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   OLG Köln, 24.01.2003 - 6 U 127/02   

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https://dejure.org/2003,4198
OLG Köln, 24.01.2003 - 6 U 127/02 (https://dejure.org/2003,4198)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.01.2003 - 6 U 127/02 (https://dejure.org/2003,4198)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Januar 2003 - 6 U 127/02 (https://dejure.org/2003,4198)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    DÜG § 1; ; BGB § 247; ; BGB § ... 284 Abs. 3 a.F.; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291 a.F.; ; MarkenG § 6; ; MarkenG § 14 Abs. 1; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Ziff. 2; ; MarkenG § 23 Ziff. 2; ; ZPO § 291; ; ZPO § 540 Abs. 1 Ziff.1; ; BRAGO § 118 Abs. 1 Ziff. 2; ; BRAGO § 118 Abs. 2 S. 1; ; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1; ; EGBGB Art. 229 § 7 Abs. 1 Ziff. 1; ; EGBGB Art. 229 § 7 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkG § 14 Abs. 2
    UWG -Recht; Verbraucherrecht; Entlüftungsstreifen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 170
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG München, 26.07.2001 - 29 U 2361/97

    Markenrechtliche Verwechslungsgefahr - Drei-Streifen-Kennzeichnung gegenüber

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2003 - 6 U 127/02
    Hierzu hat das OLG München in seinem als Anlage K 17 bei der Akte befindlichen Urteil vom 26.7.2001 im Verfahren 29 U 2361/97, das die Anbringung von zwei Streifen auf Sportkleidung betraf, u.a. folgendes ausgeführt:.
  • BGH, 19.10.1994 - I ZR 130/92

    Markenverunglimpfung II - Rufausbeutung

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2003 - 6 U 127/02
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine markenmäßige Benutzung insbesondere dann in Betracht kommt, wenn dem Verkehr die Bezeichnung bereits als das Zeichen eines anderen bekannt ist (vgl. BGH GRUR 95, 57,59 - "Markenverunglimpfung II"; GRUR 95, 354, 358 - "Rügenwalder Teewurst II" GRUR 01, 158,160 - "Drei-Streifen-Kennzeichnung").
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2003 - 6 U 127/02
    Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH a.a.O. "Drei-Streifen-Kennzeichnung"; GRUR 00, 875,876 -"Davidoff"; WRP 98, 755,757 -"nitrangin"; EuGH GRUR 98, 387 -"Springende Raubkatze").
  • BGH, 13.10.1959 - I ZR 58/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2003 - 6 U 127/02
    Die hohe Bekanntheit der klägerischen Kennzeichnung ist eine allgemeinkundige und deshalb bei dem Gericht offenkundige, nach § 291 ZPO nicht beweisbedürftige Tatsache (BGH GRUR 1960, 126, 127 f. - Sternbild).
  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95

    "Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2003 - 6 U 127/02
    Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH a.a.O. "Drei-Streifen-Kennzeichnung"; GRUR 00, 875,876 -"Davidoff"; WRP 98, 755,757 -"nitrangin"; EuGH GRUR 98, 387 -"Springende Raubkatze").
  • BGH, 19.01.1995 - I ZR 197/92

    Rügenwalder Teewurst II - Irreführung/Herkunft

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2003 - 6 U 127/02
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine markenmäßige Benutzung insbesondere dann in Betracht kommt, wenn dem Verkehr die Bezeichnung bereits als das Zeichen eines anderen bekannt ist (vgl. BGH GRUR 95, 57,59 - "Markenverunglimpfung II"; GRUR 95, 354, 358 - "Rügenwalder Teewurst II" GRUR 01, 158,160 - "Drei-Streifen-Kennzeichnung").
  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 135/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK II"; Benutzung einer Bezeichnung als Marke

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2003 - 6 U 127/02
    Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Ziff.2 MarkenG setzt zunächst voraus, dass die angegriffenen Streifen markenmäßig, also in einer Weise benutzt werden, dass durch sie auf die Herkunft der Schuhe hingewiesen wird (vgl. BGH WRP 02, 985,986 f - "Frühstücks-Drink II"; WRP 02, 987,988 f - "Festspielhaus"; EuGH GRUR 03, 55,58 Erwägungsgründe 51 ff - "Arsenal FC").
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2003 - 6 U 127/02
    Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Ziff.2 MarkenG setzt zunächst voraus, dass die angegriffenen Streifen markenmäßig, also in einer Weise benutzt werden, dass durch sie auf die Herkunft der Schuhe hingewiesen wird (vgl. BGH WRP 02, 985,986 f - "Frühstücks-Drink II"; WRP 02, 987,988 f - "Festspielhaus"; EuGH GRUR 03, 55,58 Erwägungsgründe 51 ff - "Arsenal FC").
  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 236/97

