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   OLG Hamburg, 27.02.2003 - 5 U 44/02   

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OLG Hamburg, 27.02.2003 - 5 U 44/02 (https://dejure.org/2003,7269)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2003 - 5 U 44/02 (https://dejure.org/2003,7269)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - 5 U 44/02 (https://dejure.org/2003,7269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer Markenanmeldung; Verwendung des Zeichens als Gattungsbezeichnung im Ausland; Anforderungen an die Kennzeichnungskraft

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 4; ; UWG § 1; ; BGB § 826

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sittenwidrigkeit einer Markenanmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 307
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.2003 - 5 U 44/02
    Anerkanntermaßen reicht die bloße Kenntnis des Markenanmelders, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für die gleichen Waren benutzt, ohne hierfür ein formales Kennzeichenrecht erworben zu haben, zur Begründung der Unlauterkeit allein nicht aus (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 "EQUI 2000").

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Instanzgerichte bedarf es weiterer besonderer Umstände, die dann anzunehmen sind, wenn der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, hat eintragen lassen (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 "EQUI 2000"; BGH GRUR 1998, S. 1034, 1037 "Makalu"; GRUR 1998, S. 412, 413f "Analgin"; GRUR 1980, S. 110, 111f "Torch"; OLG Hamburg, GRUR 1995, S. 816, 817 "XTensions").

  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 138/95

    "Makalu"; Sittenwidrigkeit des Erwerbs einer Marke

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.2003 - 5 U 44/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Instanzgerichte bedarf es weiterer besonderer Umstände, die dann anzunehmen sind, wenn der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, hat eintragen lassen (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 "EQUI 2000"; BGH GRUR 1998, S. 1034, 1037 "Makalu"; GRUR 1998, S. 412, 413f "Analgin"; GRUR 1980, S. 110, 111f "Torch"; OLG Hamburg, GRUR 1995, S. 816, 817 "XTensions").
  • BGH, 09.10.1997 - I ZR 95/95

    "Analgin"; Schutz der Vorbenutzung eines Zeichens; Beantragung markenrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.2003 - 5 U 44/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Instanzgerichte bedarf es weiterer besonderer Umstände, die dann anzunehmen sind, wenn der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, hat eintragen lassen (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 "EQUI 2000"; BGH GRUR 1998, S. 1034, 1037 "Makalu"; GRUR 1998, S. 412, 413f "Analgin"; GRUR 1980, S. 110, 111f "Torch"; OLG Hamburg, GRUR 1995, S. 816, 817 "XTensions").
  • OLG Hamburg, 14.09.1995 - 3 U 40/95
    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.2003 - 5 U 44/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Instanzgerichte bedarf es weiterer besonderer Umstände, die dann anzunehmen sind, wenn der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, hat eintragen lassen (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 "EQUI 2000"; BGH GRUR 1998, S. 1034, 1037 "Makalu"; GRUR 1998, S. 412, 413f "Analgin"; GRUR 1980, S. 110, 111f "Torch"; OLG Hamburg, GRUR 1995, S. 816, 817 "XTensions").
  • BGH, 28.09.1979 - I ZR 125/75

    Torch

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.2003 - 5 U 44/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Instanzgerichte bedarf es weiterer besonderer Umstände, die dann anzunehmen sind, wenn der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, hat eintragen lassen (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 "EQUI 2000"; BGH GRUR 1998, S. 1034, 1037 "Makalu"; GRUR 1998, S. 412, 413f "Analgin"; GRUR 1980, S. 110, 111f "Torch"; OLG Hamburg, GRUR 1995, S. 816, 817 "XTensions").
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.2003 - 5 U 44/02
    Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft des Klagzeichens, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft des Klagzeichens oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898ff "defacto"; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 DCompuNet/ComNet").
  • LG Düsseldorf, 17.10.1989 - 4 O 136/89
    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.2003 - 5 U 44/02
    Sie setzt voraus, dass in den angesprochenen Verkehrskreisen nahezu niemand mehr die Bedeutung des Kennzeichens als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb versteht (vgl. zum umgekehrten Fall der Wandlung einer Marke zu einem Gattungsbegriff LG Düsseldorf, GRUR 1990, S. 278, 279 "IMBUS").
  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.2003 - 5 U 44/02
    Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft des Klagzeichens, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft des Klagzeichens oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898ff "defacto"; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 DCompuNet/ComNet").
  • BGH, 20.01.2000 - I ZB 32/97

    PAPPAGALLO; Gesamteindruck einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.2003 - 5 U 44/02
    Zwar entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei kombinierten Marken in der Regel die Wortbestandteile für den Verkehr die einfachste Möglichkeit der Benennung der Marke bieten (BGH GRUR 2002, 167ff "Bit/Bud" BGH GRUR 1996, 198, 200 "Springende Raubkatze"; BGH GRUR 2000, 883, 884 Pappagallo).
  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.2003 - 5 U 44/02
    Zwar entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei kombinierten Marken in der Regel die Wortbestandteile für den Verkehr die einfachste Möglichkeit der Benennung der Marke bieten (BGH GRUR 2002, 167ff "Bit/Bud" BGH GRUR 1996, 198, 200 "Springende Raubkatze"; BGH GRUR 2000, 883, 884 Pappagallo).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

  • BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 238/04

    "WM 2006" nur teilweise geschützt

    Hinsichtlich des qualitativen Elements ist eine markenmäßig gebrauchte Bezeichnung zu unterstellen (vgl. Beschluss des Senats Mitt. 2003, 516 - GELB/BLAU).
  • BPatG, 28.01.2004 - 28 W (pat) 111/02
    GmbH, wie sodann auf die Beschwerdeführerin übertragen worden und die materielle Rechtslage damit eindeutig, so dass für eine Auslegung der Umschreibungsbewilligung der Zwischenerwerberin - wie es die Markenabteilung im angefochtenen Beschluss vorgenommen habe - kein Raum sei und damit auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin die Grundlage fehle, zumal nach ständiger Rechtsprechung (etwa BPatG Mitt. 2003, 516) die Umschreibung einer Marke selbst bei grober inhaltlicher Unrichtigkeit des Umschreibungsvorganges nur in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden könne.

    erfordert (vgl. BGH GRUR 1969, 43 "Marpin", BPatG Mitt. 2003, 516).

  • LG Köln, 08.05.2008 - 31 O 258/08

    Elo ./. Elo-Posteri

    Von der nachträglichen Entwicklung einer Marke zu einer Gattungsbezeichnung im Sinne einer allgemein sprachgebräuchlichen oder verkehrsüblichen Bezeichnung für die betroffene Ware kann nur ausgegangen werden, wenn - bis auf einen völlig unbeachtlichen Teil des Verkehrs - nahezu alle beteiligten Verkehrskreise in der fraglichen Angabe nur noch einen Hinweis auf die beanspruchte Ware sehen (vgl. BGH GRUR 1964, 458, 460 - "Düssel"; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 307, 308 - "Gezuckerte Kondensmilch"; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 67, 68 - "Gelbe Seiten im Internet"; Stöbele/ Hacker , 8. Auflage, § 49 MarkenG Rn. 30).
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