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   OLG Köln, 31.05.2016 - 15 U 197/15   

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OLG Köln, 31.05.2016 - 15 U 197/15 (https://dejure.org/2016,37539)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.05.2016 - 15 U 197/15 (https://dejure.org/2016,37539)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 15 U 197/15 (https://dejure.org/2016,37539)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Betreiber einer Suchmaschine

  • rechtsportal.de

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Betreiber einer Suchmaschine

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrecht: Recht auf Vergessen bei beruflichen Informationen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Treffer in Internet-Suchmaschine

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-Prax 2016, 540
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus OLG Köln, 31.05.2016 - 15 U 197/15
    Hinsichtlich des Hauptantrages auf Unterlassung der Trefferanzeige bei Eingabe ihres Namens und beliebiger weiterer Suchbegriffe sei zu berücksichtigen, dass dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 (C-131/12) ein Fall zugrunde liege, in dem die beanstandeten Seiten allein durch Eingabe des Namens des Betroffenen in der Ergebnisliste aufgeführt wurden.

    Dies gilt sowohl im Hinblick auf eine mögliche Betreiberhaftung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 13.5.2014 - C 131/12, juris Rn. 35-38 und 83) als auch unter dem Gesichtspunkt einer Störerhaftung wegen Verletzung zumutbarer Prüfpflichten.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beruht die mögliche Haftung des Betreibers einer Internetsuchmaschine auf dem Umstand, dass er eine zusätzliche Beeinträchtigung des Betroffenen durch die Ausweisung der Daten verursacht, weil er in der Masse der im Internet vorhandenen Informationen dem Nutzer überhaupt erst die strukturierte Auffindbarkeit personenbezogener Daten ermöglicht (Urt. v. 13.5.2014 - C 131/12, juris Rn. 35-38 und 83).

    Ein anderes Ergebnis dieser Abwägung folgt auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 (C-131/12, MMR 2014, 455).

    (2) Nach Ansicht des Senates ist es auch durchaus erwägenswert, der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.5.2014 (C-131/12) zugunsten des Betroffenen ein abweichendes Regel-Ausnahmeverhältnis für die Prüfung eines Eingriffs in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der Sozialsphäre zu entnehmen.

    Insbesondere aus der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben könne sich ergeben, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.2014 - C-131/12, juris Rn. 81, 97).

    Soweit der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.5.2014 (C-131/12, juris Rn. 25 und 28) diese Tätigkeit der Beklagten generalisierend als "Verarbeitung" bezeichnet, liegt dies darin begründet, dass die Richtlinie 95/46/EG in Art. 2 b) anders als das Bundesdatenschutzgesetz nicht zwischen Erheben, Verarbeiten (in Form des Speicherns, Veränderns, Übermittelns, Sperren und Löschens) und Nutzen von personenbezogenen Daten differenziert, sondern vielmehr den Begriff "Verarbeiten" als einheitlichen Oberbegriff verwendet.

    Denn auch die Anwendung der Grundsätze, wie sie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.5.2014 (C-131/12) aufgestellt hat, führt nicht dazu, dass den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin der Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzuräumen ist.

    (1) Wie bereits oben ausgeführt, scheitert die Übertragung der Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs aus der Entscheidung vom 13.5.2014 (C-131/12) nicht daran, dass in der dort entschiedenen Fallkonstellation ein Eingriff in das "Privatleben" geprüft bzw. die Internetsuche ausschließlich mit dem Namen des Betroffenen durchgeführt wurde.

    Auch hält der Senat es für erwägenswert, der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.5.2014 (C-131/12) ein abweichendes Regel-Ausnahmeverhältnis für die Prüfung eines Eingriffs in das im Rahmen der Sozialsphäre des Betroffenen angesiedelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu entnehmen.

    Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, wonach bei einem Nachweis von Informationen des Privatlebens des Betroffenen durch eine Suchmaschine die durch Art. 7 und 8 der Grundrechtscharta geschützten Rechte der betroffenen Person grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit überwiegen und nur in besonders gelagerten Fällen der Ausgleich von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.2014 - C-131/12, juris Rn. 81, 97).

