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   EuGH, 07.03.1995 - C-68/93   

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https://dejure.org/1995,389
EuGH, 07.03.1995 - C-68/93 (https://dejure.org/1995,389)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.1995 - C-68/93 (https://dejure.org/1995,389)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 1995 - C-68/93 (https://dejure.org/1995,389)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Fiona Shevill, Ixora Trading Inc., Chequepoint SARL und Chequepoint International Ltd gegen Presse Alliance SA.

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nr. 3
    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen; Besondere Zuständigkeiten; Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung; Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist; Grenzueberschreitende ...

  • EU-Kommission

    Shevill u.a. / Presse Alliance

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen ; Bestimmung des Ortes eines ...

  • Judicialis

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 5 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Grenzueberschreitende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Verleumdung ohne Grenzen

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erfolgsort bei Streudelikten nach EuGVVO

Sonstiges (2)

  • drb.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zu Änderungen im Recht der einstweiligen Verfügung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1881
  • GRUR Int. 1998, 298
  • VersR 1996, 38
  • ZUM 1995, 858
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus EuGH, 07.03.1995 - C-68/93
    19 Nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76, Mines de potasse d' Alsace, Slg. 1976, 1735, Randnr. 11, und vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17) beruht diese besondere Zuständigkeit, die nach Wahl des Klägers zur Anwendung kommt, darauf, daß zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt.

    20 Ferner hat der Gerichtshof in dem zitierten Urteil Mines de potasse d' Alsace (Randnrn. 24 und 25) für Recht erkannt, daß dann, wenn der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens so zu verstehen ist, daß er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint.

    27 Wie der Gerichtshof in dem zitierten Urteil Mines de potasse d' Alsace entschieden hat, ist daher dem Kläger die Wahlmöglichkeit einzuräumen, seine Klage auch an dem Ort zu erheben, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, da sonst Artikel 5 Nr. 3 seine praktische Wirksamkeit verlöre.

  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.03.1995 - C-68/93
    19 Nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76, Mines de potasse d' Alsace, Slg. 1976, 1735, Randnr. 11, und vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17) beruht diese besondere Zuständigkeit, die nach Wahl des Klägers zur Anwendung kommt, darauf, daß zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt.
  • EuGH, 15.05.1990 - 365/88

    Hagen / Zeehaghe

    Auszug aus EuGH, 07.03.1995 - C-68/93
    35 Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das Übereinkommen nicht die Vereinheitlichung der Verfahrensregeln zum Gegenstand hat, sondern die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten für Zivil- und Handelssachen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten und die Erleichterung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Urteil vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-365/88, Hagen, Slg. 1990, I-1845, Randnr. 17).
  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Diese beiden Orte können unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a., C-68/93, Slg. 1995, I-415, Randnrn.

    Zur Anwendung dieser beiden Anknüpfungskriterien bei Klagen auf Ersatz eines immateriellen Schadens, der durch eine ehrverletzende Veröffentlichung verursacht worden sein soll, hat der Gerichtshof entschieden, dass bei Ehrverletzungen durch einen in mehreren Vertragsstaaten verbreiteten Presseartikel der Betroffene eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber sowohl bei den Gerichten des Vertragsstaats, in dem der Herausgeber der ehrverletzenden Veröffentlichung niedergelassen ist, als auch bei den Gerichten jedes Vertragsstaats erheben kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist; dabei sind die erstgenannten Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden und die letztgenannten Gerichte nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat des angerufenen Gerichts verursacht worden sind (Urteil Shevill u. a., Randnr. 33).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zudem festgestellt, dass zwar die Beschränkung der Zuständigkeit der Gerichte des Verbreitungsstaats auf die im Gerichtsstaat verursachten Schäden Nachteile mit sich bringt, der Kläger jedoch stets die Möglichkeit hat, seinen Anspruch insgesamt entweder bei dem für den Wohnsitz des Beklagten zuständigen Gericht oder bei dem Gericht anhängig zu machen, das für den Ort der Niederlassung des Herausgebers der ehrverletzenden Veröffentlichung zuständig ist (Urteil Shevill u. a., Randnr. 32).

    Die Schwierigkeiten bei der Übertragung des im Urteil Shevill u. a. aufgestellten Kriteriums der Verwirklichung des Schadenserfolgs auf den Bereich des Internets kontrastieren, wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, mit der Schwere der Verletzung, die der Inhaber eines Persönlichkeitsrechts erleiden kann, der feststellt, dass ein dieses Recht verletzender Inhalt an jedem Ort der Welt zugänglich ist.

    Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten Schadens sind nach dem im Urteil Shevill u. a. aufgestellten Kriterium der Verwirklichung des Schadenserfolgs ferner die Gerichte jedes Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war.

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 496/18

    Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem

    Dazu gehört die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 38 ff.; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und - C-161/10, Tz. 42 ff.; vom 7. März 1995 - C-68/93, Tz. 17 ff.).
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

    Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fallen daher auch Persönlichkeitsrechts- oder Ehrverletzungen (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 42 ff. - eDate Advertising; vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 - Slg. 1995, I-415 Rn. 17 ff. - Shevill).

    Zur Begründung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die von ihm für Schadensersatzklagen wegen ehrverletzender Äußerungen in einem Druckerzeugnis entwickelten Kriterien (vgl. Urteil vom 7. März 1995, C-68/93, aaO, - Shevill) für Internetsachverhalte fortzuschreiben seien.

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