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   BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16   

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BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16 (https://dejure.org/2018,9119)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2018 - I ZR 264/16 (https://dejure.org/2018,9119)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2018 - I ZR 264/16 (https://dejure.org/2018,9119)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit bzgl. Betroffenheit als Vertreter der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder; Wahrung des Gebots der Sachlichkeit und Neutralität ...

  • Betriebs-Berater

    Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen

  • online-und-recht.de

    Meinungsfreiheit und Sachlichkeitsgebot einer Handwerksinnung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 1,19 Abs. 3 GG

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Meinungsfreiheit für eine Handwerksinnung; Beachtung des Gebots der Sachlichkeit und Neutralität bei kritischen Äußerungen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • BRAK-Mitteilungen

    Kritische Äußerung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit bzgl. Betroffenheit als Vertreter der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder; Wahrung des Gebots der Sachlichkeit und Neutralität ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Verkürzter Versorgungsweg II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Meinungsfreiheit berufen soweit als Vertreterin der Mitgliederinteressen auftritt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Handwerksinnung im politischen Meinungsstreit

  • lto.de (Pressebericht, 04.10.2018)

    Verstöße gegen das RDG: Rechtsanwaltskammern dürfen über Verfahren informieren

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Handwerksinnung darf sich kritisch zu umstrittenem Vertriebssystem äußern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kritik der Handwerksinnung an "verkürztem Versorgungsweg" im Bereich der Hörgeräteakustik von Meinungsfreiheit gedeckt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1137
  • GRUR 2018, 62
  • GRUR 2018, 622
  • WM 2018, 835
  • BB 2018, 962
  • afp 2018, 374
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 160/14

    Im Immobiliensumpf - Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16
    Der Tatbestand der Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern, der sich in § 4 Nr. 7 UWG aF und § 4 Nr. 1 UWG wortgleich findet, hat sich in der Sache nicht geändert (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 35 = WRP 2016, 843 - Im Immobiliensumpf).

    "Herabsetzung" im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG aF ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; "Verunglimpfung" ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu machen (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf, mwN).

    In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf, mwN).

    aa) Der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht im Streitfall nicht entgegen, dass bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Unionsrechts dienenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten sind und daher, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung in Rede steht, vorrangig die insoweit einschlägige Regelung in Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C-465/00 u.a., Slg. 2003, I-4989 = AfP 2004, 243 Rn. 68 - Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 45 - Im Immobiliensumpf, mwN).

    Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch eine andere Richtlinie des Unionsrechts in das deutsche Recht um (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 45 - Im Immobiliensumpf, mwN).

    Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 - Im Immobiliensumpf, mwN).

    Im Falle einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (vgl. BVerfG, ZUM 2013, 793 Rn. 18; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 - Im Immobiliensumpf, mwN).

    Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82 zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF; BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, BGHZ 136, 111, 122 - Kaffeebohne; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf).

    Bezieht sich die Äußerung auf eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, so liegt eine Schmähkritik nur ausnahmsweise vor (vgl. BVerfGE 93, 266, 294; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 48 - Im Immobiliensumpf).

    Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Äußerung an (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf).

    Soweit die Revisionserwiderung die beanstandeten Äußerungen losgelöst von diesem Kontext lauterkeitsrechtlich beurteilt wissen will, verkennt sie, dass die Äußerungen insbesondere mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht isoliert betrachtet werden dürfen; Anlass und Zusammenhang, in dem sie erfolgt sind, müssen berücksichtigt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf).

  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16
    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst kommerzielle Meinungsäußerungen ebenso wie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt (vgl. BVerfGE 102, 347, 359; BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 27 = WRP 2012, 77 - Coaching Newsletter).

    Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, weil und soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. BVerfGE 85, 1, 15; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 27 - Coaching Newsletter).

    Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82 zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF; BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, BGHZ 136, 111, 122 - Kaffeebohne; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf).

    Wegen des nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutzes des Geschäftsrufs der Betroffenen bedarf es regelmäßig einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter).

    Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, sind dabei strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 4 Rn. 1.21).

  • BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung von Publikationen über die angebliche

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16
    Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82 zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF; BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, BGHZ 136, 111, 122 - Kaffeebohne; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf).

