die Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen der Patentoffenlegungsschrift für ein Erzeugnis zählen zu den für den Einzelfall maßgeblichen objektiven Umständen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 8. März 2018 - C-395/16, GRUR 2018, 612 Rn. 38 = WRP 2018, 546 - DOCERAM) bei der gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) vorzunehmenden Prüfung zu würdigen sind, ob Erscheinungsmerkmale ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind.

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union ist für die bei Anwendung des Art. 8 Abs. 1 GGV vorzunehmende Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, zu ermitteln, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist (EuGH, Urteil vom 8. März 2018 - C-395/16, GRUR 2018, 612 Rn. 32 = WRP 2018, 546 - DOCERAM).

    Die Vorschrift schließt den geschmacksmusterrechtlichen Schutz für Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses aus, wenn Erwägungen anderer Art als das Erfordernis, dass dieses Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, bei der Entscheidung für diese Merkmale keine Rolle gespielt haben, und zwar auch dann, wenn es andere Geschmacksmuster gibt, mit denen sich dieselbe Funktion erfüllen lässt (EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 31 - DOCERAM).

    Zudem könnte dies Konkurrenten daran hindern, ein Erzeugnis mit bestimmten funktionellen Merkmalen anzubieten, oder würde die möglichen technischen Lösungen einschränken (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 30 - DOCERAM unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts, BeckRS 2017, 128452 Rn. 40 f. - DOCERAM).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat darüber hinaus entschieden, dass das nationale Gericht für die Beurteilung der Frage, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen hat, und es insoweit nicht auf die Sicht eines "objektiven Beobachters" ankommt (EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 38 - DOCERAM).

    Die Beurteilung ist insbesondere mit Blick auf das fragliche Geschmacksmuster, auf die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden, auf Informationen über dessen Verwendung oder auch auf das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, vorzunehmen, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen (EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 37 - DOCERAM unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts, BeckRS 2017, 128452 Rn. 66 f. - DOCERAM).

    Insoweit ist klarzustellen, dass auf einen "ästhetischen Überschuss" schon deswegen nicht abgestellt werden kann, weil ein ästhetischer Gehalt nicht zu den Schutzvoraussetzungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gehört (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 37 - DOCERAM unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 10 Satz 2 GGV; ebenso Ruhl in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 8 Rn. 34).

    Hierzu gehören auch die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 36 f. - DOCERAM; BeckOK.Designrecht/Thiele aaO Art. 8 GGV Rn. 13).

    (1) Das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich einen berücksichtigungsfähigen Umstand im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 1 GGV vorzunehmenden Gesamtabwägung dar (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 37 - DOCERAM).

    Lediglich für sich genommen reicht die Existenz alternativer Geschmacksmuster nicht aus, um die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 GGV auszuschließen (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 30 - DOCERAM).

    Die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Umstände, die für die Prüfung des Schutzausschlusses nach Art. 8 Abs. 1 GGV bedeutsam sind, obliegt den nationalen Gerichten (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 36 - DOCERAM).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Im Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), das im Bereich des Geschmacksmusterrechts ergangen sei, habe der Gerichtshof Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin ausgelegt, dass für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien, zu ermitteln sei, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor sei.
  • EuGH, 02.03.2023 - C-684/21

    Papierfabriek Doetinchem - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Insoweit berücksichtigte das Oberlandesgericht Düsseldorf die von Sprick beanspruchte Patentoffenlegungsschrift EP 2 897 793, in der alle Merkmale dieses Erzeugnisses als technisch vorteilhaft erläutert worden seien, und stellte - gestützt auf das Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172) - fest, dass das Bestehen "gangbarer Formalternativen" unerheblich sei.

    Nach Zurückverweisung des Ausgangsverfahrens an das Oberlandesgericht Düsseldorf, das vorlegende Gericht, hat Letzteres die Ansicht vertreten, dass Rn. 30 des Urteils vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), eine Auslegung stütze, wonach im Rahmen der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls dem Bestehen anderweitiger Geschmacksmuster nur eine geringe Bedeutung zukomme, wenn der Inhaber des betreffenden Geschmacksmusters auch für diese anderweitigen Geschmacksmuster Geschmacksmusterschutz in Anspruch nehme.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Prüfung, ob die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, im Blick auf das fragliche Geschmacksmuster, auf die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden, auf Informationen über dessen Verwendung oder auch auf das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, durch die sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, vorzunehmen (Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172).

