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   BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61   

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BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61 (https://dejure.org/1963,396)
BGH, Entscheidung vom 04.01.1963 - Ib ZR 95/61 (https://dejure.org/1963,396)
BGH, Entscheidung vom 04. Januar 1963 - Ib ZR 95/61 (https://dejure.org/1963,396)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 855
  • MDR 1963, 472
  • GRUR 1963, 423
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61
    Allerdings ist das in Schwarz-Weiß-Druck eingetragene Zeichen 495 519 für die Verwendung in allen Farben geschützt (BGHZ 8, 2023 205 - Kabelkennstreifen; 24, 257, 260 - Tintenkuli; GRUR 1956, 183 - Dreipunkt).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann indessen der Zeicheninhaber den zeichenrechtlichen Schutz nicht für eine Farbgebung beanspruchen, welche den Gesamteindruck des eingetragenen Zeichens verändert, insbesondere, die bislang für diesen Eindruck mehr oder weniger bedeutungslosen Zeichenbestandteile nunmehr als charakteristische Merkmale erscheinen läßt (BGH GRUR 1956, 183 - Dreipunkt; 1957, 369, 370 - Rosa-weiß-Packung).

  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55

    Bestimmte Farbe eines Warenzeichens

    Auszug aus BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61
    Allerdings ist das in Schwarz-Weiß-Druck eingetragene Zeichen 495 519 für die Verwendung in allen Farben geschützt (BGHZ 8, 2023 205 - Kabelkennstreifen; 24, 257, 260 - Tintenkuli; GRUR 1956, 183 - Dreipunkt).

    Die dem Zeichen beigegebene Beschreibung, die im Sinne des § 2 Abs. 1 WZG erforderlich war und daher bei der Bestimmung des geschützten Zeichens zu berücksichtigen ist (BGHZ 24, 257, 261 [BGH 14.05.1957 - I ZR 165/55] - Tintenkuli m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts), enthält eine eindeutige Beschränkung des Schutzes auf diese Kombination von gelbbraun und rot, die in der Beschreibung nicht nur als solche erläutert, sondern im letzten Satz überdies noch ausdrücklich als "wesentlich" bezeichnet wird.

  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 94/52

    Ausstattungsschutz

    Auszug aus BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61
    Das Berufungsgericht verkennt dabei, daß für die Beurteilung, inwieweit eine Ausstattung Verkehrsgeltung im Sinne des § 25 WZG genießt, ausschließlich die Verkehrsauffassung maßgebend ist, die vom Tatrichter mit den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln, beispielsweise durch Einholung von Auskünften der Industrie- und Handelskammern oder durch Verkehrsbefragung festgestellt werden muß (BGHZ 11, 129, 134 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassetten).

    Für reine Kennzeichnungsmittel gelten insofern keine anderen Grundsätze, als sie in ständiger Rechtsprechung für eine nicht unter Sonderschutz stehende Gestaltung der Ware selbst entwickelt worden sind (vgl. dazu BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel; 11, 129 - Zählkassetten; 21, 269 - Uhrenrohwerke; BGH GRUR 1954, 337 - Radschutz; 1960, 244 - Similischmuck; BGH GRUR 1962, 144 - Buntstreifensatin; ferner BGH v. 17.3.1961 - I ZR 140/59 und v. 26.10.1962 - I ZR 21/61 - Rotaprint; v. 30.6.1961 - I ZR 39/60 - Kindersaugflaschen, insoweit in BGHZ 35, 329 [BGH 30.06.1961 - I ZR 39/60] nicht abgedruckt).

