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   OLG Köln, 09.01.2004 - 6 U 93/03   

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https://dejure.org/2004,3526
OLG Köln, 09.01.2004 - 6 U 93/03 (https://dejure.org/2004,3526)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2004 - 6 U 93/03 (https://dejure.org/2004,3526)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Januar 2004 - 6 U 93/03 (https://dejure.org/2004,3526)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    UrhG a.F. § 36

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Vertragsanpassung; Verjährung des vorgelagerten Auskunftsanspruchs; Grobes Missverhältnis zwischen Nutzungsertrag und Gegenleistung; Zurückverweisung der Sache bei einer Stufenklage

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verjährung des Auskunftsanspruchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2004, 161
  • ZUM 2004, 489
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.05.1981 - I ZR 34/79

    Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges bei Verjährung des

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2004 - 6 U 93/03
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1982, 235, 236 = WM 1981, 991, 993 = MDR 1982, 26) zu § 538 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO a.F. ist eine Zurückverweisung der Sache in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zulässig, wenn - wie hier - das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat und das Berufungsgericht zur Auskunftserteilung verurteilt.

    Aus diesem Grunde ist in Fällen der vorliegenden Art analog § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ein praktisches Bedürfnis für eine Aufhebung und Zurückverweisung anzuerkennen (vgl. nur BGH, a.a.O., NJW 1982, 235, 236 m.w.N. zu § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F.).

  • BGH, 03.10.1984 - IVa ZR 56/83

    Auskunftsanspruch des Beschenkten bei Verjährung des

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2004 - 6 U 93/03
    Denn nach einer, wohl überwiegend vertretenen Auffassung (BGH GRUR 1988, 533, 536 "Vorentwurf II"; BGH NJW 1990, 180, 181; BGH NJW 1985, 384 f. = MDR 1985, 301 und BGHZ 33, 373 ff.; siehe auch BVerwG NJW 2002, 1968 und Köhler/Piper a.a.O.) gilt für sie von einer hier nicht einschlägigen Ausnahmesituation abgesehen (Verjährung des Hauptanspruchs) grundsätzlich die allgemeine, damals dreißigjährige, heute (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB) in der Regel dreijährige und in dem einen wie dem anderen Falle unstreitig nicht abgelaufene Verjährungsfrist des § 195 BGB.
  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 44/99

    "Musikfragmente"; Zahlung der vereinbarten oderr einer branchenüblichen Vergütung

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2004 - 6 U 93/03
    Diesem Anspruch auf Vertragsanpassung, der nach § 36 Abs. 2 UrhG a.F. in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in dem der Urheber von den Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen sich der Anspruch ergibt, lagert die Rechtsprechung namentlich des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt etwa BGH GRUR 2002, 602 ff. = WRP 2002, 715 ff. "Musikfragmente" m.w.N.) als Hilfsanspruch einen Auskunftsanspruch vor.
  • BGH, 10.12.1987 - I ZR 198/85

    "Vorentwurf II"; Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Grundrisses für ein

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2004 - 6 U 93/03
    Denn nach einer, wohl überwiegend vertretenen Auffassung (BGH GRUR 1988, 533, 536 "Vorentwurf II"; BGH NJW 1990, 180, 181; BGH NJW 1985, 384 f. = MDR 1985, 301 und BGHZ 33, 373 ff.; siehe auch BVerwG NJW 2002, 1968 und Köhler/Piper a.a.O.) gilt für sie von einer hier nicht einschlägigen Ausnahmesituation abgesehen (Verjährung des Hauptanspruchs) grundsätzlich die allgemeine, damals dreißigjährige, heute (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB) in der Regel dreijährige und in dem einen wie dem anderen Falle unstreitig nicht abgelaufene Verjährungsfrist des § 195 BGB.
  • BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70

    Teerspritzmaschinen

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2004 - 6 U 93/03
    Stellt man demgegenüber maßgebend auf die Verjährungsfrist des Hauptanspruchs ab (so z.B. BGH GRUR 1972, 558, 560 und Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Auflage, Kaptitel 38 Rdnr. 37), ist der Anspruch des Klägers ebenfalls nicht verjährt, weil die Frist nach § 36 Abs. 2 UrhG a.F. erst mit der hier nicht gegebenen Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen beginnt.
  • BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59