    Somit ist die Erscheinungsform im Rahmen der in der Verordnung vorgesehenen Systematik das entscheidende Merkmal eines Geschmacksmusters (Urteile vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Oktober 2021, Ferrari, C-123/20, EU:C:2021:889, Rn. 30).

    Diese Bestimmung schließt den durch diese Verordnung gewährten Schutz daher für den Fall aus, dass das Bedürfnis, eine technische Funktion des betreffenden Erzeugnisses zu erfüllen, der einzige Faktor ist, der den Entwerfer dazu bewogen hat, sich für ein bestimmtes Erscheinungsmerkmal dieses Erzeugnisses zu entscheiden, während anderweitige Erwägungen - insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung des Erzeugnisses zusammenhängen - bei der Entscheidung für dieses Merkmal keine Rolle gespielt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 26, 29 und 31).

    Daher ist das Bestehen alternativer Geschmacksmuster für die Anwendung dieser Bestimmung nicht ausschlaggebend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 30 und 32).

    Eine solche Beurteilung ist insbesondere mit Blick auf das betreffende Geschmacksmuster, auf die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale dieses Erzeugnisses deutlich werden, auf Informationen über dessen Verwendung oder auch auf das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, vorzunehmen, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 36 und 37).

  • BGH, 09.03.2023 - I ZR 167/21

    Tellerschleifgerät

    Die gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) erforderliche Prüfung, ob Erscheinungsmerkmale ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind, ist für jedes den Gesamteindruck prägende Merkmal gesondert anhand aller für den Einzelfall maßgeblichen objektiven Umstände vorzunehmen (Bestätigung von EuGH, Urteil vom 8. März 2018 - C-395/16, GRUR 2018, 612 = WRP 2018, 546 - DOCERAM; Urteil vom 2. März 2023 - C-684/21, WRP 2023, 434 - Papierfabrik Doetinchem; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2020 - I ZR 137/19, GRUR 2021, 473 = WRP 2021, 196 - Papierspender).

    Die Vorschrift schließt den geschmacksmusterrechtlichen Schutz für Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses aus, wenn Erwägungen anderer Art als das Erfordernis, dass dieses Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, bei der Entscheidung für diese Merkmale keine Rolle gespielt haben, und zwar auch dann, wenn es andere Geschmacksmuster gibt, mit denen sich dieselbe Funktion erfüllen lässt (EuGH, Urteil vom 8. März 2018 - C-395/16, GRUR 2018, 612 [juris Rn. 32 = WRP 2018, 546 - DOCERAM; Urteil vom 2. März 2023 - C-684/21, WRP 2023, 434 [juris Rn. 20] - Papierfabriek Doetinchem; BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 10] - Papierspender).

    Die Beurteilung ist insbesondere mit Blick auf das fragliche Geschmacksmuster, auf die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden, auf Informationen über dessen Verwendung oder auch auf das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, vorzunehmen, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen (EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 38 - DOCERAM; EuGH, WRP 2023, 434 [juris Rn. 22 f.] - Papierfabriek Doetinchem; BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 11] - Papierspender).

    Ein ästhetischer Gehalt gehört nicht zu den Schutzvoraussetzungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 [juris Rn. 23] - DOCERAM; BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 12] - Papierspender).

    Ein ästhetischer Gehalt gehört nicht zu den Schutzvoraussetzungen eines Designs (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 [juris Rn. 23] - DOCERAM; BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 12] - Papierspender).

  • EuGH, 24.03.2022 - C-433/20

    Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der betreffenden Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des Ziels, das mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt wird, gefunden werden muss (Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Frankfurt, 04.10.2018 - 6 U 206/16

    Patentrecht: Äquivalente Verletzung bei nachträglich eingeschränktem

    Die Erscheinungsmerkmale eines eingetragenen Designs sind mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des EUGH (GRUR 2018, 612 - DOCERAM/Zentrierstifte) bereits dann ausschließlich technisch bedingt (§ 3 I Nr. 1 DesignG), wenn sie bei objektiver Beurteilung mit dem Ziel gewählt wurden, die technische Funktion des Erzeugnisses zu erfüllen, und andere Erwägungen - insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung des Erzeugnisses zusammenhängen ("ästhetischer Überschuss") - bei der Entscheidung für dieses Merkmal keine Rolle gespielt haben.

