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   OLG Hamburg, 27.02.2003 - 3 U 43/01   

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https://dejure.org/2003,9549
OLG Hamburg, 27.02.2003 - 3 U 43/01 (https://dejure.org/2003,9549)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2003 - 3 U 43/01 (https://dejure.org/2003,9549)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - 3 U 43/01 (https://dejure.org/2003,9549)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Übertragung der Agentenmarke "Snomed" und dessen Schranken; Ähnlichkeit von Waren; Ausschließlichkeit des Rechts an einem Titel; Schutz von Werktiteln gegen Verwechslungsgefahr

  • Judicialis

    MarkenG § 5; ; MarkenG § 11; ; MarkenG § 15; ; MarkenG § 17 Abs. 1; ; MarkenG § 153 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustimmung zur Eintragung einer Agentenmarke - SNOMEDÄhnlichkeit der Waren Magnetbänder und Microfiche einerseits und Computerprogramme, Magnetaufzeichnungsträger und Druckereierzeugnisse andererseits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 269
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 6/96

    "Wheels Magazine"; Titelschutz einer Zeitschrift

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.2003 - 3 U 43/01
    Grundsätzlich sind Werktitel zwar nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr geschützt, der Schutz erstreckt sich aber darüber hinaus auf die mittelbare Verwechslungsgefahr, wenn auch (unternehmensbezogene) Herkunftsvorstellungen geweckt werden (BGH WRP 1999, 186, 188 - Wheels).
  • BGH, 15.06.1988 - I ZR 211/86

    "Verschenktexte"; Titelschutz für den Untertitel einer Druckschrift; Begriff der

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.2003 - 3 U 43/01
    Das ist grundsätzlich der Autor (BGH GRUR 1990, 218, 220 - Verschenktexte I), denn er benutzt den Titel, um sein Werk von anderen Werken zu unterscheiden.
  • BGH, 26.06.1997 - I ZR 14/95

    Schutzfähigkeit einer aus einer nicht aus sich heraus verständlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.2003 - 3 U 43/01
    Die Beklagten können sich nicht auf § 153 Abs. 1 MarkenG berufen, wonach dem Inhaber einer Marke, die er vor 1995 erworben hat, und dem nach den bis dahin geltenden Recht gegen die Benutzung der Marke, die er nun angreift, keine Ansprüche wegen Verletzung zustanden, verwehrt ist, Rechte aus seiner Marke nunmehr gegen die Weiterbenutzung der angegriffenen Marke geltend zu machen (vgl. BGH GRUR 1998, 165, 166 - RBB), denn der Klägerin standen Ansprüche wegen der Verletzung ihrer Marke zu.
  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 164/05

    audison

    Die Beklagte haftet als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1. Denn sie hat die Streitmarke so erworben, wie sie dem Treuhänder - mit den Ansprüchen gemäß §§ 11, 17 MarkenG belastet - zugestanden hat (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 269, 270 - SNOMED; österr. OGH ÖBl. 2001, 91, 93 - Pycnogenol; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 21 und § 17 Rdn. 12; v. Schultz/v. Zumbusch aaO § 17 MarkenG Rdn. 7; HK-Markenrecht/Wüst, § 17 MarkenG Rdn. 8; Ingerl, GRUR 1998, 1, 4 f.; a.A. Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 17 Rdn. 3 und 6; Bauer, GRUR Int. 1971, 496, 503).

    Er besteht nach § 152 MarkenG auch für Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet und/oder eingetragen worden sind (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 269, 270).

    Ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich ist ein Vertragsverhältnis, das zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn im geschäftlichen Verkehr verpflichtet (vgl. OLG Schleswig NJWE-WettbR 2000, 119, 120; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 269, 271; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 5; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 11 Rdn. 6; Lange aaO Rdn. 2398).

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 206/07

    DiSC

    Der Anwendung der §§ 11, 17 MarkenG steht nach § 152 MarkenG auch nicht entgegen, dass die zu übertragenden Marken in Deutschland bereits vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 geschützt waren (vgl. BGHZ 176, 116 Tz. 20 - audison; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 269, 270).

    Er erstreckt sich auch auf ähnliche Marken i.S. des § 9 MarkenG (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 269, 271; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 11 Rdn. 15; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 11 Rdn. 12; Fuchs-Wissemann in Ekey/Klippel/Bender, Markenrecht, 2. Aufl., § 11 MarkenG Rdn. 10; v. Schultz in v. Schultz, Markenrecht, 2. Aufl., § 11 MarkenG Rdn. 4; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 2400; Hoffmann, MarkenR 2002, 112 Fn. 5).

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2005 - 20 U 182/00

    Zum Begriff des Agenten im Sinn des § 11 MarkenG

    In der Judikatur und im Schrifttum, denen der Senat folgt, wird als ausreichend für ein Agentenverhältnis im Sinne des § 11 MarkenG jedes Vertragsverhältnis angesehen, das zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn im geschäftlichen Verkehr verpflichtet (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 11, Rdnr. 5; Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.03.2000, 33 W (pat) 127/98, www.jurisweb.de, Seite 5; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 269, 270; OLG München, Urteil vom 02.09.1999, 6 U 5500/98, www.jurisweb.de, Seite 10).
  • LG München I, 16.11.2021 - 33 O 2405/20

    Widerruf einer erteilten Zustimmung zur Anmeldung einer Agentenmarke

    Teilweise wird gefordert, die einmal erteilte Zustimmung müsse über die Dauer der Eintragung bestehen und entfalle, wenn der Markeninhaber diese widerrufe (hierfür OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 269, 271 - SNOMED; Fezer MarkenR, 4. Aufl. 2009, § 11 Rn. 32).
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