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   LG Köln, 23.09.2014 - 33 O 29/14   

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https://dejure.org/2014,29568
LG Köln, 23.09.2014 - 33 O 29/14 (https://dejure.org/2014,29568)
LG Köln, Entscheidung vom 23.09.2014 - 33 O 29/14 (https://dejure.org/2014,29568)
LG Köln, Entscheidung vom 23. September 2014 - 33 O 29/14 (https://dejure.org/2014,29568)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Notarielle Unterwerfungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr

  • JurPC

    Unterwerfung durch notarielle Urkunde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederholungsgefahr nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • kanzlei.biz

    Durch notarielle Unterwerfungserklärung kann wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden

  • ra.de
  • hkmw-rechtsanwaelte.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Unterlassungserklärung: Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch notarielle Erklärung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Notarielle Unterwerfungserklärung und die Wiederholungsgefahr

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr kann auch durch notarielle Unterwerfungserklärung entfallen

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Notarielle Unterwerfungserklärung ist möglich

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe ausreichend

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr kann auch durch notarielle Unterwerfungserklärung entfallen

Sonstiges

  • hkmw-rechtsanwaelte.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Todesstoß für die notarielle Unterlassungserklärung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2015, 67
  • GRUR-Prax 2014, 536
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.09.2009 - I ZR 217/07

    Testfundstelle

    Auszug aus LG Köln, 23.09.2014 - 33 O 29/14
    Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung einer Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen (vgl. BGH Urteil vom 17.9.2019 - I ZR 217/07 - Testfundstelle - in juris).
  • OLG Köln, 26.03.2014 - 6 W 43/14

    Zuständiges Gericht für die Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung aus

    Auszug aus LG Köln, 23.09.2014 - 33 O 29/14
    Zum selben Ergebnis kommt auch das Oberlandesgericht Köln, wenn es in seinem Beschluss vom 26.3.2014 - I-6 W 43/14, 6 W 43/14 ausdrücklich ausführt, dass es unbedenklich sei, dass der abgemahnte Unterlassungsschuldner dem Abmahnenden durch seine Unterwerfung bei einem Notar seiner Wahl den Gerichtsstand für das Androhungsverfahren "aufzwingen" könne, zumal ihm damit die Möglichkeit einer - wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr durch die notariell beurkundete Unterwerfungserklärung allerdings erkennbar unbegründeten - Klage bei einem anderen nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG zuständigen Gericht nicht genommen werde.
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 100/15

    Notarielle Unterlassungserklärung - Notarielle Unterlassungserklärung in

    Das Landgericht hat den Freistellungsanspruch zuerkannt und den auf Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags gerichteten Klageantrag abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 23. September 2014 - 33 O 29/14, juris).
  • OLG Köln, 10.04.2015 - 6 U 149/14

    Zulässigkeit eines Hauptsacheverfahrens bei notarieller Unterwerfung hinsichtlich

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.09.2014 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 29/14 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln 33 O 29/14 vom 23.09.2014 abzuändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und festzustellen, dass die ursprüngliche Klage zu I) erledigt ist.

    a) Aus den von der Klägerin angeführten Gründen - zeitlich nicht unerhebliche Vollstreckungslücke zwischen der notariellen Unterwerfungserklärung und dem Androhungsbeschluss sowie Möglichkeit eines Missbrauchs dieser Lücke, z.B. durch im Ausland ansässige Messeteilnehmer - besteht bei einem Wettbewerbsverstoß trotz Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Unterwerfungserklärung für ein einstweiliges Verfügungsverfahren generell oder zumindest im Einzelfall ein Rechtsschutzbedürfnis (für eine Einzelfallprüfung Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 100; für ein generelles Rechtsschutzinteresse an einstweiligen Verfügungen zur Absicherung der Interimszeit Hess, Anmerkung zum Urteil des LG Köln vom 23.09.2014, 33 O 29/14, jurisPR-WettbR 2/2015, Anm. 2 C II; a.A. Köhler/Bornkamm-Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 1.112d: mit der notariellen Urkunde ist der Gläubiger klaglos gestellt; sowohl der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als auch die Hauptsacheklage sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig).

    Von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr durch notarielle Unterwerfungserklärung kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Schuldner diese mit weiteren Sicherungsmitteln verbindet (vgl. Löffler, GRUR-Prax 2014, 536: beschränkte Unterlassungserklärung mit Ersetzungsbefugnis, in der die Vertragsstrafe nur für jeden Fall der i.S.d. § 890 ZPO schuldhaften Zuwiderhandlung versprochen wird, und die später vom Schuldner durch eine notarielle Unterwerfungserklärung ersetzt wird).

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