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   EuGH, 22.06.2006 - C-24/05 P, C-25/05 P   

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https://dejure.org/2006,1902
EuGH, 22.06.2006 - C-24/05 P, C-25/05 P (https://dejure.org/2006,1902)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2006 - C-24/05 P, C-25/05 P (https://dejure.org/2006,1902)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - C-24/05 P, C-25/05 P (https://dejure.org/2006,1902)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Dreidimensionale Marke - Dreidimensionale Form eines hellbraunen Bonbons - Unterscheidungskraft

  • Europäischer Gerichtshof

    Storck / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Dreidimensionale Marke - Dreidimensionale Form eines hellbraunen Bonbons - Unterscheidungskraft

  • EU-Kommission PDF

    Storck / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Dreidimensionale Marke - Dreidimensionale Form eines hellbraunen Bonbons - Unterscheidungskraft

  • EU-Kommission

    Storck / HABM

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Fehlende Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Form (hier: Bonbon)

  • Wolters Kluwer

    Schutzfähigkeit der Form des Karamellbonbons 'Werther's Original' ; Nachweis einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke; Anforderungen an die Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken; Bestehen der dreidimensionalen Marke aus dem ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Dreidimensionale Marke - Dreidimensionale Form eines hellbraunen Bonbons - Unterscheidungskraft - Sachgebiete: Geistiges Eigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinschaftsmarke - DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES GERICHTS ZURÜCK, MIT DENEN IHRE KLAGEN GEGEN DIE ZURÜCKWEISUNG VON ZWEI GEMEINSCHAFTSMARKENANMELDUNGEN FÜR DAS BONBON "WERTHER'S ECHTE" ABGEWIESEN WORDEN WAREN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Storck / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Dreidimensionale Marke - Dreidimensionale Form eines hellbraunen Bonbons - Unterscheidungskraft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bonbons erhalten keinen Markenschutz - Form und Farbe von "Werthers Echte" sind nicht individuell genug

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-396/02 (August Storck KG/HABM), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfers, die Eintragung einer aus der Form eines hellbraunen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2006, 842
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-24/05
    57 Was den ersten und dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes angeht, so hat der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-353/03 (Nestlé, Slg. 2005, I-6135) festgestellt, dass eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) auch dadurch erwerben kann, dass sie in Verbindung mit einer eingetragenen Marke benutzt wird.

    61 Für den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung muss im Übrigen die Tatsache, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, auf der Benutzung der Marke als Marke beruhen (Urteile vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 64, und Nestlé, Randnr. 26).

    Der Ausdruck "Benutzung der Marke als Marke" ist dabei so zu verstehen, dass er sich nur auf eine Benutzung der Marke bezieht, die der Identifizierung der Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend durch die angesprochenen Verkehrskreise dient (Urteil Nestlé, Randnr. 29).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-24/05
    72 Dabei bringt der Durchschnittsverbraucher zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Wahl zwischen den verschiedenen Waren der in Frage stehenden Art vorbereitet und trifft, den höchsten Grad an Aufmerksamkeit auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache C-361/04 P, Ruiz-Picasso u. a./HABM, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 41), so dass die Frage, ob der Durchschnittsverbraucher im Zeitpunkt des Kaufes mit der Marke konfrontiert wird oder nicht, für die Feststellung, ob die Marke Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben hat, besondere Bedeutung besitzt.
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-24/05
    Eine solche Unterscheidungskraft kann insbesondere nach einem normalen Prozess der Gewöhnung der beteiligten Verkehrskreise eintreten (Urteile vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, Libertel, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 67, und Mag Instrument/HABM, Randnr. 47).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-24/05
    61 Für den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung muss im Übrigen die Tatsache, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, auf der Benutzung der Marke als Marke beruhen (Urteile vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 64, und Nestlé, Randnr. 26).
  • EuG, 10.11.2004 - T-396/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE VON DER AUGUST STORCK KG ERHOBENEN KLAGEN