    Je mehr das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist ihre Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 83).

    Je mehr aber das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist eine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 83).

    Ihre Teilhabe an solchen Auseinandersetzungen darf ihr nicht deswegen erschwert werden, weil ihre Mitglieder sich in dem betreffenden Bereich beruflich und wettbewerblich betätigen (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16
    Danach rechtfertigt sich eine Einbeziehung von juristischen Personen in den persönlichen Schutzbereich der Grundrechte nur, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen sind, und insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen dies als sinnvoll oder erforderlich erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 21, 362, 369; 68, 193, 206; BVerfG, NVwZ 1994, 262).

    Besteht diese Funktion in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben, so ist die juristische Person zumindest insoweit nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfGE 68, 193, 207 f.; 70, 1, 15; 75, 192, 197; Burghart in Leibholz/Rinck Art. 19 Rn. 117).

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Grundrechtsfähigkeit von der Funktion abhängt, für die die Innung Grundrechtsschutz beansprucht (vgl. BVerfGE 68, 193, 209; BVerfG, NVwZ 1994, 262).

    Das Bundesverfassungsgericht zählt nur die Pflichtaufgaben nach § 54 Abs. 1 Satz 2 HwO und die weiteren gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben zu den staatlichen Aufgaben, während es die "sonstigen, freiwilligen Aufgaben im Sinne des § 54 Abs. 2 und 3 HwO" der nichtstaatlichen Interessenvertretung zuordnet (vgl. BVerfGE 68, 193, 210; 70, 1, 20).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16
    Eine solche Abwägung kann nur entfallen, wenn sich die herabsetzenden Äußerungen als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen; dann tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 93, 266, 294).

    Bezieht sich die Äußerung auf eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, so liegt eine Schmähkritik nur ausnahmsweise vor (vgl. BVerfGE 93, 266, 294; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 48 - Im Immobiliensumpf).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16
    Besteht diese Funktion in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben, so ist die juristische Person zumindest insoweit nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfGE 68, 193, 207 f.; 70, 1, 15; 75, 192, 197; Burghart in Leibholz/Rinck Art. 19 Rn. 117).

    Das Bundesverfassungsgericht zählt nur die Pflichtaufgaben nach § 54 Abs. 1 Satz 2 HwO und die weiteren gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben zu den staatlichen Aufgaben, während es die "sonstigen, freiwilligen Aufgaben im Sinne des § 54 Abs. 2 und 3 HwO" der nichtstaatlichen Interessenvertretung zuordnet (vgl. BVerfGE 68, 193, 210; 70, 1, 20).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16
    Werturteile sind hingegen durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 61, 1, 8; 90, 241, 247).
  • BVerfG, 06.02.2002 - 1 BvR 952/90

    Erneute Aufhebung von Werbeverboten

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16
    Eine Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch lauterkeitsrechtliche Bestimmungen setzt deshalb die Feststellung einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs voraus (vgl. BVerfG, GRUR 2002, 455, 456).
  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16
    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst kommerzielle Meinungsäußerungen ebenso wie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt (vgl. BVerfGE 102, 347, 359; BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 27 = WRP 2012, 77 - Coaching Newsletter).
  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16
    Bei werblichen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung, die zum geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit anregen sollen, unterliegt der Nachweis einer solchen Gefährdung besonderen Anforderungen (vgl. BVerfGE 107, 275, 281).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BGH, 19.06.1997 - I ZR 16/95

    Kaffeebohne

  • BGH, 23.05.1985 - I ZR 18/83

    "Landesinnungsmeister"; Haftung für Äußerungen in einem Zeitungsinterview

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

  • BGH, 12.12.2013 - I ZR 131/12

    Zuständigkeit deutscher Gerichte bei englischsprachiger Pressemitteilung

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

  • BGH, 24.02.1994 - I ZR 59/92

    Auskunft über Notdienste - Mißbrauch einer Vertrauensstellung

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 176/06

    Auskunft der IHK

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 68/13

    Unlauterer Wettbewerb: Empfehlung eines bestimmten Hörgeräteakustikers durch

  • OLG Hamm, 27.10.2016 - 4 U 22/16

    Geschäftliche Handlung; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Herabsetzung;

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 232/16

    Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 162/15

    Zulässige Vornahme behördlich zu veranlassender Bestattungen durch einen

  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 64/17

    Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über

    Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 Rn. 9 = WRP 2018, 420 - Energieausweis; Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 11 = WRP 2018, 682 - Verkürzter Versorgungsweg II).
  • OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20

    Fact-Check - Wettbewerbsverstoß im Internet: Geschäftliche Handlung und

    Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH, Urteil vom 01.03.2018, I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 15 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf mwN).

    Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr sind sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2018, I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 35, 40 - Verkürzter Versorgungsweg II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 1.13).

    Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2018, I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 31 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 1.13).

    Ein beeinträchtigendes Werturteil kann danach umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für den Adressatenkreis ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert bzw. in welchem Maß der Mitbewerber beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2018, I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Umgekehrt ist der Schutz der Pressefreiheit umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2015, I ZR 136/13, GRUR 2015, 906 Rn. 37 - TIP der Woche; BGH, Urteil vom 01.03.2018, I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18

    Störerhaftung bei nicht gesichertem WLAN-Anschluss - Altfälle

    aa) Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zur Zeit seiner Begehung rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, GRUR 2018, 62 Rn. 11 = WRP 2018, 835 - Verkürzter Versorgungsweg II; Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 Rn. 26 = WRP 2019, 327 - Uber Black II).
  • LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19

    Wettbewerbsrechtliche Rechtmäßigkeit des Faktenchecks von Facebook

    Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf mwN).

    Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr sind sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35, 40 - Verkürzter Versorgungsweg II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 1.13).

    Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 31 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 1.13).

    Ein beeinträchtigendes Werturteil kann danach umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für den Adressatenkreis ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert bzw. in welchem Maß der Mitbewerber beeinträchtigt wird (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    dd) Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen des UWG gehören, die ihrerseits allerdings im Lichte der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken sind (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [82] - Pharmakartell, BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 31 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Bei werblichen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung, die zum geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit anregen sollen, unterliegt der Nachweis einer solchen Gefährdung besonderen, im Rahmen der Gesamtabwägung festzustellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 107, 275 [281] = GRUR 2003, 442 - Benetton-Werbung II), soweit nicht ausnahmsweise bereits der Charakter der herabsetzenden Äußerungen als Formalbeleidigung oder Schmähung zum Überwiegen der Belange des Ehrenschutzes führt (vgl. BVerfGE 93, 266 [294] = NJW 1995, 3303; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 31 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Medienkritik durch andere Medienunternehmen, bei denen die Absicht, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, ganz im Vordergrund steht, ist daher grundsätzlich selbst dann zulässig, wenn sie subjektiv einseitig zum Nachteil eines Mitbewerbers erfolgt (vgl. BGH, GRUR 2000, 703 [706] - Mattscheibe; GRUR 2018, 622 Rn. 42 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Je mehr das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist ihre Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [83] - Pharmakartell; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen des UWG gehören, die ihrerseits allerdings im Lichte der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken sind (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [82] - Pharmakartell, BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 31 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Medienkritik durch andere Medienunternehmen, bei denen die Absicht, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, ganz im Vordergrund steht, ist daher grundsätzlich selbst dann zulässig, wenn sie subjektiv einseitig zum Nachteil eines Mitbewerbers erfolgt (vgl. BGH, GRUR 2000, 703 [706] - Mattscheibe; GRUR 2018, 622 Rn. 42 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Je mehr das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist ihre Äußerung - und damit auch die wettbewerbliche Beeinträchtigung - in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [83] - Pharmakartell; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

    Der vom Kläger auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille; Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, GRUR 2018, 62 Rn. 11 = WRP 2018, 835 - Verkürzter Versorgungsweg II).
  • OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 38/19

    Tap-Tags - Unterlassungsanspruch bei fehlender Kenntlichmachung des kommerziellen