  • BGH, 17.03.1961 - I ZR 140/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61
    Für reine Kennzeichnungsmittel gelten insofern keine anderen Grundsätze, als sie in ständiger Rechtsprechung für eine nicht unter Sonderschutz stehende Gestaltung der Ware selbst entwickelt worden sind (vgl. dazu BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel; 11, 129 - Zählkassetten; 21, 269 - Uhrenrohwerke; BGH GRUR 1954, 337 - Radschutz; 1960, 244 - Similischmuck; BGH GRUR 1962, 144 - Buntstreifensatin; ferner BGH v. 17.3.1961 - I ZR 140/59 und v. 26.10.1962 - I ZR 21/61 - Rotaprint; v. 30.6.1961 - I ZR 39/60 - Kindersaugflaschen, insoweit in BGHZ 35, 329 [BGH 30.06.1961 - I ZR 39/60] nicht abgedruckt).
  • BGH, 26.10.1962 - I ZR 21/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61
    Für reine Kennzeichnungsmittel gelten insofern keine anderen Grundsätze, als sie in ständiger Rechtsprechung für eine nicht unter Sonderschutz stehende Gestaltung der Ware selbst entwickelt worden sind (vgl. dazu BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel; 11, 129 - Zählkassetten; 21, 269 - Uhrenrohwerke; BGH GRUR 1954, 337 - Radschutz; 1960, 244 - Similischmuck; BGH GRUR 1962, 144 - Buntstreifensatin; ferner BGH v. 17.3.1961 - I ZR 140/59 und v. 26.10.1962 - I ZR 21/61 - Rotaprint; v. 30.6.1961 - I ZR 39/60 - Kindersaugflaschen, insoweit in BGHZ 35, 329 [BGH 30.06.1961 - I ZR 39/60] nicht abgedruckt).
  • BGH, 29.03.1957 - I ZR 107/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann indessen der Zeicheninhaber den zeichenrechtlichen Schutz nicht für eine Farbgebung beanspruchen, welche den Gesamteindruck des eingetragenen Zeichens verändert, insbesondere, die bislang für diesen Eindruck mehr oder weniger bedeutungslosen Zeichenbestandteile nunmehr als charakteristische Merkmale erscheinen läßt (BGH GRUR 1956, 183 - Dreipunkt; 1957, 369, 370 - Rosa-weiß-Packung).
  • BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61
    Ob auch der zeichenrechtliche Anspruch auf Löschung des Warenzeichens 738 798 Erfolg haben könnte, richtet sich alsdann danach, ob die Voraussetzungen vorliegen, die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats für die Anwendung der alsdann hier eingreifenden § 11 Abs. 1 Nr. 3 WZG aufgestellt worden sind (vgl. dazu BGH GRUR 1952, 577, 582 - Zwilling; 1957, 350, 351 - Raiffeisensymbol; 1959, 25, 29 - Triumph).
  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Auszug aus BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61
    Zunächst entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch Angaben über die Warenbeschaffenheit sich im Verkehr als Kennzeichen für die Herkunft durchsetzen und dadurch Gegenstand eines Ausstattungsschutzes werden können (BGH GRUR 1955, 487, 488 - Alpha; 1960, 83 - Nährbier).
  • BGH, 11.12.1956 - I ZR 93/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61
    Ob auch der zeichenrechtliche Anspruch auf Löschung des Warenzeichens 738 798 Erfolg haben könnte, richtet sich alsdann danach, ob die Voraussetzungen vorliegen, die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats für die Anwendung der alsdann hier eingreifenden § 11 Abs. 1 Nr. 3 WZG aufgestellt worden sind (vgl. dazu BGH GRUR 1952, 577, 582 - Zwilling; 1957, 350, 351 - Raiffeisensymbol; 1959, 25, 29 - Triumph).
  • BGH, 15.02.1955 - I ZR 86/53

    Ausstattungsschutz. Dekartellierung

    Auszug aus BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61
    Es mag auf sich beruhen, ob die Verwendung dieses für den Gesamteindruck bedeutsamen Bildelements durch weitere Hersteller die Entstehung der von der Klägerin behaupteten Verkehrsgeltung für die Gesamtausstattung hätte verhindern können (vgl. dazu BGHZ 16, 296 - Rote Herzwandvase).
  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 44/59

