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   EuG, 05.10.2011 - T-526/09   

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https://dejure.org/2011,5664
EuG, 05.10.2011 - T-526/09 (https://dejure.org/2011,5664)
EuG, Entscheidung vom 05.10.2011 - T-526/09 (https://dejure.org/2011,5664)
EuG, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - T-526/09 (https://dejure.org/2011,5664)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PAKI - Absolutes Eintragungshindernis - Gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßende Marke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Europäischer Gerichtshof

    PAKI Logistics / HABM (PAKI)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PAKI - Absolutes Eintragungshindernis - Gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßende Marke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission

    PAKI Logistics GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

  • kanzlei.biz

    "PAKI" beleidigt Inder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PAKI - Absolutes Eintragungshindernis - Gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßende Marke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1805/2007"1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmark (HABM) vom 23. Oktober 2009, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, der die Eintragung der ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2012, 247
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-526/09
    Daher ist, auch wenn die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen sind und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten ist, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-3569, Randnr. 65; Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C-39/08 und C-43/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE), T-346/04, Slg. 2005, II-4891, Randnr. 71).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-526/09
    Daher ist, auch wenn die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen sind und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten ist, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-3569, Randnr. 65; Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C-39/08 und C-43/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE), T-346/04, Slg. 2005, II-4891, Randnr. 71).
  • EuG, 13.09.2005 - T-140/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSBILDMARKE "INTERTOPS" FÜR

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-526/09
    Jedenfalls reiche es nicht aus, den Begriff isoliert zu prüfen, da das Zeichen nach dem Urteil des Gerichts vom 13. September 2005, Sportwetten/HABM - Intertops Sportwetten (INTERTOPS) (T-140/02, Slg. 2005, II-3247, Randnrn. 27 und 28) für die Zwecke der Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen zu prüfen sei, für die die Marke angemeldet worden sei.
  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-526/09
    Daher ist, auch wenn die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen sind und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten ist, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-3569, Randnr. 65; Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C-39/08 und C-43/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE), T-346/04, Slg. 2005, II-4891, Randnr. 71).
  • BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11

    READY TO FUCK

    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. zu § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG BGH, Beschluss vom 18. September 1963 - Ib ZB 21/62, GRUR 1964, 136, 137 - Schweizer; zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - I ZR 91/93, BGHZ 130, 5, 9 ff. - Busengrapscher; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG BPatG, MarkenR 2011, 235, 236; vgl. auch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. f GMV EuG, Urteil vom 5. Oktober 2011 - T526/09, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 14 ff. - PAKI).

    Maßgeblich ist insoweit die Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise, wobei nicht nur die Verkehrskreise zu berücksichtigen sind, an die sich die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar richten, sondern auch die Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag zufällig begegnen (vgl. EuG, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 18 - PAKI).

    Soweit eine Liberalisierung der Anschauungen des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die Verwendung vulgärer, obszöner oder beleidigender Worte stattgefunden hat, muss ihr Rechnung getragen werden (vgl. BGHZ 130, 5, 7 f. - Busengrapscher; BPatG, BPatGE 46, 66, 68 ff.; MarkenR 2011, 235, 236; EuG, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 28 und 34 - PAKI; EuG, Urteil vom 20. September 2011 - T232/10, GRUR Int. 2012, 364 Rn. 51 - Couture Tech; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 42; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 593; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 8 Rn. 278; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 624).

  • EuG, 24.01.2018 - T-69/17

    Constantin Film Produktion / EUIPO (Fack Ju Göhte) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass das von diesem Eintragungshindernis erfasste Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen wird, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 18).

    Bei der Beurteilung, ob das Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der leicht Anstoß nimmt, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der unempfindlich ist, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI, T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12).

  • EuG, 15.03.2018 - T-1/17

    Die Marke "La Mafia se sienta a la mesa" verstößt gegen die öffentliche Ordnung

    Der Eintragung einer Marke als Unionsmarke steht dieses absolute Eintragungshindernis insbesondere dann entgegen, wenn das Zeichen zutiefst beleidigend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12).

    Bei der Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der besonders leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI, T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12, vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 21, und vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN LIQUORS], T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 21).

    Insoweit ist zunächst zu betonen, dass ein Zeichen, das besonders anstößig oder beleidigend ist, als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten anzusehen ist, unabhängig davon, für welche Waren und Dienstleistungen es angemeldet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI, T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 15).

