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   OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 89/02   

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https://dejure.org/2003,4701
OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 89/02 (https://dejure.org/2003,4701)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2003 - 6 U 89/02 (https://dejure.org/2003,4701)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Januar 2003 - 6 U 89/02 (https://dejure.org/2003,4701)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung von Markenrechten durch Einsetzen von Hautreinigungsprodukten in Softflaschen in geschützte Spendersysteme; Mittelbares Anbringen eines Zeichens durch Einfüllen einer Ware in eine gekennzeichnete Verpackung oder ein Behältnis; Auslegung des Begriffs Umhüllung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 104
  • GRUR-RR 2006, 352 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.02.1987 - KZR 43/85

    Handtuchspender; Wettbewerbswidrigkeit der Behinderung durch rechtmäßige Ausübung

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 89/02
    Die Klägerin hat unter Berufung auf die Entscheidung "Handtuchspender" des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 10.02.1987 (BGHZ 100, 51 ff. = NJW 1987, 2016 f. = GRUR 1987, 438 f.) die Auffassung vertreten, durch das Einsetzen der in Softflaschen befindlichen Hautreinigungsprodukte der Beklagten in ihre - der Klägerin - Spendersysteme würden ihre Markenrechte verletzt.

    Namentlich unterfällt das mittelbare Anbringen eines Zeichens durch Einfüllen einer Ware in eine gekennzeichnete Verpackung oder ein Behältnis heute dem Regelungsbereich des § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG (so ausdrücklich Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 MarkenG Rn. 109 unter Hinweis auf die Entscheidungen "Handtuchspender" und "Einbrandflasche" des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1987, 438 ff. und BGH GRUR 1957, 84 ff.).

  • BGH, 10.04.1956 - I ZR 165/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 89/02
    Namentlich unterfällt das mittelbare Anbringen eines Zeichens durch Einfüllen einer Ware in eine gekennzeichnete Verpackung oder ein Behältnis heute dem Regelungsbereich des § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG (so ausdrücklich Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 MarkenG Rn. 109 unter Hinweis auf die Entscheidungen "Handtuchspender" und "Einbrandflasche" des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1987, 438 ff. und BGH GRUR 1957, 84 ff.).
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