Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - I-20 W 26/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
UWG § 8 Abs. 1 ; ZPO § 890
Umfang des Unterlassungsgebots, Waren nicht zu vertreiben - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Umfang eines Unterlassungsgebots mit dem Inhalt, Ware nicht zu vertreiben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 12 O 130/17
- LG Düsseldorf, 10.01.2018 - 12 O 130/17
- OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - I-20 W 26/18
- BGH, 17.10.2019 - I ZB 19/19
Papierfundstellen
- GRUR 2019, 552
- GRUR-RR 2019, 278
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 11.10.2017 - I ZB 96/16
Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
Die vom Landgericht angenommene Rückrufpflicht der Schuldnerin besteht aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 02.08.2017 nach Ansicht des Senats ebenso wenig wie die Pflicht, selbständige Abnehmer aufzufordern, die angegriffene Ausführungsform vorläufig nicht weiter zu vertreiben, welche der 1. Zivilsenat des BGH von Unterlassungstiteln, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind, erfasst ansieht (vgl. GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung).Auch dann nicht, wenn § 140a III PatG keine Sperrwirkung gegenüber anderen Vorschriften entfaltet und ein Rückruf vor Einführung des § 140a III PatG zwecks Umsetzung der RL 2004/48/EG auf den allgemeinen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB analog gestützt werden konnte (BGH, GRUR 2018, 292 - Produkte für Wundversorgung).
Soweit der I. Zivilsenat in der Entscheidung "Produkte für Wundversorgung" (GRUR 2018, 292) zwischen einer konkret drohenden weiteren Verletzungshandlung (dann Rückruf auf Grundlage des Unterlassungsanspruch) und einem Rückruf auch bei abstrakter Gefahr bzw. schlechthin (dann Rückruf aufgrund des Rückrufanspruchs) unterscheidet, teilt der Senat diese Ansicht nicht.
Eine sofortige Befriedigung des Gläubigers bzw. eine vollständige Erfüllung des Verfügungsanspruchs und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache soll nur Ausnahmefällen vorbehalten bleiben, nämlich dann, wenn der Gläubiger auf die Leistungsverfügung bzw. sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, die dem Gläubiger ansonsten drohenden Nachteile außer Verhältnis zu den dem Schuldner drohenden Schäden stehen und nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (so auch BGH, GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung;… Cepl/Voß/Voß, § 940 Rn. 53;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6).
ee) Soweit die Gläubigerin in Anlehnung an die Entscheidung des I. Zivilsenats "Produkte zur Wundversorgung" (GRUR 2018, 292) die Ansicht vertritt, das landgerichtliche Urteil vom 18.7.2017 umfasse mit seinem Unterlassungsgebot als Minus zum Rückruf jedenfalls die Pflicht, die Abnehmerinnen aufzufordern, die angegriffene Ausführungsform vorläufig nicht weiter zu vertreiben, vermag der Senat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.
Die Ansicht, die gebotene Auslegung des Unterlassungstitels könne auch im Vollstreckungsverfahren erfolgen (so BGH GRUR 2018, 292 Rdnr. 21 - Produkte zur Wundversorgung), ist damit nicht zu vereinbaren.
Der Senat beurteilt die Frage, ob aus einem im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens tenorierten Unterlassungsgebot nach § 8 Abs. 1 UWG die Pflicht eines Schuldners folgt, seine Abnehmer aufzufordern, den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform vorläufig einzustellen und diesen anzubieten, die betroffenen Produkte zurückzunehmen anders als der I. Zivilsenat des BGH in der Entscheidung "Produkte zur Wundversorgung" (GRUR 2018, 292).
- BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02
Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
Bemessungsfaktoren für die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind die Schwere und Gefährlichkeit des begangenen Verstoßes und seiner möglichen zukünftigen Wiederholung, Grad und Ausmaß des Verschuldens sowie der Vorteil des Verletzten aus der Verletzungshandlung (BGH GRUR 2004, 264 - Euro-Einführungsrabatt;… Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Auflage 2019, Kapitel 57 Rdnr. 34).Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich an deren Zweck, nämlich zukünftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren, zu orientieren (BGH GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt;… GRUR 2012, 541 Rdnr. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren;… GRUR 2017, 318 Rdnr. 19 - Dügida).
- OLG Frankfurt, 04.08.1983 - 6 W 81/83
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Ordnungsmittelfestsetzung weder durch eine aufgrund desselben Verstoßes verfallene Vertragsstrafe (BGH GRUR 2014, 909, 910 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich; Nieder WRP 2001, 117) noch durch eine aufgrund eines anderen, gleichlautenden Vollstreckungstitels eines anderen Gläubigers wegen derselben Verletzungshandlung bereits erfolgte Ordnungsmittelfestsetzung ausgeschlossen ist (OLG Frankfurt GRUR 1983, 687 f.;… Feddersen in Teplitzky, a.a.O., Rdnr. 36).Indes sollen Mehrfachfestsetzungen wegen ein und derselben Zuwiderhandlung bei der Bemessung der Höhe bzw. bei der Beitreibung zu berücksichtigen sein (OLG Frankfurt GRUR 1983, 687 f.;… Feddersen in Teplitzky, a.a.O. Rdnr. 26 mwNw.).
- BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15
Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, weshalb seine Verhängung grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen muss (vgl. BGH GRUR 2017, 318 Rdnr. 19 - Dügida).Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich an deren Zweck, nämlich zukünftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren, zu orientieren (BGH GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt;… GRUR 2012, 541 Rdnr. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren; GRUR 2017, 318 Rdnr. 19 - Dügida).
- BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11
Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich an deren Zweck, nämlich zukünftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren, zu orientieren (BGH GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt; GRUR 2012, 541 Rdnr. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren;… GRUR 2017, 318 Rdnr. 19 - Dügida). - BGH, 03.04.2014 - I ZB 3/12
Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich - Zwangsvollstreckung einer …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Ordnungsmittelfestsetzung weder durch eine aufgrund desselben Verstoßes verfallene Vertragsstrafe (BGH GRUR 2014, 909, 910 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich; Nieder WRP 2001, 117) noch durch eine aufgrund eines anderen, gleichlautenden Vollstreckungstitels eines anderen Gläubigers wegen derselben Verletzungshandlung bereits erfolgte Ordnungsmittelfestsetzung ausgeschlossen ist (OLG Frankfurt GRUR 1983, 687 f.;… Feddersen in Teplitzky, a.a.O., Rdnr. 36). - BGH, 18.12.2008 - I ZB 32/06
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde zurückweisenden …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
Zu einer natürlichen Handlungseinheit können im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung mehrere - auch fahrlässige - Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die auf Grund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (BGH GRUR 2009, 427, 428 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel). - OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 15 W 9/18
Umfang des Unterlassungsgebots wegen Verletzung eines Patents
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
Der Senat teilt die für den auch hier vorliegenden Fall, dass von den Parteien im Erkenntnisverfahren weder die Frage einer Rückrufpflicht noch die einer Aufforderungspflicht thematisiert worden ist, vielfach geäußerten Bedenken, die der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 30.4.2018 (GRUR 2018, 855) wie folgt in Worte gefasst hat:.
- BGH, 17.10.2019 - I ZB 19/19
Zwangsvollstreckung aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügung: …
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2019 (20 W 26/18) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Gläubigerin erkannt worden ist.Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat insoweit zur Zurückweisung des Vollstreckungsantrags geführt (OLG Düsseldorf, GRUR 2019, 552 = WRP 2019, 637).