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   EuGH, 26.04.2007 - C-412/05 P   

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https://dejure.org/2007,984
EuGH, 26.04.2007 - C-412/05 P (https://dejure.org/2007,984)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2007 - C-412/05 P (https://dejure.org/2007,984)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2007 - C-412/05 P (https://dejure.org/2007,984)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 43 Abs. 2 und 3 - Ernsthafte Benutzung - Neues Angriffsmittel - Wortmarke 'TRAVATAN' - Widerspruch des Inhabers der ...

  • markenmagazin:recht

    Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 40/94; Art. 43 Verordnung (EG) Nr. 40/94
    Travatan II - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr

  • Europäischer Gerichtshof

    Alcon / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 43 Abs. 2 und 3 - Ernsthafte Benutzung - Neues Angriffsmittel - Wortmarke "TRAVATAN" - Widerspruch des Inhabers der ...

  • EU-Kommission PDF

    Alcon / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 43 Abs. 2 und 3 - Ernsthafte Benutzung - Neues Angriffsmittel - Wortmarke "TRAVATAN" - Widerspruch des Inhabers der ...

  • EU-Kommission

    Alcon / HABM

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Widerspruch des Inhabers der eingetragenen italienischen Wortmarke "TRIVASTAN" gegen die Anmeldung des Wortzeichens "TRAVATAN" als Gemeinschaftsmarke; Gefahr von Verwechslungen wegen einer Identität oder Ähnlichkeit der angemeldeten Marke mit der Widerspruchsmarke und ...

  • Judicialis

    Satzung des Gerichtshofs Art. 56; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 43 Abs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 43 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geistiges Eigentum: Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 43 Abs. 2 und 3 - Ernsthafte Benutzung - Neues Angriffsmittel - Wortmarke 'TRAVATAN' - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Alcon / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 43 Abs. 2 und 3 - Ernsthafte Benutzung - Neues Angriffsmittel - Wortmarke TRAVATAN - Widerspruch des Inhabers der älteren ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der Alcon Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 22. September 2005 in der Rechtssache T-130/03, Alcon Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 23. ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 22. September 2005 in der Rechtssache T-130/03, Alcon Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), mit dem eine Klage des Anmelders der Gemeinschaftsmarke "TRAVATAN" ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2007, 718
 
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Wird zitiert von ... (266)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-412/05
    Daher liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne Urteile Canon, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen wirken (vgl. u. a. Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25, und vom 12. Januar 2006, Ruiz-Picasso u. a./HABM, C-361/04 P, Slg. 2006, I-643, Randnr. 38).

    Wie der Gerichtshof zudem bereits festgestellt hat, bietet sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, so dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteile Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26, und vom 23. September 2004, Procter & Gamble/HABM, C-107/03 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-412/05
    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28).

    Daher liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne Urteile Canon, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Canon, Randnr. 23).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-496/99

    Kommission / CAS Succhi di Frutta

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-412/05
    Dass das Gericht das Vorbringen zu den Anforderungen, die an eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke zu stellen sind, zurückgewiesen hat, wird nämlich rechtlich hinreichend durch andere Gründe seines Urteils gestützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, Slg. 2004, I-3801, Randnr. 68, und vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg. 2004, I-10107, Randnrn.

    65 und 69 nicht aufzuheben, da seine Gründe jedenfalls genügen, um seinen Tenor zu rechtfertigen, mit dem die beim Gericht gegen die streitige Entscheidung erhobene Klage abgewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/CAS Succhi di Frutta, Randnr. 68, und KWS Saat/HABM, Randnrn.

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-412/05
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteile BioID/HABM, Randnr. 47, und vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Randnr. 48).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-446/00

    Cubero Vermurie / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-412/05
    Nach der Rechtsprechung stellt die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteile vom 7. Mai 1998, Somaco/Kommission, C-401/96 P, Slg. 1998, I-2587, Randnr. 53, und vom 13. Dezember 2001, Cubero Vermurie/Kommission, C-446/00 P, Slg. 2001, I-10315, Randnr. 20).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-371/02

    Björnekulla Fruktindustrier

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-412/05
    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat das Gericht, was im Übrigen im Rechtsmittelverfahren von keiner Partei bestritten worden ist, zutreffend festgestellt, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 dem maßgebenden Publikum auch die betroffenen medizinischen Fachleute zuzurechnen sind, da die Herkunftsfunktion der Marke auch für zwischengeschaltete Personen, die an der Vermarktung eines Produkts beteiligt sind, von Bedeutung ist, indem sie dazu beiträgt, ihr Marktverhalten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Björnekulla Fruktindustrier, C-371/02, Slg. 2004, I-5791, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.2004 - C-192/03

    Alcon / HABM

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-412/05
    In diesem Sinne hätten sowohl die Beschwerdekammern als auch die Gemeinschaftsgerichte bereits entschieden (Urteil des Gerichts vom 5. März 2003, Alcon/HABM - Dr. Robert Winzer Pharma [BSS], T-237/01, Slg. 2003, II-411, Randnr. 42, insoweit vom Gerichtshof bestätigt mit Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, Slg. 2004, I-8993, Randnr. 30).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-412/05
    Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise, sofern nicht der Fall ihrer Verfälschung vorliegt, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. Urteile vom 23. März 2006, Muelhens/HABM, C-206/04 P, Slg. 2006, I-2717, Randnr. 41, und Rossi/HABM, Randnr. 26).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-412/05
    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass im Fall von Waren oder Dienstleistungen, die für alle Verbraucher bestimmt sind, davon auszugehen ist, dass das maßgebliche Publikum die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sind (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, Slg. 2004, I-5173, Randnr. 33, und vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 24).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-412/05
    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass im Fall von Waren oder Dienstleistungen, die für alle Verbraucher bestimmt sind, davon auszugehen ist, dass das maßgebliche Publikum die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sind (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, Slg. 2004, I-5173, Randnr. 33, und vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 24).
  • EuGH, 23.09.2004 - C-107/03

    Procter & Gamble / HABM

  • EuG, 05.03.2003 - T-237/01

    Alcon / OHMI - Dr. Robert Winzer Pharma (BSS)

  • EuGH, 07.05.1998 - C-401/96

    Somaco / Kommission

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuG, 22.09.2005 - T-130/03

    Alcon / OHMI - Biofarma (TRAVATAN) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

  • EuG, 08.07.2004 - T-334/01

    MFE Marienfelde v OHMI - Vétoquinol (HIPOVITON)

  • EuGH, 12.10.2004 - C-106/03

    Vedial / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 19.05.1983 - 306/81

    Verros / Parlament

  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuGH, 18.07.2006 - C-214/05

    Rossi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    47 und 48, sowie vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-3569, Randnrn.
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweiselemente, sofern nicht der - im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemachte - Fall ihrer Verfälschung vorliegt, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C-214/05 P, Slg. 2006, I-7057, Randnr. 26, und vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 71).

    Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist nämlich die Gefahr, dass das Publikum glauben könnte, die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. Urteil Alcon/HABM, Randnr. 55; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Canon, Randnr. 29).

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

    Kann aufgrund einer gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aus (vgl. zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV EuGH, Urteil vom 26. April 2007  C412/05, Slg. 2007, I3569 = GRUR Int. 2007, 718 Rn. 8899  TRAVATAN/TRIVASTAN).
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