    Buntstreifensatin

  • BGH, 27.11.1959 - I ZR 24/58

    Simili-Schmuck

  • BGH, 11.11.1958 - I ZR 152/57

    Sinngehalt eines Zeichens und Verwechslungsgefahr

  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 177/53

    Alpha

  • BGH, 12.03.1954 - I ZR 201/52

    Radschutz

  • BGH, 22.02.1952 - I ZR 117/51

    Urteilsauslegung. Verwirkungseinwand

  • BGH, 22.01.1952 - I ZR 68/51

    Hummelfiguren - Stil, Manier und Technik eines Künstlers sind nicht Gegenstand

  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60

    Kindersaugflasche - Internationales Wettbewerbsrecht

  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 124/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 200/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.02.1952 - I ZR 135/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Einer in Schwarzdruck eingetragenen Bildmarke kann allerdings grundsätzlich auch die durch die Benutzung in irgendeiner anderen Farbe erworbene Kennzeichnungskraft zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der Marke nicht ändert (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1955 - I ZR 4/54, GRUR 1956, 183, 185 - Drei-Punkt-Urteil; Urt. v. 4.1.1963 - Ib ZR 95/61, GRUR 1963, 423, 425 - coffeinfrei; Urt. v. 30.4.1969 - I ZR 122/67, GRUR 1969, 686, 687 f. - Roth-Händle; vgl. ferner EuG, Urt. v. 21.4.2004 - T-127/02, GRUR 2004, 773 Tz 45 - Bildmarke ECA; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn. 104; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rdn. 1940, 2041).
  • BGH, 07.12.2023 - I ZR 126/22

    Glück - Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz betrifft Waren und

    aa) Nach der Senatsrechtsprechung kann die wettbewerbliche Eigenart allerdings auch in der Kennzeichnung eines Produkts liegen (BGH, Urteil vom 4. Januar 1963 - Ib ZR 95/61, GRUR 1963, 423, 428 - coffeinfrei; Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614 [juris Rn. 15] - Gebäudefassade; Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251 [juris Rn. 30] = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; Urteil vom 10. April 2004 - I ZR 276/00, GRUR 2003, 973 [juris Rn. 25] = WRP 2003, 1338 - Tupperwareparty).

    Für reine Kennzeichnungsmittel gelten insofern keine anderen Grundsätze als für eine nicht unter Sonderschutz stehende Gestaltung der Ware selbst (BGH, GRUR 1963, 423, 428 - coffeinfrei).

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

    Eine nach § 1 UWG unzulässige vermeidbare Herkunftstäuschung kann ebenfalls vorliegen, wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handele sich um eine Zweitmarke des Originalherstellers (vgl. BGH GRUR 1998, 477, 480 - Trachtenjanker) oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1962 - I ZR 21/61, GRUR 1963, 152, 156 - Rotaprint; Urt. v. 4.1.1963 - Ib ZR 95/61, GRUR 1963, 423, 428 - coffeinfrei; GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade; v. Gamm aaO Kap. 21 Rdn. 30 und 58; Sambuc aaO Rdn. 100 und 601).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 29/04

    Verwechslungsgefahr zweier Marken bei selbständig kennzeichnender Stellung eines

    Einer in Schwarzdruck eingetragenen Bildmarke kann allerdings grundsätzlich auch die durch die Benutzung in irgendeiner anderen Farbe erworbene Kennzeichnungskraft zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der Marke nicht ändert (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1955 - I ZR 4/54, GRUR 1956, 183, 185 - Drei-Punkt-Urteil; Urt. v. 4.1.1963 - Ib ZR 95/61, GRUR 1963, 423, 425 - coffeinfrei; Urt. v. 30.4.1969 - I ZR 122/67, GRUR 1969, 686, 687 f. - Roth-Händle; vgl. ferner EuG, Urt. v. 21.4.2004 - T-127/02, GRUR 2004, 773 Tz 45 - Bildmarke ECA; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn. 104; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rdn. 1940, 2041).
  • BGH, 04.05.1973 - I ZR 96/72

    Rufausbeitung eines Unternehmens zur Herstellung von Geschirrspüllmittel -

    Der vom Berufungsgericht gewählte Ausgangspunkt (§ 1 UWG) und die anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1956, 553 - Coswig; 1963, 423, 428 - coffeinfrei) daraus entwickelten Voraussetzungen für den wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen die Nachahmung von sonderrechtlich nicht geschützten Kennzeichen sind zwar nicht zu beanstanden.