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-24/05
    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die August Storck KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-396/02 (Storck/HABM [Form eines Bonbons], Slg. 2004, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. Oktober 2002 (Sache R 187/2001-4) (im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Zurückweisung einer angemeldeten dreidimensionalen Marke in der Form eines hellbraunen Bonbons abgewiesen hat.
  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-24/05
    24 Dabei sind nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien (Urteile Henkel/HABM, Randnr. 38, vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/02 P, Mag Instrument/HABM, Slg. 2004, I-9165, Randnr. 30, und Deutsche SiSi-Werke/HABM, Randnr. 27).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-24/05
    Die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22, und Deutsche SiSi-Werke/HABM, Randnr. 35).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-24/05
    23 Was den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes angeht, so ist nach ständiger Rechtsprechung die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P, Henkel/HABM, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 35, und vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache C-173/04 P, Deutsche SiSi-Werke/HABM, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 25).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-186/02

    Ramondín und Ramondín Cápsulas / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-24/05
    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2004 in den Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P, Ramondín u. a./Kommission, Slg. 2004, I-10653, Randnr. 60).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-24/05
    23 Was den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes angeht, so ist nach ständiger Rechtsprechung die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P, Henkel/HABM, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 35, und vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache C-173/04 P, Deutsche SiSi-Werke/HABM, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 25).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Diese Annahme stellt sich nicht als erfahrungswidrig dar (zur fehlenden Unterscheidungskraft wegen Branchenüblichkeit der Warenform vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - C-173/04, Slg. 2006, I-551 = GRUR 2006, 233 Rn. 31 - Deutsche SiSi-Werke [Standbeutel]; Urteil vom 22. Juni 2006 - C-24/05, Slg. 2006, I-5677 = GRUR Int. 2006, 842 Rn. 26 und 29 f. - Storck [Form eines Bonbons]; BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 39/16, GRUR 2017, 1262 Rn. 19 = WRP 2017, 1478 - Schokoladenstäbchen III).
  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Bei ihnen sind die Kriterien für die Unterscheidungskraft keine anderen als diejenigen, die für die übrigen Markenkategorien gelten (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6. 2006 - C-24/05, Slg. 2006, I-5677 = GRUR Int. 2006, 842 Tz. 24 - Storck/HABM; BGH GRUR 2008, 71 Tz. 23 - Fronthaube).

    Gewöhnlich schließen Verbraucher daher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung nicht auf die betriebliche Herkunft (vgl. EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02, Slg. 2004, I-9165 = GRUR Int. 2005, 135 Tz. 30 - Maglite; EuGH GRUR Int. 2006, 842 Tz. 25 - Storck/HABM).

    Varianten handelsüblicher Formen werden jedoch - auch auf dem Süßwarensektor - in der Regel nicht als Herkunftshinweis aufgefasst (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 842 Tz. 29 f. - Storck/HABM).

    Es ist von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgegangen, wonach einer Marke, die in der Form einer Ware besteht, nur dann Unterscheidungskraft zukommt, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht (vgl. EuGH, Urt. v. 12.1. 2006 - C-173/04, Slg. 2006, I-551 = GRUR 2006, 233 Tz. 31 - Standbeutel; EuGH GRUR Int. 2006, 842 Tz. 26 - Storck/HABM).

    Eine Marke kann auch dann herkunftshinweisend und damit markenmäßig benutzt werden, wenn sie erst im Stadium des Verbrauchs der Ware wahrgenommen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 57 - Arsenal Football Club; EuGH GRUR Int. 2006, 842 Tz. 71 - Storck/HABM; BGHZ 171, 89 Tz. 25 - Pralinenform).

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

    Das aus der Eintragung folgende Markenrecht kann deshalb auch gegen verwechslungsfähige Zeichen, die erst im Stadium des Verbrauchs der Ware wahrgenommen werden, zu schützen sein (vgl. EuGH, Urt. v. 12.1.2006 - C-361/04 P, Slg. 2006, I-643 = GRUR 2006, 237 Tz. 46 - PICASSO/PICARO; Urt. v. 22.6.2006 - C-24/05 P, Slg. 2006, I-5677 = GRUR Int. 2006, 842 Tz. 71 - Storck/HABM; BGHZ 164, 139, 147 f. - Dentale Abformmasse; 171, 89 Tz. 25 - Pralinenform I).

    Es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Form der von der Beklagten vertriebenen Praline in irgendeiner Weise erheblich vom Branchenüblichen abweicht und ihr aus diesem Grund eine herkunftshinweisende Funktion beigemessen werden kann (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 842 Tz. 25 f. - Storck/HABM).

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