    Auf das Bestehen alternativer Gestaltungsmöglichkeiten für die technische Funktion kommt es nicht an (EuGH GRUR 2018, 612 [BGH 11.01.2018 - I ZR 85/17] Rn. 17-35 - DOCERAM).

  • EuGH, 28.10.2021 - C-123/20

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Folglich ist die Erscheinungsform im Rahmen der in der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Systematik das entscheidende Merkmal eines Geschmacksmusters (Urteile vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 62, sowie vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 25).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2018 - 20 U 124/15
  • EuGH, 27.02.2024 - C-382/21

    EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

  • EuGH, 11.10.2023 - C-356/23

    Tinnus Enterprises/ EUIPO

  • EuGH, 11.10.2023 - C-361/23

    Tinnus Enterprises/ EUIPO

  • EuGH, 11.10.2023 - C-358/23

    Tinnus Enterprises/ EUIPO

  • EuGH, 11.10.2023 - C-360/23

    Tinnus Enterprises/ EUIPO

  • EuGH, 11.10.2023 - C-357/23

    Tinnus Enterprises/ EUIPO

  • EuGH, 11.10.2023 - C-362/23

    Tinnus Enterprises/ EUIPO

  • EuGH, 11.10.2023 - C-363/23

    Tinnus Enterprises/ EUIPO

  • EuGH, 11.10.2023 - C-359/23

    Tinnus Enterprises/ EUIPO

  • EuGH, 11.10.2023 - C-355/23

    Tinnus Enterprises/ EUIPO

  • OLG Frankfurt, 14.06.2018 - 6 U 24/17

    Schutzumfang eines für Küchenmesser eingetragenen Designs ("Küchenmesser")

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2019 - 20 U 98/17

    Behauptete Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters; Nichtigerklärung

  • OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 6 U 40/20

    Designrechtliche Ansprüche für Tellerschleifgerät

  • BPatG, 23.11.2023 - 30 W (pat) 802/21
  • EuGH, 05.05.2021 - C-29/21

    Tinnus Enterprises/ EUIPO

  • BPatG, 23.11.2023 - 30 W (pat) 803/21
  • LG Hamburg, 19.12.2018 - 308 O 120/17

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Bestehen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters;

  • LG München I, 23.10.2019 - 21 O 10580/18

    Bestimmtheit der Designeintragung eines Kombinationserzeugnisses -

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2021 - 20 U 98/17

    Vorlagebeschluss - Gemeinschaftsgeschmackmuster - Durch technische Funktion

  • LG Frankfurt/Main, 21.03.2018 - 6 O 79/18

    Rote Bratpfanne

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-123/20

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 225/13
  • OLG Nürnberg, 08.01.2020 - 3 U 2219/19

    Berurteilung der technischen Bedingtheit von Merkmalen bei Geschmacksmustern

  • LG Köln, 12.05.2022 - 33 O 9/22
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 20 U 81/17
  • OLG Köln, 07.12.2018 - 6 U 30/18
  • BPatG, 04.03.2021 - 30 W (pat) 811/18

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Schachtel und

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorabentscheidungsverfahren - Geistiges und gewerbliches

  • OLG Köln, 07.12.2018 - 6 U 31/18
  • BPatG, 15.11.2018 - 30 W (pat) 802/16
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 226/13
  • OLG Köln, 28.06.2019 - 6 U 2/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-330/17

    Verbraucherzentrale Baden-Württemberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr -

  • EuG, 25.10.2022 - T-574/19

    Tinnus Enterprises/ EUIPO - Mystic Products und Koopman International

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - 20 U 117/17
  • LG Köln, 19.10.2021 - 33 O 89/20
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2018 - 20 W 76/18
  • LG Düsseldorf, 14.12.2018 - 14c O 59/18
  • LG Köln, 13.11.2018 - 31 O 441/15
  • LG Hamburg, 27.11.2018 - 406 HKO 97/18
  • LG Hamburg, 07.12.2021 - 310 O 26/21

    Designrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen einer angeblichen Designverletzung

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