    Daraus folgt, daß Feststellungen zur Verkehrsbekanntheit insbesondere zu der Frage, ob bei einer aus mehreren Merkmalen zusammengesetzten Kennzeichnung sämtliche Merkmale oder nur einzelne von ihnen, gegebenenfalls welche Merkmale, vom Verkehr als Herkunftshinweis betrachtet werden, häufig nicht durch eigene Überlegungen des Gerichts ersetzt werden können, daß solche Überlegungen vielmehr als bloße Vermutungen keine ausreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung abgeben können (BGH GRUR 1963, 423, 426 - coffeinfrei; GRUR 1969, 190, 192 - halazon).

    Kommt das Berufungsgericht auch in der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der Bestandteil "Alka" als betrieblicher Herkunftshinweis einen gewissen Bekanntheitsgrad, besitzt, dann ist ihm allerdings darin beizutreten, daß es aus der früheren Stellung des Beklagten als Angestellter der Klägerin folgert, der Beklagte habe die Bezeichnung "Alka" in Kenntnis der Wertschätzung des Produkts der Klägerin gewählt, um den guten Ruf ihrer Ware für sich auszunutzen, und wegen dieses Verhaltens die Verwendung der identischen Bezeichnung als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG beurteilt (BGH GRUR 1963, 423, 429 - coffeinfrei; 1966, 30, 33 - Konservenzeichen); diese Folgerung wäre vor allem auch deshalb gerechtfertigt, weil auf dem Gebiet des Kennzeichnungsrechts das Einhalten eines Abstands für Mitbewerber regelmäßig möglich und zumutbar ist (vgl. BGH GRUR 1964, 315, 317 - skai-cubana), zumal wenn der Mitbewerber ein früherer Angestellter ist.

  • BGH, 17.03.1965 - Ib ZR 58/63

    Verwechslungsgefahr bei Marken: "Renta" vs. "Centra"

    Insoweit gilt für die Ausbeutung fremder Kennzeichnungsmittel nichts anderes als für die Ausbeutung technischer Arbeitsergebnisse (BGH GRUR 1963, 423, 428 - coffeinfrei).

    Im besonderen Maße sind dabei subjektive Unlauterkeitselemente geeignet, die Ausbeutung fremder Kennzeichnungsmittel zu einer unlauteren im Sinne des § 1 UWG zu machen (BGH GRUR 1963, 423, 429 - coffeinfrei).

  • BGH, 12.07.1967 - Ib ZR 47/65

    Kennzeichenrechtliche Ansprüche von "Sinalco" und "Bluna" - Kennzeichnungskraft

    Diese Prüfung und insbesondere die damit verbundenen tatsächlichen Feststellungen erweisen sich mitunter als schwierig, wenn, wie im Streitfall, Kennzeichnungen einander gegenüberstehen, die sich beiderseits aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen, Es sind alsdann mehrere Möglichkeiten denkbar (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl., Anm. 53 zu § 31 WZG; ferner BGH GRUR 1963, 423, 426 - coffeinfrei):.

    Gerade hier liegt aber im Streitfall einer der Schwerpunkte, dem freilich bereits weitgehend dadurch Rechnung getragen werden kann, daß die Rechtsprechung gerade auch wertvolle Kennzeichnungsmittel mit Hilfe eines weit gefaßten Begriffes der mittelbaren Verwechslungsgefahr im wesentlichen gegen Beeinträchtigungen schützt (vgl. auch BGH GRUR 1963, 423, 428 - coffeinfrei):.

