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   OLG Hamburg, 24.04.2002 - 5 U 2/01   

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OLG Hamburg, 24.04.2002 - 5 U 2/01 (https://dejure.org/2002,4563)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2002 - 5 U 2/01 (https://dejure.org/2002,4563)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. April 2002 - 5 U 2/01 (https://dejure.org/2002,4563)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Evian"/"Revian"; Berufungsverfahren; Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Markengesetzes (MarkenG) wegen der Verwendung der Produktbezeichnung "Revian"; Zeichenähnlichkeit; Besondere Gestaltung des Schriftbildes ; Markenrechtlichter ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2
    EVIAN/Revian II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 139
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78

    Anspruch auf Untersagung des firmenrechtlichen oder warenzeichenrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2002 - 5 U 2/01
    Die Klägerin hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH GRUR 81, 60 - Sitex) zutreffend darauf hingewiesen, dass der Löschungsantrag - anders als der Unterlassungsanspruch (vgl. insoweit BGH GRUR 97, 469 f -NetCom) - zulässigerweise auf einen Firmenbestandteil beschränkt werden kann.

    Die Löschung dieses Firmenbestandteils stellt einen weniger weitgehenden Eingriff in die Rechtsstellung des Verletzers dar als die Löschung der vollen Firmenbezeichnung; denn die Verurteilung zur Löschung dieses Firmenbestandteils in der konkret eingetragenen Firma steht der Eintragung und Verwendung dieses Bestandteils innerhalb einer anderen Kombination nicht zwingend entgegen (BGH GRUR 81, 60, 64 - Sitex).

  • BGH, 13.10.1959 - I ZR 58/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2002 - 5 U 2/01
    Es ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch anerkannt, dass von dem Verletzer nach vorangegangener Kennzeichenverletzung ein größerer Abstand zu dem geschützten Zeichen verlangt werden kann, als der Schutzbereich wegen Verletzungsgefahr dies eigentlich verlangt (BGH GRUR 60, 126, 128/129 - Sternbild; BGH GRUR 59, 360, 363 - Elektrotechnik; BGH GRUR 61, 343, 346 - Meßmer Tee I).
  • BGH, 27.01.1961 - I ZR 95/59

    Anforderungen an die Beurteilung zeichenrechtlicher Gleichartigkeit von Waren -

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2002 - 5 U 2/01
    Es ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch anerkannt, dass von dem Verletzer nach vorangegangener Kennzeichenverletzung ein größerer Abstand zu dem geschützten Zeichen verlangt werden kann, als der Schutzbereich wegen Verletzungsgefahr dies eigentlich verlangt (BGH GRUR 60, 126, 128/129 - Sternbild; BGH GRUR 59, 360, 363 - Elektrotechnik; BGH GRUR 61, 343, 346 - Meßmer Tee I).
  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 52/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2002 - 5 U 2/01
    Insoweit ergibt sich im vorliegenden Fall keine andere Situation, als diejenige, die der Rechtsprechung des BGH in der Sache "ei-fein/ei wie fein" (BGH GRUR 58, 86, 89 - ei-fein) zugrunde lag.
  • BGH, 17.03.1959 - I ZR 21/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2002 - 5 U 2/01
    Es ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch anerkannt, dass von dem Verletzer nach vorangegangener Kennzeichenverletzung ein größerer Abstand zu dem geschützten Zeichen verlangt werden kann, als der Schutzbereich wegen Verletzungsgefahr dies eigentlich verlangt (BGH GRUR 60, 126, 128/129 - Sternbild; BGH GRUR 59, 360, 363 - Elektrotechnik; BGH GRUR 61, 343, 346 - Meßmer Tee I).
  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 1/88

    "Baelz"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-Marke bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2002 - 5 U 2/01
    Die Verwendung von Klein- statt Großbuchstaben lässt deshalb i.d.R. die Zeichenidentität unberührt, falls nicht gerade die besondere Gestaltung des Schriftbildes für den Gesamteindruck der Marke mitbestimmend ist (BGH GRUR 1979, 707, 709 - Haller l; BGH GRUR 90, 364, 365 - Baelz).
  • BGH, 25.05.1979 - I ZB 13/76

    Verwendung eines Zeichens zur Verschleierung der Herkunft aus dem eigenen Betrieb

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2002 - 5 U 2/01
    Die Verwendung von Klein- statt Großbuchstaben lässt deshalb i.d.R. die Zeichenidentität unberührt, falls nicht gerade die besondere Gestaltung des Schriftbildes für den Gesamteindruck der Marke mitbestimmend ist (BGH GRUR 1979, 707, 709 - Haller l; BGH GRUR 90, 364, 365 - Baelz).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2002 - 5 U 2/01
    Denn bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, besteht nach der übereinstimmenden Rechtsprechung sowohl des BGH als auch des EuGH eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke mit der Folge, dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Marken nicht nur durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren, sondern auch durch eine erhöhte Kennzeichnunqskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 98, 387, 389 - Säbel/Puma; EuGH GRUR 98, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 00, 605, 606 -comtes/ComTel; BG WRP 00, 535 -ATTACHE/TISSERAND; BGH GRUR 01, 159 f - Drei-Streifen-Kennzeichnung).
  • OLG Hamburg, 08.01.1998 - 3 U 89/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2002 - 5 U 2/01
    Auf die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 08.01.1998 (3 U 89/97) die Klage unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen (OLG Hamburg NJWE-WettbR 98, 203).
  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73