    Davidoff; Schutz bekannter Marken

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2003 - 6 U 127/02
    Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH a.a.O. "Drei-Streifen-Kennzeichnung"; GRUR 00, 875,876 -"Davidoff"; WRP 98, 755,757 -"nitrangin"; EuGH GRUR 98, 387 -"Springende Raubkatze").
  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 21/98

    Reichweite des Markenschutzes für die drei Streifen von Adidas

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2003 - 6 U 127/02
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine markenmäßige Benutzung insbesondere dann in Betracht kommt, wenn dem Verkehr die Bezeichnung bereits als das Zeichen eines anderen bekannt ist (vgl. BGH GRUR 95, 57,59 - "Markenverunglimpfung II"; GRUR 95, 354, 358 - "Rügenwalder Teewurst II" GRUR 01, 158,160 - "Drei-Streifen-Kennzeichnung").
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 36/05
    Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung seinen Entscheidungen zugrunde, dass aus den Gründen, die von dem Oberlandesgericht München in dessen Urteil vom 26.7.2001 im Verfahren 29 U 2361/97 (GRUR-RR 01, 303) im einzelnen dargelegt worden sind, die Dreistreifenkennzeichnung der Klägerin eine außerordentliche große Bekanntheit genießt und den klägerischen Marken, die diese Dreistreifenkennzeichnung aufweisen, deswegen eine ebenso außerordentlich hohe Kennzeichnungskraft zukommt (6 U 127/02 = GRUR-RR 03, 170; 6 U 165/04 = Anlage K 180).

    Ebenso wie in den schon erwähnten Senatsentscheidungen GRUR-RR 03, 170 und 6 U 165/04 (Anlage K 180), bei denen ebenfalls Zweitzeichen auf den Produkten aufgebracht waren, wird der Verbraucher auch bei den drei im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Hosen den Längsstreifen trotz des zusätzlich angebrachten "T." Herkunftsfunktion zuerkennen.

  • OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 6 U 3/02

    Markenrechtsverletzung: Berechnung des Schadensersatzes; Rechtskraftwirkung eines

    Ergänzend verweist der Senat auf die den Parteien bekannten Entscheidungen des OLG Köln vom 24.01.2003 (GRUR-RR 2003, 170) und - zu Sportbekleidung - des OLG München vom 26.07.2001 (GRUR-RR 2001, 303 - nach vorheriger Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch BGH, WRP 2001, 41 - Drei-Streifen- Kennzeichnung).
  • OLG Köln, 18.02.2005 - 6 U 165/04

    Drei-Streifen-Kennzeichnung

    Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall, in dem der Drei-Streifen-Kennzeichnung der Klägerin ein aus vier Streifen bestehendes Muster auf Sportschuhen gegenüberstand, Folgendes zum Vorhandensein zusätzlicher Zeichen ausgeführt (Senatsurteil vom 24.01.2003 - 6 U 127/02 = GRUR-RR 2003, 170):.

    Der Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 24.01.2003 (a.a.O. S. 171) den folgenden Feststellungen des OLG München in dessen - zwischen den Parteien des Streitfalls ergangenem - Urteil vom 26.07.2001 - 29 U 23617/97 - (GRUR-RR 2001, 303) angeschlossen:.

  • OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 37/05

    Sportjacken mit 2 Ärmelstreifen

    Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung seinen Entscheidungen zugrunde, dass aus den Gründen, die von dem Oberlandesgericht München in dessen Urteil vom 26.7.2001 im Verfahren 29 U 2361/97 (GRUR-RR 01, 303) im einzelnen dargelegt worden sind, die Dreistreifenkennzeichnung der Klägerin eine außerordentliche große Bekanntheit genießt und den klägerischen Marken, die diese Dreistreifenkennzeichnung aufweisen, deswegen eine ebenso außerordentlich hohe Kennzeichnungskraft zukommt (6 U 127/02 = GRUR-RR 03, 170; 6 U 165/04 = Anlage K 180 .
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2012 - 20 U 89/11
    Nicht zuletzt mit Blick hierauf ist in der Rechtsprechung wiederholt ausgeführt worden, dass der Verkehr daran gewöhnt sei, in einer Streifen-Ausstattung von Sport- bzw. Freizeitschuhen einen Herkunftshinweis zu sehen (BGH GRUR 2001, 158 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274; OLG Köln GRUR-RR 2003, 170; OLG Zweibrücken NJWE-WettbR 1998, 37).
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