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   BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77   

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BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77 (https://dejure.org/1979,519)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1979 - I ZB 24/77 (https://dejure.org/1979,519)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1979 - I ZB 24/77 (https://dejure.org/1979,519)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berufung auf die Priorität eines eingetragenen Warenzeichens - Berücksichtigung des Territorialprinzips außerhalb des Geltungsbereichs des Warenzeichengesetzes - Voraussetzung der Benutzung eines Warenzeichens im Sinne des § 5 Abs. 7 WZG - Alleinrecht des Zeicheninhabers ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 75, 150
  • NJW 1980, 593
  • MDR 1980, 119
  • GRUR 1980, 52
  • DB 1979, 2481
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.09.1977 - I ZB 4/76

    Orbicin

    Auszug aus BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Benutzung im Sinn dieser Vorschrift eigenständig auszulegen (BGHZ 70, 143, 148 [BGH 28.09.1977 - I ZB 4/76] - Orbicin).

    Ebensowenig, wie die als Benutzung im Sinne des § 5 Abs. 7 WZG in Betracht kommenden Verwendungsarten auf die in § 15 WZG genannten beschränkt sind (vgl. BGHZ 70, 143, 148 [BGH 28.09.1977 - I ZB 4/76] - Orbicin), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die in § 15 WZG genannten Benutzungsarten im Blick auf § 5 Abs. 7 WZG in Jeder Hinsicht gleich zu bewerten sind.

  • BGH, 14.05.1969 - I ZB 7/68

    "Begleitende Marke" in der Textilbranche

    Auszug aus BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77
    Das Bundespatentgericht hat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als maßgeblich angesehen, ob die beiderseitigen Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations und Verkaufsstätten so enge Berührungspunkte aufweisen, daß beim Durchschnittsverbraucher die Meinung aufkommen kann, sie stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb, sofern übereinstimmende oder vermeintlich übereinstimmende Zeichen verwendet werden (vgl. BGHZ 52, 337, 339 - Dolan).
  • BGH, 26.06.1968 - I ZR 55/66

    Entzug des Schutzes einer international registrierten Marke (IR-Marke) für das

    Auszug aus BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77
    In gleichem Sinne hat der Bundesgerichtshof bereits für den Rechtszustand vor dem Wirksamwerden des sog. Benutzungszwanges zur Frage der Schutzwürdigkeit eines Vorratszeichens ausgesprochen, daß bei der Frage, ob ein Zeicheninhaber trotz langjähriger Nichtbenutzung eines Vorratszeichens ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung eines Zeichens habe, auch eine - dort allerdings eigene - Benutzung in angrenzenden ausländischen Staaten von Bedeutung sein könne (BGH GRUR 1969, 48, 49 - Alcacyl).
  • BGH, 27.06.1958 - I ZR 76/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77
    Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1958 (GRUR 1958, 610, 611 - Zahnrad).
  • BGH, 02.03.1979 - I ZB 3/77

    Erforderlichkeit der Benutzung eines Zeichens durch die Zeicheninhaberin - Nach

    Auszug aus BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77
    Dementsprechend ist eine innerbetriebliche Zeichenbenutzung - auf konzerninternen Geschäftsbriefen ohne gleichzeitige Kennzeichnung der Ware selbst - als unzureichend angesehen worden, da es in einem solchen Fall regelmäßig an einem der Funktion des Warenzeichens nach § 1 WZG entsprechenden Gebrauch fehle (BGH GRUR 1979, 551, 552 - lamod).
  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 91/13

    STAYER - Einwilligungsverlangen für eine Markenschutzentziehung: Rechtserhaltende

