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   EFTA-Gerichtshof, 08.07.2003 - E-3/02   

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https://dejure.org/2003,20647
EFTA-Gerichtshof, 08.07.2003 - E-3/02 (https://dejure.org/2003,20647)
EFTA-Gerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2003 - E-3/02 (https://dejure.org/2003,20647)
EFTA-Gerichtshof, Entscheidung vom 08. Juli 2003 - E-3/02 (https://dejure.org/2003,20647)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EFTA-Gerichtshof

    Paranova AS v Merck & Co., Inc. and Others

    Parallel imports - Article 7(2) of Directive 89/104/EEC - Use of coloured stripes on the parallel importer"s repackaging design - Legitimate reasons.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2003, 936
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 26.04.2007 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht

    b) Gilt die erste im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte Voraussetzung in ihrer Auslegung durch die Urteile vom 12. Oktober 1999, Upjohn (C-379/97, Slg. 1999, I-6927), und vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a., nämlich dass nachgewiesen werden muss, dass das Umpacken der Ware erforderlich ist, um den tatsächlichen Marktzugang nicht zu beeinträchtigen, nur für das Umpacken als solches (wie vom EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache E-3/02, Paranova Inc., entschieden), oder gilt sie auch für die genaue Art und Weise des Umpackens durch den Parallelimporteur und, wenn ja, wie?.

    Folglich betrifft diese Voraussetzung der Erforderlichkeit nur das Umpacken der Ware als solches sowie die Wahl zwischen Neuverpackung und Überkleben im Hinblick darauf, den Vertrieb dieser Ware auf dem Markt des Einfuhrmitgliedstaats zu ermöglichen, und nicht die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (vgl. u. a. Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 8. Juli 2003, Paranova/Merck, E-3/02, EFTA Court Report 2004, S. 1, Randnrn. 41 bis 45).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 148/04

    CORDARONE

    Es gilt dagegen nicht für die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 38 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 8.7.2003 - E-3/02, GRUR Int. 2003, 936 Tz. 41-45 - Paranova/Merck).
  • BGH, 14.06.2007 - I ZR 173/04

    STILNOX

    Das Erfordernis, dass das Umpacken notwendig ist, um die Ware in dem Einfuhrmitgliedstaat vermarkten zu können, gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften jedoch nur für das Umpacken der Ware als solches sowie für die Wahl, ob die Wiederanbringung der Marke durch Neuverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf die Verpackung der Ware erfolgt, im Hinblick darauf, den Vertrieb dieser Ware auf dem Markt des Einfuhrmitgliedstaats zu ermöglichen, nicht dagegen für die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 38 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 8.7.2003 - E-3/02, GRUR Int. 2003, 936 Tz. 41-45 - Paranova/Merck).

    Im Übrigen muss die Klägerin einen uneinheitlichen Marktauftritt durch eine unterschiedliche Gestaltung ihrer Verpackungen sowie der von Parallelimporteuren verwendeten Verpackungen hinnehmen, soweit dies lediglich eine Folge dessen ist, dass ihre Marke für erschöpfte Waren unter den Voraussetzungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch von Parallelimporteuren verwendet werden darf (vgl. EFTA-Gerichtshof GRUR Int. 2003, 936 Tz. 55 - Paranova/Merck).

  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 89/05

    Micardis

    Die Voraussetzung der Erforderlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, deren Fehlen dazu führt, dass sich der Markeninhaber dem Vertrieb der parallel importierten Arzneimittel im Inland aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen kann, betrifft nur das Umpacken der Ware als solches sowie die Wahl, ob die Wiederanbringung der Marke durch Neuverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf die Verpackung der Ware erfolgt, nicht dagegen die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 38 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 8.7.2003 - E-3/02, GRUR Int. 2003, 936 Tz. 41-45 - Paranova/Merck).
  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 30/05

    Lefax/Lefaxin

    Es gilt dagegen nicht für die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (EuGH, Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 = GRUR 2007, 586 Tz. 38 = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 8.7.2003 - E-3/02, GRUR Int. 2003, 936 Tz. 41-45 - Paranova/Merck; BGH, Urt. v. 14.6.2007 - I ZR 173/04, GRUR 2007, 1075 Tz. 23 = WRP 2007, 1472 - STILNOX; Urt. v. 13.12.2007 - I ZR 89/05, GRUR 2008, 707 Tz. 17 = WRP 2008, 944 - Micardis).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a.

    b) Gilt die erste im Urteil [Bristol-Myers Squibb u. a.] genannte Voraussetzung in ihrer Auslegung durch die Urteile [Pharmacia & Upjohn(31)] und [Boehringer I], nämlich dass nachgewiesen werden muss, dass das Umpacken der Ware erforderlich ist, um den tatsächlichen Marktzugang nicht zu beeinträchtigen, nur für das Umpacken als solches (wie vom EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Juli 2003 in der Rechtssache E-3/02, Paranova v Merck, entschieden), oder gilt sie auch für die genaue Art und Weise des Umpackens durch den Parallelimporteur und, wenn ja, wie?.

    53 - Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 8. Juli 2003 in der Rechtssache E-3/02, (ETMR 2004, S. 1).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2008 - C-276/05

    The Wellcome Foundation - Marken - Arzneimittel - Umverpackung -

    Ich halte es für recht zweifelhaft, dass der Gerichtshof - implizit und mittelbar - die Auffassung befürwortet haben soll, dass die Aufmachung einer neuen Verpackung anhand des Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffs zu beurteilen sei, als er im Urteil Boehringer II ausgeführt hat, dass "diese Voraussetzung der Erforderlichkeit nur das Umpacken der Ware als solches [betrifft] sowie die Wahl zwischen Neuverpackung und Überkleben im Hinblick darauf, den Vertrieb dieser Ware auf dem Markt des Einfuhrmitgliedstaats zu ermöglichen, und nicht die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (vgl. u. a. Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 8. Juli 2003, Paranova/Merck, E-3/02, EFTA Court Report 2004, S. 1, Randnrn. 41 bis 45)"(16).
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