    Bei den Regelungen des UWG handelt es sich um "allgemeine Gesetze" i.S.d. Art. 10 Abs. 2 EMRK, 5 Abs. 2 GG, die in der Lage sind, einerseits die Tragweite des Grundrechts zu beschränken, andererseits aber im Lichte des Grundrechts auszulegen sind (grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.01.1958, 1 BvR 400/51 - Lüth, BVerfGE 7, 198; vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2018, I ZR 264/16 - Verkürzter Versorgungsweg II, GRUR 2018, 622 Rn. 15; BGH, Urt. v. 07.03.2019, I ZR 254/16 - Knochenzement III, GRUR 2019, 644, Rn. 23).
  • BGH, 23.01.2024 - I ZR 147/22

    Eindrehpapier

    Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 [juris Rn. 23] = WRP 2016, 843 - Im Immobiliensumpf, mwN; Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 [juris Rn. 29] = WRP 2018, 682 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Äußerung an (zu § 4 Nr. 1 UWG vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 [juris Rn. 22] = WRP 2012, 74 - Coaching-Newsletter, mwN; BGH, GRUR 2016, 710 [juris Rn. 38] - Im Immobiliensumpf; GRUR 2018, 622 [juris Rn. 15] - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • BGH, 06.05.2021 - I ZR 167/20

    Vorsicht Falle

    "Herabsetzung" im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; "Verunglimpfung" ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu machen (BGH, GRUR-RR 2016, 410 Rn. 19 - Dr. Estrich; GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf; BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 15 = WRP 2018, 682 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit unter Einbeziehung der betroffenen Grundrechtspositionen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen (BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf; GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II; GRUR 2019, 644 Rn. 23 - Knochenzement III).

    In einem solchen Fall bedarf es der Abwägung mit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten geschäftlichen Ruf des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR-RR 2016, 410 Rn. 31 - Dr. Estrich; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf; GRUR 2018, 622 Rn. 31 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Eine beeinträchtigende wahre Tatsachenbehauptung kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 51 - Im Immobiliensumpf; GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Dabei sind wahre Tatsachenbehauptungen, bei denen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zugleich zu eigennützigen wettbewerblichen Zwecken eingesetzt wird, mit Blick auf das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb allerdings strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 56 - Im Immobiliensumpf; GRUR-RR 2016, 410 Rn. 35 - Dr. Estrich; GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 U 1/20

    Darf eine Stadt auf ihrem Internetportal mit eigenen Angeboten in Wettbewerb zur

    Eine "Person" in diesem Sinne ist jede natürliche und jede juristische Person, sei es des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts (BGH, Urteil vom 01.03.2018 - I ZR 264/16 = GRUR 2018, 622 - Verkürzter Versorgungsweg II).
  • OLG Hamburg, 07.09.2023 - 5 U 65/22

    So geht Positionierung! - Lauterkeitsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der

    Im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen sind Werturteile nicht dem Beweis ihrer objektiven Richtigkeit zugänglich, sondern durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens geprägt (BGH GRUR 2018, 622 Rn. 29 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Wird die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, darf im Falle einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1441; BGH NJW 2016, 1584 Rn. 16 - "Nerzquäler"; BGH GRUR 2018, 622 Rn. 29 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der Äußerung (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 30 - Das beste Netz; BGH GRUR 2005, 609 (610) - Sparberaterin II; BGH GRUR 2012, 74 Rn. 22 - Coaching-Newsletter; BGH GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 6 Rn. 165).

    Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr sind sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen (BGH GRUR 2018, 622 Rn. 40 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen (BGH GRUR 2018, 622 Rn. 15, 31 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf; BGH GRUR 2019, 644 Rn. 23 - Knochenzement III).

    In den übrigen Fällen ist eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des geschäftlichen Rufs des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1, 12 GG, andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (BGH GRUR 2018, 622 Rn. 31, 35 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH GRUR 2012, 74 Rn. 31, 33 - Coaching-Newsletter; OLG Brandenburg GRUR-RS 2016, 113278 Rn. 22; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2020, 429 Rn. 93 ff.).

    Auch das nach § 1 Abs. 1 S. 2 UWG gleichzeitig geschützte Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb ist bei der Abwägung der Interessen in der Weise zu berücksichtigen, dass geschäftlichen Zwecken dienende Meinungsäußerungen strenger zu beurteilen sind als Äußerungen, die lediglich nach Deliktsrecht zu beurteilen sind (BGH GRUR 2016, 710 Rn. 56 - Im Immobiliensumpf; BGH GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Eine Kritik kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder ein hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; BGH GRUR 2016, 710 Rn. 51 - Im Immobiliensumpf; BGH GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II; OLG Köln Urt. v. 4.9.2015 - 6 U 7/15, BeckRS 2015, 55272 Rn. 52).