    Die Regelung in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 (C-131/12) dahingehend auszulegen, dass sie bei Betroffenheit von personenbezogenen Daten eine Löschungspflicht nach Ablauf der dort genannten Fristen festlegt.

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Auszug aus OLG Köln, 31.05.2016 - 15 U 197/15
    Das sind nicht nur klassische Daten wie etwa der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328; Simitis (Dammann), BDSG, 8. Auflage 2014, § 3 BDSG Rn. 7).

    Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2014 - VI ZR 358/13, juris Rn. 13; BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328).

    Erfolgt die Datenverarbeitung "als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke", ist sie also lediglich Hilfsmittel zur Erfüllung bestimmter anderer, eigener Zwecke der datenverarbeitenden Stelle, so beurteilt sich ihre Zulässigkeit nach § 28 BDSG (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328).

    Jedoch ist § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG im Hinblick auf diese Anforderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfassungskonform auszulegen, um das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328).

  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358/13

    Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem

    Auszug aus OLG Köln, 31.05.2016 - 15 U 197/15
    Denn anders als beim Betrieb eines Bewertungsportals, welches aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen, besteht die Arbeit einer Suchmaschine in einer rein technischen Verbreitung, deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG jedenfalls fraglich sein dürfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.6.2009 - 1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470; BGH, Urt. v. 23.9.2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242).

    Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2014 - VI ZR 358/13, juris Rn. 13; BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328).

    Werden die Daten hingegen geschäftsmäßig "zum Zwecke der Übermittlung" verarbeitet, ist die Datenübermittlung selbst also eigentlicher Geschäftsgegenstand, so gilt § 29 BDSG (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2014 - VI ZR 358/13, juris Rn. 15).

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Köln, 31.05.2016 - 15 U 197/15
    Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht des Einzelnen, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Denn wahre Tatsachenbehauptungen aus der Sozialsphäre des Betroffenen dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Denn während nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - wie oben ausgeführt - eine Veröffentlichung von wahren (personenbezogenen) Tatsachen aus der Sozialsphäre des Betroffenen regelmäßig nur dann unzulässig ist, wenn schwerwiegende Auswirkungen wie etwa eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, juris Rn. 13 m.w.N.), wird in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 der zulässige Nachweis von Informationen, die das Privatleben - und damit auch das hier betroffene Berufsleben der Klägerin - betreffen, abweichenden Anforderungen unterworfen.

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Auszug aus OLG Köln, 31.05.2016 - 15 U 197/15
    Jedoch bezieht sich die Haftungsprivilegierung lediglich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht jedoch auf Unterlassungsansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004; BGH, Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417; BGH, Urt. v. 22.7.2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219).

    Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urt. v. 28.7.2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 - VI ZR 34/15, MDR 2016, 518, juris Rn. 22 m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.5.2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219; BGH, Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, NJW-RR 2009, 1413).

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus OLG Köln, 31.05.2016 - 15 U 197/15
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 - VI ZR 34/15, MDR 2016, 518, juris Rn. 22 m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.5.2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219; BGH, Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, NJW-RR 2009, 1413).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 - VI ZR 34/15, MDR 2016, 518, juris Rn. 30 m.w.N.).

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

    Auszug aus OLG Köln, 31.05.2016 - 15 U 197/15
    Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urt. v. 28.7.2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 15.9.2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437; BGH, Urt. v. 28.7.2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425; BGH, Urt. v. 13.1.2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336) liegt wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind.

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

    Auszug aus OLG Köln, 31.05.2016 - 15 U 197/15
    Jedoch bezieht sich die Haftungsprivilegierung lediglich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht jedoch auf Unterlassungsansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004; BGH, Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417; BGH, Urt. v. 22.7.2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 - VI ZR 34/15, MDR 2016, 518, juris Rn. 22 m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.5.2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219; BGH, Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, NJW-RR 2009, 1413).