    Der Senat hat allerdings noch zu § 5 Abs. 7 WZG angenommen, dass eine rechtserhaltende Benutzung nicht vorliegt, wenn die Ware zu keiner Zeit mit dem Warenzeichen versehen, sondern das Zeichen lediglich im Schriftverkehr verwendet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1979 - I ZB 24/77, BGHZ 75, 150, 154 - Contiflex).
  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Nur in Ausnahmefällen, etwa aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Art der fraglichen Ware, könne auch eine Zeichenverwendung in Katalogen ohne den vorerwähnten engen körperlichen Zusammenhang mit der Ware oder ihrer Verpackung als rechtserhaltene Benutzung anerkannt werden (BGHZ 75, 150, 157 - Contiflex; BGH, Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 5/93, GRUR 1995, 347, 348 - TETRASIL).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Benutzung in § 5 Abs. 7 S. 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG nach seinem Sinn und Zweck eigenständig auszulegen (BGHZ 70, 143, 146 - Orbicin; 75, 150, 157 - Contiflex; BGH, Urt. v. 24.11.1983 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 357 - Tina-Spezialversand II; Urt. v. 18.5.1995 - I ZR 99/93, GRUR 1995, 583, 584 = WRP 1995, 706 - MONTANA).

    Denn mit einer derartigen Verwendung einer Marke werden den angesprochenen Verkehrskreisen zwar die Fähigkeit und die Bereitschaft des Markeninhabers zur Lieferung von Markenware zur Kenntnis gebracht, hierin liegt jedoch keine Markenverwendung, die deren Funktion verwirklicht, gegenüber dem Verkehr kennzeichenmäßig bestimmte Waren zu benennen (BGHZ 75, 150, 155 - Contiflex; BGH, Urt. v. 18.5.1995 - I ZR 99/93 aaO. - MONTANA).

  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 300/99

    FROMMIA; Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten;

    Maßgeblich für die Übertragung der inländischen Marke ist nach dem im Immaterialgüterrecht geltenden Territorialitätsprinzip deutsches Recht (vgl. BGHZ 75, 150, 152 - Contiflex; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Einl. Rdn. 158 f., 165; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Einl. Rdn. 14; MünchKomm.BGB/Kreuzer, 3. Aufl., nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Eine solche (rein werbemäßige) Verwendungsweise reicht zwar - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - allein nicht aus, um den Anforderungen des Benutzungszwangs zu genügen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6. 1979 - I ZB 24/77, GRUR 1980, 52, 53 - Contiflex).
  • BGH, 19.12.1979 - I ZB 4/78

    Räumlich und zeitlich begrenzter Verkaufstest mit einer Zigarettenmarke -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Benutzung im Sinn des § 5 Abs. 7 WZG eigenständig auszulegen (BGHZ 70, 143, 148 [BGH 28.09.1977 - I ZB 4/76] - Orbicin; BGH Beschluß vom 29. Juni 1979 - I ZB 24/77 - Contiflex).

    Dabei ist das Bundespatentgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung am objektiven Maßstab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten gemessen werden müssen (vgl. BGHZ 70, 143, 149, 150 [BGH 28.09.1977 - I ZB 4/76]- Orbicin; BGH Beschluß vom 29. Juni 1979 - I ZB 24/77 - Contiflex).

    Sie können zwar indizielle Bedeutung dafür gewinnen, ob eine später nachfolgende Zeichenbenutzung als ernsthafte und nicht als eine bloße Scheinbenutzung anzusehen ist; ferner können ausnahmsweise zwingende wirtschaftliche Gründe eine Einbeziehung von Benutzungshandlungen im Vorfeld der späteren Benutzung rechtfertigen (BGH, Beschluß vom 29.6.1979 - I ZB 24/77 - Contiflex).

  • OLG Hamburg, 25.08.2005 - 5 U 94/04

    LOTTO-Card

    Zweck dieser Gesetzesregelung ist es, die Geltendmachung bloß formaler Zeichenrechte zu verhindern (BGH GRUR 80, 52 - Contiflex).
  • BGH, 18.10.1990 - I ZR 292/88

    Anforderungen an die Benutzung einer im Inland eingetragenen Marke ausschließlich

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei Markenwaren, die lediglich als Exportwaren in den Verkehr gelangen, eine hinreichende Benutzung auch dann in Betracht kommen, wenn das Warenzeichen lediglich bei den den Export vorbereitenden Handlungen, wie der Lagerung und dem Transport, sowie in entsprechenden Begleit- und Transportpapieren den inländischen Wirtschaftskreisen als Zeichen zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft entgegentritt (vgl. BGHZ 75, 150, 154 [BGH 29.06.1979 - I ZB 24/77] - Contiflex; v. Gamm, GRUR 1977, 517, 526 unter 7).

