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   OLG Hamburg, 17.05.2001 - 3 U 282/00   

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https://dejure.org/2001,6448
OLG Hamburg, 17.05.2001 - 3 U 282/00 (https://dejure.org/2001,6448)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2001 - 3 U 282/00 (https://dejure.org/2001,6448)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - 3 U 282/00 (https://dejure.org/2001,6448)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arzneimittel; Werbung; Unlauterer Wettbewerb; Inhaltsstoffe; Pur; Zusatz; Reinheit; Konservierungsmittel; Pharmazeutisches Unternehmen

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 1; ; HWG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3 § 1; HWG § 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2002, 173
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 30.06.2000 - 3 U 182/99

    Durchsetzung eines restlichen Werklohnanspruchs bzgl. der Reparatur eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.05.2001 - 3 U 282/00
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung auch des Senats (vgl. u.a.: GRUR-RR 01, 84 - Handzahnbürste; Urt. v. 28.06.2000, 3 U 182/99 - Ventolair; MD 00, 631 - CSE-Hemmer).
  • OLG Hamburg, 20.07.2000 - 3 U 191/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.05.2001 - 3 U 282/00
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung auch des Senats (vgl. u.a.: GRUR-RR 01, 84 - Handzahnbürste; Urt. v. 28.06.2000, 3 U 182/99 - Ventolair; MD 00, 631 - CSE-Hemmer).
  • BGH, 23.10.1970 - I ZR 86/69

    Zulässigkeit einer Werbebehauptung durch Tragen eines Tampons während der

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.05.2001 - 3 U 282/00
    Gerade im Bereich des Gesundheitswesens ist die Gefahr von Schädigungen, die dadurch entstehen, dass Mittel mit Werbeaussagen angepriesen werden, die nicht als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis angesehen werden können, besonders groß (BGH GRUR 71, 153, 155 - TAMPAX).
  • BGH, 17.10.1984 - I ZR 187/82

    Zulässigkeit der Alleinstellungsbehauptung "Größtes Teppichhaus der Welt"

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.05.2001 - 3 U 282/00
    Bei der Frage einer irreführenden Werbung obliegt allerdings nach allgemeinen Regeln grundsätzlich der Antragstellerin die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der Werbebehauptung (BGH GRUR 85, 140, 142 - Größtes Teppichhaus der Welt).
  • BGH, 07.03.1991 - I ZR 127/89

    Rheumalind II - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.05.2001 - 3 U 282/00
    Hat der Werbende mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben und diese in der Werbung als objektiv richtig hingestellt, ohne auf die Bedenken hinzuweisen und die Gegenmeinung zu erwähnen, so übernimmt er dadurch, dass er sich für eine bestimmte Auffassung entscheidet und eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für deren Richtigkeit, die er - abweichend von den allgemeinen Regeln - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Streitfall darzulegen und zu beweisen hat (BGH GRUR 91, 848, 849 - Rheumalind II m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 21.12.2006 - 3 U 77/06

    Irreführende Arzneimittelwerbung: Gesundheitsbezogene Werbung eines

    Danach sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen m.w.N.; Senat, GRUR-RR 2002, 173, 174 f. - pur; Senat, GRUR-RR 2001, 84, 87 - Handzahnbürste; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 268; Doepner, HWG, 2. Aufl. 2000, § 3 Rn. 22).
  • OLG Hamburg, 28.05.2009 - 3 U 173/08

    Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung: Irreführende Hervorhebung der "Freiheit"

    Die werbliche Betonung der Freiheit von einem bestimmten Stoff legt sowohl hinsichtlich der angesprochenen Ärzte als auch der Allgemeinheit das Verständnis nahe, dass der Verzicht auf diesen Stoff jedenfalls aus Sicht des werbenden Unternehmens einen hervorzuhebenden Vorteil des Produkts, also einen besonders erstrebenswerten Zustand darstelle (Senat, Urteil v. 17.5.2001, Az. 3 U 282/00).

    Durch die nicht auf Bedenken oder Gegenmeinungen hinweisende Werbung mit einer fachlich umstrittenen Meinung als (vermeintlich) objektiv richtig übernimmt der Unternehmer dadurch, dass er sich für eine bestimmte Auffassung entscheidet und eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für deren Richtigkeit, die er im Streitfall darzulegen und zu beweisen hat (BGH GRUR 91, 848, 849 - Rheumalind II; Senat, Urteil v. 17.5.2001, Az. 3 U 282/00).