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus OLG Köln, 31.05.2016 - 15 U 197/15
    Auch wenn sich Bewertungsportale naturgemäß in einem Spannungsfeld bewegten, in dem der Betroffene bei negativen Bewertungen ein Interesse an dem Ausschluss der Verwendung seiner Daten habe, seien Beschränkungen der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit nur dann rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig seien (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91, NJW 2001, 503).
  • EGMR, 16.12.1992 - 72/1991/324/394
    Auszug aus OLG Köln, 31.05.2016 - 15 U 197/15
    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 9.11.2010 - C-92/09, MMR 2011, 122, juris Rn. 59 m.w.N.; vgl. zum Begriff des "Privatlebens" auch EGMR, Urt. v. 16.12.1992 - 72/1991/324/396, NJW 1993, 718) ist mit dem Begriff des "Privatlebens" ein weiterer Anwendungsbereich als der der "Privatsphäre" umfasst, der sich nicht nur auf üblicherweise als privat geltende Umstände des Betroffenen, sondern unter anderem auch auf die berufliche Tätigkeit erstreckt.
  • EGMR, 16.12.1992 - 13710/88

    NIEMIETZ v. GERMANY

  • BGH, 12.07.1989 - IVa ARZ (VZ) 9/88

    Umfang der Einsichtnahme in das Handelsregister; Mikroverfilmung

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12

    Autocomplete

  • BGH, 13.01.2015 - VI ZR 386/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Anspruch eines

  • BGH, 05.11.2013 - VI ZR 304/12

    Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

  • LG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 3 O 190/16

    Zum Recht auf Vergessenwerden

    Denn anders als beim Betrieb eines Bewertungsportals, welches aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen, besteht die Arbeit einer Suchmaschine in einer rein technischen Verbreitung, deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG jedenfalls fraglich sein dürfte (OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15, Rn. 62 m.w.N.).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass der Kläger Geschäftsführer des A war, der Sozialsphäre des Klägers entstammt (zum Anspruch der ehemaligen Geschäftsführerin einer Gesellschaft, über die kritisch berichtet wurde OLG Celle NJW-RR 2017, 362 [OLG Celle 29.12.2016 - 13 U 85/16] Rn. 16; ähnlich bei OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15, Rn. 59 - juris; LG Berlin NJOZ 2016, 534; vgl. zum Recht auf Vergessenwerden bei Daten aus der Sozialsphäre auch OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 - 15 U 188/16; OLG Köln NJOZ 2016, 1814; OLG Celle, Urt. v. 01.06.2017 - 13 U 178/16 Rn. 21 - juris).

    In der Rechtsprechung sind bisher Löschungsbegehren erörtert worden, bei denen der betroffene Vorfall - bei jeweils bestehendem öffentlichen Interesse - jeweils lediglich vier (LG Wiesbaden, Urt. v. 09.08.2016 - 4 O 7/15, Anlagenkonvolut B3, Bl. 63 d.A.), sechs (OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15), sieben (OLG Celle NJW-RR 2017, 362 [OLG Celle 29.12.2016 - 13 U 85/16] ) oder acht Jahre (OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 - 15 U 188/16, Anlage B10, Bl. 265 d.A.) zurück lag.

    Vorliegend ist auf die Nutzung der Daten durch die Beklagte zu 2) § 29 BDSG und nicht § 28 BDSG anwendbar (vgl. insoweit OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 -15 U 197/15 Rn. 88 ff. m.w.N.).

    Insoweit ist nach der Rechtsprechung in verfassungskonformer Auslegung von § 29 Abs. 2 BDSG in Abweichung vom Wortlaut der Regelung nicht erforderlich, dass die Nutzer einer Suchmaschine an den übermittelten Informationen ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen können, da § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG bei Suchmaschinen - ebenso wie bei Bewertungsportalen - dahingehend auszulegen ist, dass es auf eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen mit dem Informationsinteresse der Suchmaschinennutzer und dem Interesse des Suchmaschinenbetreibers an einer Übermittlung der Daten führt (OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 Rn. 95 ff. unter Bezug auf BGH NJW 2009, 2888 - spickmich.de).

    Ein solches Verhalten kann lediglich mit einem Unterlassungsanspruch verhindert werden, da die Beklagte zu 2) dann verpflichtet wäre, dafür zu sorgen, dass der entsprechende Treffer bei einer erneuten Suche künftig nicht mehr auf der Ergebnisliste erscheint (vgl. OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15, Rn. 105).

  • OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16

    Google-Treffer

    Diese Daten werden von der Beklagten im Sinne von § 3 BDSG verarbeitet, weil sie diese durch systematische Durchsuchung des Internets auffindet, indexiert, speichert und sodann in Form von Ergebnislisten an die Nutzer nach Eingabe entsprechender Suchwörter bzw. Suchwortkombinationen übermittelt (vgl. Senat, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540).

    Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. BGHZ 202, 242; BGHZ 181, 328; Senat, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540).

    Dass zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, ist dagegen nicht Zweck der Datenerhebung (vgl. Senat, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540).

    Die Beklagte ist zu einer solchen Prüfung aber auch nicht verpflichtet, weil sie entsprechend den obigen Ausführungen allenfalls reaktiven Prüfpflichten unterliegt, die erst nach einer entsprechenden Inkenntnissetzung durch den Betroffenen einsetzen (vgl. auch Senat, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540).

    Denn sie dient dem schutzwürdigen Interesse des Einzelnen, sich im Internet durch Eingabe selbst gewählter Suchwörter schnell und umfassend über bestimmte Themen zu informieren und die dazu maßgeblichen Seiten mittels der Ergebnislisten der Beklagten überhaupt bzw. schneller auffinden zu können (vgl. Senat, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540).

    Denn der vorgenannten Entscheidung ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen, so dass sich das sog. "Recht auf Vergessen" auch auf Fälle beziehen kann, in denen nicht ausschließlich der Name einer natürlichen Person, sondern daneben auch weitere Suchbegriffe in die Suchmaschine eingegeben werden (vgl. Senat, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540).

    bb) Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen ist, dass es durchaus erwägenswert sei, der Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 (C-131/12, MMR 2014, 455) zugunsten des Betroffenen ein abweichendes Regel-Ausnahmeverhältnis für die Prüfung eines Eingriffs in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der Sozialsphäre zu entnehmen (vgl. Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540), hält er an dieser Beurteilung nicht mehr fest.

    Ein solches Verhalten kann lediglich mit einem Unterlassungsanspruch verhindert werden, da die Beklagte dann verpflichtet wäre, dafür zu sorgen, dass der entsprechende Treffer bei einer erneuten Suche künftig nicht mehr auf der Ergebnisliste erscheint (vgl. auch insoweit Senat, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 -, GRURPrax 2016, 540).

  • OLG Köln, 25.01.2018 - 15 U 56/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

    Soweit der Senat bisher unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Haftung mittelbarer Störer bei Internetveröffentlichungen (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, juris Rn. 21 ff.; BGH, Urt. v. 29.4.2010 - I ZR 69/08, juris Rn. 39; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, juris Rn. 24; BGH, Urt. v. 14.5.2013 - VI ZR 269/12, juris Rn. 20; BGH, Urt. v. 18.6.2015 - I ZR 74/14, BGHZ 206, 103; BGH, Urt. v. 26.11.2015 - I ZR 3/14 und I ZR 174/14, NJW 2016, 794) eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers nur als mittelbarer Störer wegen Verletzung reaktiver Prüf- und Sperrpflichten bejaht hat (vgl. Urt. v. 19.10.2017 - 15 U 33/17; Urt. v. 19.10.2017 - 15 U 42/17; Urt. v. 10.8.2017 - 188/16; Urt. v. 23.3.2017 - 15 U 172/16; Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 173/15; Urt. v. 31.5.2016 - 15 U 197/15), ist dies auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar.

    Diese Rechtsprechung ist - wie der Senat bereits mehrfach (vgl. Urt. v. 19.10.2017 - 15 U 33/17; Urt. v. 19.10.2017 - 15 U 42/17; Urt. v. 10.8.2017 - 188/16; Urt. v. 23.3.2017 - 15 U 172/16; Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 173/15; Urt. v. 31.5.2016 - 15 U 197/15) entschieden hat - ist auch nicht seit den Entscheidungen "Stiftparfum" (Urt. v. 17.8.2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19), "Alone in the dark" (Urt. v. 12.7.2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339) und "File-Hosting-Dienst" (Urt. v. 15.8.2013 - I ZR 80/12, NJW 2013, 3245) überholt.

