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   OLG Hamburg, 27.02.2003 - 5 U 44/02   

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https://dejure.org/2003,7269
OLG Hamburg, 27.02.2003 - 5 U 44/02 (https://dejure.org/2003,7269)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2003 - 5 U 44/02 (https://dejure.org/2003,7269)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - 5 U 44/02 (https://dejure.org/2003,7269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer Markenanmeldung; Verwendung des Zeichens als Gattungsbezeichnung im Ausland; Anforderungen an die Kennzeichnungskraft

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 4; ; UWG § 1; ; BGB § 826

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sittenwidrigkeit einer Markenanmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 307
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 238/04

    "WM 2006" nur teilweise geschützt

    Hinsichtlich des qualitativen Elements ist eine markenmäßig gebrauchte Bezeichnung zu unterstellen (vgl. Beschluss des Senats Mitt. 2003, 516 - GELB/BLAU).
  • BPatG, 28.01.2004 - 28 W (pat) 111/02
    GmbH, wie sodann auf die Beschwerdeführerin übertragen worden und die materielle Rechtslage damit eindeutig, so dass für eine Auslegung der Umschreibungsbewilligung der Zwischenerwerberin - wie es die Markenabteilung im angefochtenen Beschluss vorgenommen habe - kein Raum sei und damit auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin die Grundlage fehle, zumal nach ständiger Rechtsprechung (etwa BPatG Mitt. 2003, 516) die Umschreibung einer Marke selbst bei grober inhaltlicher Unrichtigkeit des Umschreibungsvorganges nur in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden könne.

    erfordert (vgl. BGH GRUR 1969, 43 "Marpin", BPatG Mitt. 2003, 516).

  • LG Köln, 08.05.2008 - 31 O 258/08

    Elo ./. Elo-Posteri

    Von der nachträglichen Entwicklung einer Marke zu einer Gattungsbezeichnung im Sinne einer allgemein sprachgebräuchlichen oder verkehrsüblichen Bezeichnung für die betroffene Ware kann nur ausgegangen werden, wenn - bis auf einen völlig unbeachtlichen Teil des Verkehrs - nahezu alle beteiligten Verkehrskreise in der fraglichen Angabe nur noch einen Hinweis auf die beanspruchte Ware sehen (vgl. BGH GRUR 1964, 458, 460 - "Düssel"; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 307, 308 - "Gezuckerte Kondensmilch"; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 67, 68 - "Gelbe Seiten im Internet"; Stöbele/ Hacker , 8. Auflage, § 49 MarkenG Rn. 30).
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