  • OLG Hamburg, 04.07.2013 - 3 U 161/11

    Wettbewerbsverstoß: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung; irreführende

    Denn hat der Werbende mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben und diese in der Werbung als objektiv richtig hingestellt, ohne auf die Bedenken hinzuweisen und die Gegenmeinung zu erwähnen, so übernimmt er dadurch, dass er sich für eine bestimmte Auffassung entscheidet und eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für deren Richtigkeit, die er - abweichend von den allgemeinen Regeln - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Streitfall darzulegen und zu beweisen hat (BGH GRUR 91, 848, 849 - Rheumalind II m.w.N.; Senat GRUR-RR 2002, 173).
  • OLG Hamburg, 17.04.2014 - 3 U 73/13

    ROCKET-AF-Studie - Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Grundsatz der

    Denn hat der Werbende mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben und diese in der Werbung als objektiv richtig hingestellt, ohne auf die Bedenken hinzuweisen und die Gegenmeinung zu erwähnen, so übernimmt er dadurch, dass er sich für eine bestimmte Auffassung entscheidet und eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für deren Richtigkeit, die er - abweichend von den allgemeinen Regeln - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Streitfall darzulegen und zu beweisen hat (BGH GRUR 91, 848, 849 - Rheumalind II m.w.N.; Senat GRUR-RR 2002, 173).
  • OLG Hamburg, 20.09.2012 - 3 U 53/11

    Überlegen wirksam, Proteaseinhibitor - Heilmittelwerbung: Darlegungs- und

    Denn hat der Werbende mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben und diese in der Werbung als objektiv richtig hingestellt, ohne auf die Bedenken hinzuweisen und die Gegenmeinung zu erwähnen, so übernimmt er dadurch, dass er sich für eine bestimmte Auffassung entscheidet und eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für deren Richtigkeit, die er - abweichend von den allgemeinen Regeln - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Streitfall darzulegen und zu beweisen hat (BGH GRUR 91, 848, 849 - Rheumalind II m.w.N.; Senat GRUR-RR 2002, 173).
  • OLG Hamburg, 01.02.2007 - 3 U 117/06

    Vergleich eines Durchschnittswertes mit einem möglichen Extremwert eines

    Danach sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Aussagen zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen m.w.N.; Senat, GRUR-RR 2002, 173, 174 f. - pur; Senat, GRUR-RR 2001, 84, 87 - Handzahnbürste; Doepner, HWG, 2. Aufl. 2000, § 3 Rn. 22).
  • OLG Hamburg, 26.02.2015 - 3 U 104/13

    Wettbewerbsverstoß: Irreführung bei vergleichender Werbung über die

    Denn hat der Werbende mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben und diese in der Werbung als objektiv richtig hingestellt, ohne auf die Bedenken hinzuweisen und die Gegenmeinung zu erwähnen, so übernimmt er dadurch, dass er sich für eine bestimmte Auffassung entscheidet und eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für deren Richtigkeit, die er - abweichend von den allgemeinen Regeln - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Streitfall darzulegen und zu beweisen hat (BGH GRUR 91, 848, 849 - Rheumalind II m.w.N.; Senat GRUR-RR 2002, 173).
  • LG Hamburg, 06.11.2014 - 327 O 476/14

    Internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts, Unterlassungsanspruch bzgl.

    Danach sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen m. w. N.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 173, 174 f. - pur; OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 81, 87 - Handzahnbürste; Doepner, HWG, 2. Aufl. 2000, § 3 Rn. 22).
  • OLG Stuttgart, 16.03.2006 - 2 U 226/05

    Irreführende Arzneimittelwerbung: Bewerbung eines Mittels zur Behandlung von

    Nur wenn der Kläger seiner Pflicht zur Substanziierung und zum Nachweis wissenschaftlicher Zweifel an der angegriffenen Werbeaussage nachgekommen ist, kann sich dieser auf die Beweiserleichterung berufen (OLG Hamburg a.a.O. 166; OLG Frankfurt a.a.O. 295/296; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 173, 175; Reinhart a.a.O. 381).
  • OLG Hamburg, 05.11.2012 - 3 W 18/12

    Manuelle Therapie, KISS/KIDD-Syndrom - Wettbewerbswidrige Bewerbung einer

    Weil das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung tangiert ist und an die Gesundheit anknüpfende Werbeaussagen sich typischerweise als besonders wirksam erweisen, sind an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen; sog. Strengeprinzip (BGH GRUR 1980, 797, 799 - Topfit Boonekamp; BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen; BGH GRUR 2012, 647 Rn. 33 - INJECTIO; OLG Hamburg GRUR-RR-2001, 84, 87; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 173, 174f.; Doepner, HWG, 2. Auflage, 2000, § 3 Rn. 22; Reese/Holtorf, in: Dieners/ Reese, Handbuch des Pharmarechts, 2010, § 11 Rn. 140; Riegger, Heilmittelwerberecht, 2009, Kap. 3 Rn. 7.).
  • LG Köln, 12.07.2018 - 81 O 30/18

    Unterlassungsbegehren bzgl. der Werbung mit Wirkungsaussagen betreffend eine Kur

  • LG Hamburg, 13.11.2012 - 312 O 501/11

    Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung: Werbung mit Studienergebnissen

  • LG Hamburg, 12.05.2009 - 312 O 182/09

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen wettbewerbswidrige gesundheitsbezogene Werbung

  • LG Hamburg, 26.05.2009 - 312 O 412/08

    Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber beim Vertrieb von Arzneimitteln zur

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