  • BGH, 11.03.1982 - I ZR 58/80

    BBC/DDC

    Wie die Revision mit Recht rügt, hätte das Berufungsgericht nicht so sehr auf das (einzige) unterscheidende Merkmal - die Kennzeichnung des Großbuchstabens "B" durch zwei Bogenlinien im Gegensatz zu nur einer beim Buchstaben "D" - abstellen dürfen, da maßgebend für die Verwechslungsgefahr der Gesamteindruck der Kennzeichnungen ist und dieser regelmäßig mehr durch Übereinstimmungen als durch Abweichung! beeinflußt wird (BGH GRUR 1963, 423, 424 - coffeinfrei - 1964, 140, 142 - Odolflasche -).
  • BGH, 26.06.1968 - I ZR 24/66

    Wettbewerbsrechtlicher Schutz der Ausstattungsanwartschaft unter dem

    Zur Frage, auf welche Weise bei einer aus mehreren Merkmalen zusammengesetzten Ausstattung festzustellen ist, welche Merkmale vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt werden (Ergänzung zu BGH GRUR 1963, 423, 427 - coffeinfrei.

    Die Revision rügt insoweit aufgrund des § 286 ZPO unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Januar 1963 (GRUR 1963, 423, 427 - coffeinfrei), der Tatrichter habe eine hinreichend sichere Feststellung, daß der Verkehr bestimmte Merkmale der streitigen Aufmachung als Herkunftshinweis aufgefaßt habe und daß dies auch in einem ausreichenden Grade geschehen sei, im vorliegenden Falle nicht aus eigener Sachkunde treffen können.

  • BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 92/63

    Kennzeichnungskraft eines Warenzeichens - Schutzfähigkeit der

    Insofern gelten hier die gleichen Grundsätze, die in der Entscheidung des erkennenden Senats in GRUR 1963, 423, 429 - coffeinfrei - für den Fall einer vermeidbaren Herkunftstäuschung aufgestellt worden sind.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats ist es in diesem Zusammenhang vor allem von Bedeutung, ob die beklagte Partei von einer früheren Kennzeichnung ohne überzeugenden Grund abgewichen und sei es unmittelbar, sei es allmählich zu einer Kennzeichnung übergegangen ist, deren Elemente die ältere Kennzeichnung eines bekannten und von einer Gütevorstellung getragenen Wettbewerbserzeugnisses wesentlich mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 1963, 423, 429 - coffeinfrei).

  • OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 44/99

    EuroCity ./. Euro City

  • BGH, 18.09.1981 - I ZR 11/80

    Original-Maraschino

  • BGH, 23.06.1967 - Ib ZR 54/66

    Vertrieb einer Lebensmittelmarkte - Ähnlichkeit mit bestehendem Produktdesign der

  • BGH, 14.11.1980 - I ZR 134/78

    Zeichenrechtliche Verwechslungsfähigkeit der Kennzeichnungen "Jägermeister" und

  • OLG Zweibrücken, 21.02.2002 - 4 U 101/01

    Markenrechtsverletzung: Verwechslungsgefahr bei einer

  • OLG München, 09.11.1989 - 29 U 5016/88

    Wettbewerbswidrigkeit einer vermeidbaren Herkunftstäuschung;

  • BGH, 19.12.1984 - I ZR 79/83

    Wettbewerbswidrigkeit der Übernahme von eigenartigen Farbbezeichnungen

  • BGH, 13.05.1969 - I ZB 3/66

    Streifenmuster

  • BGH, 30.01.1970 - I ZR 48/68

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen die warenzeichenmäßige Verwendung eines

  • BGH, 13.11.1968 - I ZR 13/67

    Unabhängiger, selbstständiger Schutz von Zeichenbestandteilen in Abhängigkeit von

  • BGH, 06.11.1968 - I ZR 93/66

    Auslegung des Merkmals "Verwechslungsgefahr" bei Warenzeichen von

  • BGH, 06.03.1968 - I ZR 110/65

    Rechte des Inhabers eines Warenzeichens - Verwendung eines die Gefahr von

  • BGH, 11.12.1970 - I ZR 52/69

    Verletzung eines Warenzeichens und Firmenrechts durch Arzneimittelbezeichnung -

  • BGH, 03.07.1970 - I ZR 2/69

    Schutz eines zusätzlichen Kennzeichnungsmittels - Kennzeichnungsmittel im Sinne

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