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21

    Facebook darf zu Corona-Meldung keinen warnenden "Faktencheck" anbringen

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 71/17

    Erforderlichkeit von über eine fast identische Nachahmung hinausgehenden

  • BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20

    Flying V

  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 58/23

    Drittlandübermittlung

  • LG Köln, 21.04.2020 - 31 O 220/19

    Zugespitzte und plakative Äußerungen in politischer Diskussion zulässig

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 15 U 45/18

    Umfang des Grundrechts auf Waffengleichheit im Prozess

  • OLG Frankfurt, 28.03.2019 - 6 U 203/18

    Unlauteres Verhalten durch herabsetzende Äußerungen über Mitbewerber

  • BGH, 19.07.2018 - I ZR 268/14

    Ausnutzen des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" bei der

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2019 - 20 U 116/18

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - 15 A 873/18

    Amtliche Information Vorhandensein Löschungsanspruch Herausgabeanspruch

  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 152/21

    muenchen.de

  • LG München I, 05.05.2021 - 37 O 2254/21

    Unlautere Herabsetzung durch pauschalen Vorwurf des Angebots von Fälschungen

  • OLG Frankfurt, 11.03.2022 - 6 W 14/22

    Negative Äußerungen eines Autors über Bücher von Wettbewerbern ("Schrottbücher")

  • OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 6 W 26/21

    Vergleichende Werbung mit verschiedenen Testergebnissen bei Änderung der

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 254/16

    Knochenzement III - Wettbewerbsverstoß: Herabsetzung eines Mitbewerbers durch die

  • LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22

    paternalistische Anmaßung - Einblendung eines Hinweises beim Teilen eines

  • LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20

    Unterlassungsanspruch wegen Wettbewerbsverstoßes in Form eines sogenannten

  • OLG Stuttgart, 02.05.2019 - 2 U 263/18

    Wettbewerbsverstoß: Herabsetzende Meinungsäußerung bei Unterstellung der

  • LG Frankfurt/Main, 20.02.2020 - 3 O 410/19

    Zur Grenzziehung zwischen journalistischer und wettbewerblicher Tätigkeit

  • OLG Hamburg, 16.05.2019 - 3 U 197/16

    Glastürbeschläge - Irreführung und Herabsetzung eines Wettbewerbers durch Angabe

  • LG Düsseldorf, 13.03.2019 - 34 O 1/19

    Unterlassungsanspruch einer wettbewerbswidrigen Schmähkritik von Aussagen in dem

  • OLG Brandenburg, 17.04.2020 - 6 W 31/20

    Wettbewerbswidrigkeit der Darstellung einer Fluglinie als "Lügenairlines"

  • LG Düsseldorf, 14.01.2020 - 4a O 71/19

    Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch

  • LG Köln, 17.09.2019 - 31 O 19/19

    Fitnessbranche, Rocka

  • OLG München, 19.07.2018 - 29 U 3493/17

    Unionsmarke; Erschöpfung

  • OLG Frankfurt, 15.07.2021 - 6 W 40/21

    Verunglimpfende Äußerungen über Finanzdienstleister im Kundenschreiben einer Bank

  • LG Düsseldorf, 04.12.2019 - 34 O 33/19

    Wie könne Sie sich als Arzt gegen falsche Behandlungen eines Konkurrenten wehren?

  • OLG München, 28.06.2018 - 29 U 3493/17

    Abmahnkosten - JOOP

  • OLG Köln, 30.10.2020 - 6 U 49/20

    Zulässigkeit von Aussagen über Achsen für Kraftfahrzeuganhänger Behauptung

  • VG Köln, 27.06.2018 - 1 L 641/18

    Rechtmäßigkeit von Äußerungen über die Vergütungspraxis in einer Kanzlei von

  • LG Hamburg, 20.04.2023 - 312 O 58/22

    Unterlassungsanspruch bei herabsetzenden, kreditschädigenden und behindernden

  • LG Düsseldorf, 21.10.2021 - 37 O 137/19
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