  • LG Köln, 02.11.2016 - 28 O 249/15

    Anspruch auf Unterlassung einer Anzeige des Suchergebnisses bei der Eingabe des

    Ein solches Verhalten kann lediglich mit einem Unterlassungsanspruch verhindert werden, da die Beklagte dann verpflichtet wäre, dafür zu sorgen, dass der entsprechende Treffer bei einer erneuten Suche künftig nicht mehr auf der Ergebnisliste erscheint (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.05.2016 - 15 U 197/15).

    Die streitgegenständliche Anzeige des Suchergebnisses ist am Maßstab der Störerhaftung zu messen (vgl. EuGH, Entscheidung vom 13.05.2014 - C-131/12; LG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014 - 324 O 660/12; OLG München, Beschluss vom 27.04.2015 - 18 W 591/15; OLG Köln, Urteil vom 31.05.2016 - 15 U 197/15).

    Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15; BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 269/12; BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10; BGH, Urteil vom 30.6.2009 - VI ZR 210/08; OLG München, NJW-RR 2016, 162; OLG Köln, Urteil vom 31.05.2016 - 15 U 197/15).

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17

    Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der

    Insoweit dürften die Inhalte hier sich nicht wesentlich von denjenigen unterscheiden, die das Oberlandesgericht Hamburg bereits in seiner den Kläger und die Beigeladene betreffenden Entscheidung aus dem Jahr 2011 für zulässig erachtet hat (Urt. v. 26.5.2011, 3 U 67/11, CR 2011, 667, juris; vgl. zur Zulässigkeit kritischer Äußerungen zu geschäftlichen Tätigkeiten auch OLG Brandenburg, Urt. v. 15.10.2018, 1 U 14/17, MMR 2019, 385, juris Rn. 39; OLG Köln, Urt. v. 31.5.2016, I-15 U 197/15, CR 2017, 575, juris Rn. 73ff.).
  • OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17

    Haftung des Betreibers einer Suchmaschine und einer für ihn tätigen

    (b) Soweit der Senat es im Verfahren 15 U 197/15 als erwägenswert angesehen hat, der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.5.2014 (C-131/12) zugunsten des Betroffenen ein abweichendes Regel-Ausnahmeverhältnis für die Prüfung eines Eingriffs im Rahmen der Sozialsphäre zu entnehmen und sodann im Verfahren 15 U 188/16 davon mit der Begründung wieder abgerückt ist, dass der Europäische Gerichtshof eine Einzelfallentscheidung mit Rücksicht auf den dortigen Zeitablauf und über die auffindbar gemachten (wahren) Tatsachen getroffen hat, die insbesondere nicht auf Presseveröffentlichungen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.2014 - C-131/12, MMR 2014, 455, dort Rn. 85) übertragen, aber auch im Übrigen nicht verallgemeinert werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.2014 - C-131/12, MMR 2014, 455, dort Rn. 98 " in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ") und schon gar nicht zu einer Verschiebung der Abwägungsmaßstäbe bei der Veröffentlichung von wahren Tatsachen aus der Sozialsphäre eines Betroffenen führen soll, muss dies vorliegend nicht entschieden werden.
  • LG Düsseldorf, 11.11.2016 - 15 O 109/15

    Recht auf Vergessen: Verurteilung von Google zur Löschung des Suchergebnisses zu

    Hinsichtlich der Abgrenzung von § 28 BDSG und § 29 BDSG und der im Streitfall gegebenen Anwendbarkeit des § 29 BDSG folgt die Kammer der beiden Parteien bekannten Entscheidung des OLG Köln vom 31.5.2016 - 15 U 197/15 - Seiten 31/32 Anlage K 15 -, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

    Denn ohne die Hilfe einer Suchmaschine wie die der Beklagten wäre angesichts der heutigen Informationsflut des Internets eine sinnvolle Nutzung der dort vorhandenen Informationen im Sinne eines Zugangs zu diesen und zum Meinungsaustausch weitgehend ausgeschlossen (OLG Köln Urt. vom 31.5.2016 - 15 U 197/15 - S. 20 Anlage K 15).

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