Rechtsprechung
OLG Jena, 23.10.2002 - 2 U 282/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbswidrigkeit des Abwerbens von Arbeitnehmern im Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung; Sittenwidrigkeit der Abwerbung auf Grund besonderer Begleitumstände; Zulässigkeit von unaufgeforderten telefonischen Stellenangeboten
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Abwerbeversuche von Arbeitsnehmern per Telefon
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
"Wollen Sie nicht für uns arbeiten?" - Zeitarbeitsfirmen streiten um Abwerbungspraktiken
Verfahrensgang
- LG Erfurt, 19.02.2002 - 1 HKO 336/01
- OLG Jena, 23.10.2002 - 2 U 282/02
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 1125
- GRUR-RR 2003, 158
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Karlsruhe, 24.01.2001 - 6 U 167/00
Zu den Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes bei Abwerbung von Mitarbeitern …
Auszug aus OLG Jena, 23.10.2002 - 2 U 282/02
Durch das Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages wird der Angerufene in seiner Sozialsphäre als (potenzieller) Arbeitnehmer hinsichtlich der Veränderung seiner Arbeitsbiografie angesprochen und nicht lediglich zum Objekt einer Werbemaßnahme mit Absatzinteresse eines Gewerbetreibenden gemacht (so OLG Karlsruhe WRP 2002, 338, 340).Vorliegend ist die Fragestellung der Zulässigkeit von sachlichen, telefonischen Abwerbeversuchen im Privatbereich vom Bundesgerichtshof aber durch den Nichtannahmebeschluss im Revisionsverfahren gegen die entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (WRP 2002, 338, 340) entschieden (vgl. WRP 2002, 338, 340).
- OLG Karlsruhe, 25.07.2001 - 6 U 145/00
Abwerben von Mitarbeitern - Sittenwidrigkeit - persönliche Kontaktaufnahme am …
Auszug aus OLG Jena, 23.10.2002 - 2 U 282/02
Damit liegt ein gewisses mutmaßliches Interesse des Arbeitnehmers vor, zumindest auch soweit ihm ein ansonsten sachliches, nicht aufdringliches oder sonst belästigendes Angebot gemacht wird (vgl. Senat, OLG-NL 2002, 66; OLG Karlsruhe WRP 2001, 1092, 1094).Die beantragte Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht, da der beim Bundesgerichtshof noch anhängige Rechtsstreit (Az. I ZR 221/01, Revisionsverfahren zu OLG Karlsruhe WRP 2001, 1092) nicht vorgreiflich ist.
- BGH, 04.03.2004 - I ZR 221/01
Auszug aus OLG Jena, 23.10.2002 - 2 U 282/02
Außerdem beantragt sie die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Revisionsverfahrens gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. I ZR 221/01).Die beantragte Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht, da der beim Bundesgerichtshof noch anhängige Rechtsstreit (Az. I ZR 221/01, Revisionsverfahren zu OLG Karlsruhe WRP 2001, 1092) nicht vorgreiflich ist.
- BGH, 19.11.1965 - Ib ZR 122/63
Bau-Chemie
Auszug aus OLG Jena, 23.10.2002 - 2 U 282/02
Grundsätzlich stellt das Abwerben bzw. Ausspannen von Beschäftigten eines Konkurrenten ein zulässiges Mittel des Leistungswettbewerbs dar (BGH GRUR 1966, 263 - Bau-Chemie). - OLG Stuttgart, 17.12.1999 - 2 U 133/99
Wettbewerbswidrigkeit der telefonischen Direktansprache eines Arbeitnehmers am …
Auszug aus OLG Jena, 23.10.2002 - 2 U 282/02
Dies gilt auch für die von der Berufung angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart (WRP 2000, 318).
- BGH, 04.03.2004 - I ZR 221/01
Direktansprache am Arbeitsplatz
Neben der Werbung durch Anzeigen oder im Internet (z.B. im Rahmen von Internet-Jobbörsen) können mögliche Bewerber - wenn der Personalberater über die dazu notwendigen Informationen verfügt - außerhalb des Unternehmens persönlich (auch unter Einschaltung Dritter) angesprochen werden, z.B. auch - bei einem mutmaßlichen Einverständnis - durch Telefonanruf im privaten Bereich (vgl. OLG Karlsruhe WRP 2002, 338, 339 f., Revision gemäß Beschl. v. 13.12.2001 - I ZR 54/01 - nicht angenommen; OLG Jena GRUR-RR 2003, 158 f.). - LG Berlin, 30.05.2006 - 16 O 923/05
Telefonische Kontaktaufnahme zwecks Marktforschung
Zudem habe die Rechtsprechung, z. B. das OLG Thüringen am 23.10.2002 in RDV 2003, Seite 246 und das OLG Karlsruhe, WRP 2002, 338 bereits entschieden, dass Anrufe auch in der häuslichen Privatsphäre zulässig seien, wenn der Angerufene nicht lediglich zum Objekt einer Werbemaßnahme im Absatzinteresse des Werbenden gemacht werde.