    Da solche Handlungen, hinsichtlich derer der Bundesgerichtshof (BGHZ 75, 150, 154 [BGH 29.06.1979 - I ZB 24/77] - Contiflex) offen gelassen hat, bei welchem Umfang sie - in Verbindung mit der Anbringung des Zeichens auf der Ware selbst - den Anforderungen an eine inländische Benutzung genügen können, von der Beklagten in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten worden sind, bedürfte es für die abschließende Prüfung, ob eine rechtserhaltende Benutzung des Zeichens "Silenta" vorliegt, weiterer tatsächlicher Feststellungen.

  • BGH, 09.02.1995 - I ZB 5/93

    "TETRASIL"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke für ein flüssiges chemisches

    Nur in Ausnahmefällen, etwa - was im vorliegenden Fall in Frage steht - aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Art der fraglichen Ware, könne auch eine Zeichenverwendung in Katalogen oder auf anderen Schriftstücken ohne den vorerwähnten engen körperlichen Zusammenhang mit der Ware als rechtserhaltende Benutzung anerkannt werden (BGHZ 75, 150, 157 [BGH 29.06.1979 - I ZB 24/77] - Contiflex).
  • OLG München, 30.01.2020 - 6 U 948/19

    Erfolglose Markenverfallsklage

    Vorliegend ist das Zeichen S. - wie oben bereits festgestellt - aber nach dem zugrunde zu legenden Vortrag der Beklagten auch auf den jeweiligen Weinprodukten selbst markenmäßig verwendet worden, so dass die Annahme, dass es sich dabei um ein bloßes Bestellzeichen handeln würde, aus der Sicht der angesprochenen Rechnungsadressaten ausscheidet (vgl. auch BGH GRUR 1980, 52, 53 - Contiflex).
  • BPatG, 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "IMMETRO (Wort-Bild-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)" -

    Bei Produktnutzungen, die sich trotz rechtlicher Selbständigkeit einzelner Konzernunternehmen wirtschaftlich faktisch als interne Maßnahme einer verselbständigten Betriebsabteilung für den Einkauf darstellen, liegt deshalb keine Nutzung zur Gewinnung von Absatzmärkten vor (vgl. im Ergebnis ebenso zum WZG: GRUR 1969, 479 f. - Colle de Cologne, BGH GRUR 1979, 551 f. - lamod; BGH GRUR 1980, 52 f. - Contiflex).
  • BPatG, 19.11.2002 - 27 W (pat) 4/01
  • BPatG, 12.04.2000 - 28 W (pat) 120/99

    Eintragungsfähigkeit von Marken; Widerspruch gegen die Markeneintragung "COBRA

  • BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 151/83

    "Darcy"; Begriff der Benutzung eines Warenzeichens

  • LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 399/96

    BIG II

  • LG München I, 08.09.2020 - 33 O 15817/16

    Unbegründete kennzeichenrechtliche Abmahnung wegen rein dekorativer Verwendung

  • BPatG, 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15

    Anspruch auf Löschung der Wortmarke "ETAX" wegen möglicher Verwechslungsgefahr

  • OLG Köln, 05.05.1995 - 6 U 114/94

    Markenrechtlicher Anspruch auf Einwilligung zur Löschung eines Zeichens wegen

  • BPatG, 22.05.2019 - 26 W (pat) 71/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "MEHIBIN/MEDIBIN" - Einrede mangelnder Benutzung -

  • OLG Hamburg, 05.06.2002 - 5 U 18/01

    MPC

  • BPatG, 16.10.1991 - 26 W (pat) 72/89

    Zeichenrechtliche Übereinstimmung der Vergleichszeichen "C. Landsberg" und

  • BPatG, 12.04.2000 - 328 W (pat) 120/99

    Begriff der inländischen Benutzungshandlung - ernsthafte Benutzung

  • BPatG, 19.12.1997 - 33 W (pat) 40/97

    Markenschutz - Voraussetzungen für eine die Herkunftsfunktion der Marke

  • BPatG, 09.12.1997 - 27 W (pat) 166/96

    Anmeldung des Worts "EPOS" zur Eintragung als Warenzeichen (Marke); Zurückweisung

  • BPatG, 21.05.2008 - 28 W (pat) 205/07
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