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   OLG München, 02.03.2000 - 29 U 4401/99   

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https://dejure.org/2000,4602
OLG München, 02.03.2000 - 29 U 4401/99 (https://dejure.org/2000,4602)
OLG München, Entscheidung vom 02.03.2000 - 29 U 4401/99 (https://dejure.org/2000,4602)
OLG München, Entscheidung vom 02. März 2000 - 29 U 4401/99 (https://dejure.org/2000,4602)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JurPC

    BRAGO § 3, RberG Art 1 § 1, BGB §§ 164, 177
    0190-Rechtsberatungs-Hotline

  • Anwaltsblatt

    § 3 BRAGebO, § 1 UWG 2004, Art 1 § 1 RBerG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstoß durch Betreiben einer Anwalts-Hotline - Verstoß gegen BRAGO bei Einzug der Gebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2001, 12
  • MMR 2000, 426
  • DB 2000, 919
  • AnwBl 2000, 452
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG München I, 24.06.1999 - 7 O 16927/98
    Auszug aus OLG München, 02.03.2000 - 29 U 4401/99
    Unter Abänderung des am 24.06.1999 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 7 O 16927/98, wird die Klage abgewiesen und die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 33.830,14 DM zu zahlen.

    Das Urteil des Landgerichts München I vom 24.06.1999 (Az.: 7 O 16927/98) wird in Ziffer I. wie folgt abgeändert:.

  • OLG Frankfurt, 05.11.1998 - 6 U 130/98

    Wettbewerbswidrigkeit der Einziehung einer Zeitvergütung für Rechtsberatung durch

    Auszug aus OLG München, 02.03.2000 - 29 U 4401/99
    Der Einzug einer Zeitvergütung für die Beratung verletzt jedoch die Grundsätze der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (wie OLG München, 23. Juli 1998, 29 U 4042/98, ZUM-RD 1998, 446 ; im Anschluß an OLG Frankfurt/Main, NJW 1999, 152).«.

    Gerade das Angebot telefonischer Rechtsberatung ist vorrangig auf die Beantwortung alltäglicher Rechtsfragen gerichtet, die auch Fälle mit sehr niedrigen Streitwerten betreffen können und bei denen deshalb die gesetzlich vorgesehenen Gebühren schon bei einem relativ kurzen Beratungsgespräch durch die Zeitvergütung überschritten werden (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1999, 152/153 mit dem dort gebildeten Rechenbeispiel).

  • OLG München, 23.07.1998 - 29 U 4042/98

    Zulässigkeit einer Anwalts-Hotline mit telefonischer Rechtsberatung

    Auszug aus OLG München, 02.03.2000 - 29 U 4401/99
    Der Einzug einer Zeitvergütung für die Beratung verletzt jedoch die Grundsätze der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (wie OLG München, 23. Juli 1998, 29 U 4042/98, ZUM-RD 1998, 446 ; im Anschluß an OLG Frankfurt/Main, NJW 1999, 152).«.

    Insoweit hält der Senat seine Auffassung aufrecht, die er mit dem Urteil vom 23.07.1998, das im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien erging, vertreten hat (NJW 1999, 150/153).

  • OLG München, 24.06.1999 - 6 U 1752/99

    "0190-Rechtsberatungshotline"

    Auszug aus OLG München, 02.03.2000 - 29 U 4401/99
    Es sprechen also keine Umstände dafür, dass der Beratungsvertrag "auch" zwischen dem Anrufer und der Hotline-Betreiberin zustande kommt (so aber KG, Urteil vom 01.01.2000; OLG München, 6 U 1752/99, MDR 1999, 1290).
  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 63/92

    Fortsetzungsverbot - Räumungsverkauf/Geschäftsaufgabe; Schadensersatzanspruch

    Auszug aus OLG München, 02.03.2000 - 29 U 4401/99
    Denn nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen eine einstweilige Verfügung ein auf einem Unterlassungsanspruch beruhendes Verbot zum Gegenstand hatte, die Nachprüfung der materiellen Rechtslage auch unter dem Gesichtspunkt möglich, dass der Beklagten zu 1) durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwachsen sein kann, wenn sie ohnehin materiellrechtlich verpflichtet gewesen wäre, die ihr durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen (BGH, NJW 1994, 2765, 2767, m.w.N.).
  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

    2000, 12; LG München MMR 2000, 119; Diekötter, Die Zulässigkeit der Rechtsberatung über Telefonmehrwertdienste [2001], S. 33 ff.; Metz, MMR 1999, 447, 448; Berger, NJW 1999, 1353, 1354), geht die Gegenansicht davon aus, der Betreiber schulde nur eine Vermittlung, Partner der auf die Rechtsberatung gerichteten Geschäftsbesorgung sei dagegen allein der angerufene Rechtsanwalt (OLG München [29. ZS] NJW 1999, 150 und GRUR-RR 2001, 12; LG Erfurt JZ 1998, 527; Henssler, EWiR 1998, 993, 994; Kleine-Cosack, EWiR 1998, 995, 996; ders., NJ 2000, 336; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 533; Schmittmann, K&R 1999, 309; Zuck, BRAK-Mitt. 2001, 105, 108; Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 51; Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 2 f.; vgl. auch Grunewald, ZIP 2000, 2005; Demmel/Skrobotz, CR 1999, 561, 564).
  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 102/00

    Red. "Info-Genie"

    Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit bestätigt, als die Beklagte nach dem Klageantrag zu II verurteilt und die Widerklage abgewiesen worden war (OLG München GRUR-RR 2001, 12 = ZUM-RD 2000, 231 = CR 2000, 441).
  • AG Bremen, 16.07.2008 - 19 C 12/08
    Die Schwierigkeit und der Umfang des Falls, Mü DB 00, 919 (Unzulässigkeit einer Hotline-Beratung. Zu ihr aber Rn. 25); die Entwicklung des Auftrags, etwa bei seiner vorzeitigen Erledigung; der Grad der Mühe und des Zeitaufwands des Anwalts; der Grad seiner Verantwortlichkeit; seine Spezialkenntnisse; sein berufliches Ansehen, Hamm JB 02, 638; sein etwaiger sonstiger Erwerbsverlust; sein Haftungsrisiko, Schwan/Jüngel AnwBl 06, 269; der Umfang seines Erfolgs; eine etwaige Sondervergütung für einzelne seiner Tätigkeiten; die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber; sein Ziel und seine wirtschaftliche und persönliche Lage.
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