  • EuG, 11.10.2017 - T-670/15

    Osho Lotus Commune / EUIPO - Osho International Foundation (OSHO) - Unionsmarke -

    Außerdem kann bei der Beurteilung, ob das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der besonders unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12, und vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 21).

    Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI, T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 18, und vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 22).

  • BPatG, 17.12.2013 - 27 W (pat) 507/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Derber Fluch: Fucking Hell" - Sittenwidrigkeit -

    Maßgeblich ist insoweit die Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise, wobei nicht nur die Verkehrskreise zu berücksichtigen sind, an die sich die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar richten, sondern auch die Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag zufällig begegnen (vgl. EuG, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 18 - PAKI).
  • BPatG, 14.11.2013 - 30 W (pat) 704/13

    Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren - "Darstellung einer Moschee auf einem weißen

    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten ist danach auszugehen, wenn das Geschmacksmuster geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. BGH GRUR 2013, 729, Rn. 9 - READY TO FUCK [zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 Alternative 2 MarkenG]; GRUR 1964, 136, 137 - Schweizer [zu § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG]; BGHZ 130, 5, 9 ff. - Busengrapscher [zu § 1 UWG a. F.]; EuG GRUR Int. 2012, 247 Rn. 14 ff. - PAKI [zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. f GMV]).

    Maßgeblich ist insoweit die Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise, wobei nicht nur die Verkehrskreise zu berücksichtigen sind, an die sich die Erzeugnisse unmittelbar richten, sondern auch die Teile des Publikums, die dem Geschmacksmuster im Alltag zufällig begegnen (vgl. BGH GRUR 2013, 729, Rn. 9 - READY TO FUCK [zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 Alternative 2 MarkenG]; EuG GRUR Int. 2012, 247, Rn. 18 - PAKI [zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. f GMV]), zumal Geschmacksmuster aufgrund ihrer gegenständlich unbeschränkten Bekanntmachung und Verwendungsbreite Berührungspunkte mit schützenswerten Anschauungen auch von Minderheiten haben und sich deshalb ein Abstellen auf aus dem Rahmen fallende Robustheiten verbietet (BPatGE 46, 228 - Vibratoren; Eichmann/von Falckenstein, a. a. O., § 3 Rn. 19).

  • EuG, 26.09.2014 - T-266/13

    Brainlab / HABM (Curve) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen werden, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T-526/09, EU:T:2011:564, Rn. 18, und vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN], T-52/13, EU:T:2013:596, Rn. 19).

    Insoweit ist festzustellen, dass gemäß der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Vorliegens dieses Eintragungshindernisses weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden kann, der leicht Anstoß nimmt, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der unempfindlich ist, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteile PAKI, EU:T:2011:564, Rn. 12, .Que buenu ye! HIJOPUTA, EU:T:2012:120, Rn. 12, und FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 18).

  • EuG, 14.11.2013 - T-52/13

    Efag Trade Mark Company / HABM (FICKEN) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Nach der Rechtsprechung kann bei der Beurteilung, ob das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T-526/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12, und Urteil .Que buenu ye! HIJOPUTA, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 21).
  • BPatG, 29.11.2021 - 26 W (pat) 502/20
    bbb) Die angemeldete Wortfolge enthält auch keine massiv diskriminierende, rassistische oder menschenverachtende Aussage, die schon aus diesem Grund als sittenwidrig anzusehen wäre (vgl. EuG v. 05.10.21 (T-526/09) - PAKI; BPatG GRUR 2013, 76 - Massaker).
  • EuG, 14.11.2013 - T-54/13

    Efag Trade Mark Company / HABM (FICKEN LIQUORS) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Nach der Rechtsprechung kann bei der Beurteilung, ob das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T-526/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12, und Urteil .Que buenu ye! HIJOPUTA, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 21).
  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 705/17

    Designbeschwerdeverfahren - "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für

  • BPatG, 13.04.2015 - 27 W (pat) 531/14

    Scheiss Drauf - Markenbeschwerdeverfahren - "SCHEISS DRAUF! (Wort-Bild-Marke)" -

  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 704/17

    Designbeschwerdeverfahren - "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für

  • BPatG, 30.04.2014 - 26 W (pat) 525/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "KIRSCH ROYAL" - kein Verstoß gegen die guten Sitten

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