    Anerkennung der abgewandelten Benutzungsform als Benutzung des eingetragenen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2002 - 5 U 2/01
    Denn der Verkehr erkennt - entsprechend den vom BGH (GRUR 75, 135, 138 - KIM-Mohr) aufgestellten Grundsätzen - die abgewandelte Benutzungsform als Benutzung des eingetragenen Zeichens, weil er Eintragung und Benutzung als ein und dasselbe Zeichen ansieht.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97

    Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke

  • OLG Hamburg, 03.03.2006 - 5 U 1/05

    Markenrecht: Verwechslungsgefahr zwischen der deutschen Wortmarke "EVIAN" für

    Die Inhaberin der deutschen Wortmarke EVIAN für Mineralwasser kann von den ehemaligen Verwenderinnen des Zeichens REVIAN für Wein gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG auch die Unterlassung der Verwendung des Zeichens REVIAN's für Wein verlangen ( Fortführung von BGH GRUR 01, 507; Senat in GRUR-RR 03, 139; s. auch BVerfG GRUR 05, 52 ).

    Gestützt auf ihre deutsche Marke EVIAN hat die Beklagte in einem vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit gegen die Klägerinnen u.a. ein Verbot erwirkt, die Bezeichnungen REVIAN zur Kennzeichnung von Wein zu verwenden und außerdem in die Löschung weiterer für die Klägerin zu 1 eingetragener Marken einzuwilligen, nämlich REWIAN und REVAN ( Urteil des LG Hamburg v. 19.7.1997, Aktz. 315 O 548/96; BGH GRUR 01, 507 Evian./. Revian; Senat in GRUR-RR 03, 139; BVerfG GRUR 05, 52 ).

  • BVerfG, 18.10.2004 - 2 BvR 318/03

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichteinholung einer Vorabentscheidung

    b) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. April 2002 - 5 U 2/01 -,.
  • BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02
    Insbesondere das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 24. April 2002 (5 U 2/01) diese Feststellung ausführlich begründet (vgl. S. 9 - 12 d. U.).

    Danach bleibt nach Auffassung des Senats kein Raum für die Anwendung der Grundsätze einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl. aber BGH GRUR 2001, 507, 509 - EVIAN/REVIAN; OLG Hamburg, Urt. v. 24.4. 2002 - 5 U 2/01 -, S. 13 f.; Urt. v. 3.3.2006 - 5 U 1/05, S. 13 f.), weil diese Fallgruppe die Kollision unterschiedlicher Kennzeichnungen betrifft, bei denen der Verkehr - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (EuGH, GRUR 1994, 286 - quattro/Quadra; BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 - MUSTANG).

  • BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 93/02
    Insbesondere das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 24.4.2002 (5 U 2/01) diese Feststellung ausführlich begründet (vgl. S. 9 - 12 d. U.).

    Danach bleibt nach Auffassung des Senats kein Raum für die Anwendung der Grundsätze einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl. aber BGH GRUR 2001, 507, 509 - EVIAN/REVIAN; OLG Hamburg, Urt. v. 24.4. 2002 - 5 U 2/01 -, S. 13 f.; Urt. v. 3.3. 2006 - 5 U 1/05, S 13 f.), weil diese Fallgruppe die Kollision unterschiedlicher Kennzeichnungen betrifft, bei denen der Verkehr - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (EuGH, GRUR 1994, 286 - quattro/Quadra; BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 - MUSTANG).

  • OLG Hamm, 23.12.2004 - 15 W 466/03

    Löschung der das Zeichenrecht eines Dritten verletzenden Firma einer GmbH

    Zum Zwecke der Beseitigung der Eintragung der unzulässigen Firma im Handelsregister hat die Rechtsprechung schon frühzeitig dem Verletzten neben dem Unterlassungsanspruch einen unmittelbar auf Löschung der Firma gerichteten Beseitigungsanspruch zugestanden (vgl. RGZ 3, 120; 3, 164; 22, 58; 37, 58; BGH GRUR 1981, 83; GRUR 1993, 576 = NJW-RR 1993, 1129; GRUR 2002, 898; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 139; Scholz, GmbHG, 9. Aufl. § 4 Rdn. 67; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl. § 37 Rdn. 13; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 69; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 37 Rdn. 39; Ebenroth/Boujong/Joost-Zimmer, HGB, 1. Aufl., § 37 Rdn. 29f; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., vor §§ 14 - 19 Rdn. 103, kritisch: MK/HGB-Lieb/Krebs, § 37 Rdn. 55).
  • BPatG, 08.04.2009 - 29 W (pat) 107/06
    Es gilt jedoch zu bedenken, dass sich neben dem Bestehen des Sinngehalts in der Widerspruchsmarke "SIR" nicht zuletzt die Schriftbilder von "SIR" und "ZIRH" sehr deutlich voneinander abheben, während vorliegend "feelix" gegenüber "FELIX" nur einen zusätzlichen Buchstaben aufweist, wobei der Wechsel von Großund Kleinschrift regelmäßig unschädlich ist (vgl. BGH GRUR 1999, 167, 168 -Karolus-Magnus; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 139, 141 -EVIAN/REVIAN II).
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