    Verjährung von Auskunftsansprüchen

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2004 - 6 U 93/03
    Denn nach einer, wohl überwiegend vertretenen Auffassung (BGH GRUR 1988, 533, 536 "Vorentwurf II"; BGH NJW 1990, 180, 181; BGH NJW 1985, 384 f. = MDR 1985, 301 und BGHZ 33, 373 ff.; siehe auch BVerwG NJW 2002, 1968 und Köhler/Piper a.a.O.) gilt für sie von einer hier nicht einschlägigen Ausnahmesituation abgesehen (Verjährung des Hauptanspruchs) grundsätzlich die allgemeine, damals dreißigjährige, heute (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB) in der Regel dreijährige und in dem einen wie dem anderen Falle unstreitig nicht abgelaufene Verjährungsfrist des § 195 BGB.
  • BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 198/88

    Ermittlungsanspruch des pflichtteilsergänzungsberechtigten Erben gegen den

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2004 - 6 U 93/03
    Denn nach einer, wohl überwiegend vertretenen Auffassung (BGH GRUR 1988, 533, 536 "Vorentwurf II"; BGH NJW 1990, 180, 181; BGH NJW 1985, 384 f. = MDR 1985, 301 und BGHZ 33, 373 ff.; siehe auch BVerwG NJW 2002, 1968 und Köhler/Piper a.a.O.) gilt für sie von einer hier nicht einschlägigen Ausnahmesituation abgesehen (Verjährung des Hauptanspruchs) grundsätzlich die allgemeine, damals dreißigjährige, heute (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB) in der Regel dreijährige und in dem einen wie dem anderen Falle unstreitig nicht abgelaufene Verjährungsfrist des § 195 BGB.
  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 6.01

    Annahme von Schmiergeld; Herausgabe von Schmiergeld; Herausgabeanspruch des

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2004 - 6 U 93/03
    Denn nach einer, wohl überwiegend vertretenen Auffassung (BGH GRUR 1988, 533, 536 "Vorentwurf II"; BGH NJW 1990, 180, 181; BGH NJW 1985, 384 f. = MDR 1985, 301 und BGHZ 33, 373 ff.; siehe auch BVerwG NJW 2002, 1968 und Köhler/Piper a.a.O.) gilt für sie von einer hier nicht einschlägigen Ausnahmesituation abgesehen (Verjährung des Hauptanspruchs) grundsätzlich die allgemeine, damals dreißigjährige, heute (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB) in der Regel dreijährige und in dem einen wie dem anderen Falle unstreitig nicht abgelaufene Verjährungsfrist des § 195 BGB.
  • OLG Schleswig, 11.09.2014 - 6 U 74/10

    Geburtstagszug und Urheberrechtsschutz

    Ein Auskunftsanspruch verjährt im Verhältnis zum Leistungsanspruch, dessen Durchsetzung er dient, selbständig nach den §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (BGH GRUR 2012, 1248, 1250 Rn. 22 - Fluch der Karibik; OLG Köln GRUR-RR 2004, 161, 162 zu § 195 BGB a. F.).
  • BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 168/05

    Pflicht des Zwangsverwalters eines vermieteten Grundstücks zur Abrechnung von

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach der Neufassung des § 538 ZPO fest (vgl. auch OLG Köln, OLGR 2004, 252, 253; MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher, 2. Aufl., § 538 Rdnr. 58; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 538 Rdnr. 30; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 538 Rdnr. 48).
  • LG Köln, 18.03.2009 - 28 O 729/07

    Voraussetzungen für das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf Auskunft und

    Vielmehr kann der Urheber grundsätzlich immer dann, wenn auf Grund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch bestehen, Auskunft und Rechnungslegung verlangen, um anschließend im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (BGH GRUR 2002, 602 - Musikfragmente; OLG Köln GRUR-RR 2004, 161).

    Dies war zur Zeit des Vertragsschlusses die 30-jährige und heute gemäß Art. 229 § 6 EGBGB in der Regel die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (OLG Köln GRUR-RR 2004, 161, 162).

    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte, die eine Auskunftsklage begründen können, nicht ausreichend sind, um einen Verjährungsbeginn anzunehmen (vgl. OLG Köln in GRUR-RR 2004, 161, 162).

    Anders als in der Entscheidung des OLG München (GRUR-RR 2004, 161) macht der Kläger zu 1. bereits in der Klageschrift letztlich Ansprüche (hier die noch nicht bezifferten Zahlungsansprüche) geltend, die ausdrücklich ihm neben der Klägerin zu 2. zur gesamten Hand zustehen.

  • OLG Köln, 08.01.2016 - 6 U 17/13
    Auf die Berufung des Klägers war daher hinsichtlich des Zahlungsanspruchs das Urteil des Landgerichts aufzuheben und das Verfahren - wie vom Kläger beantragt - an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, NJW 2006, 2625, 2626; Senat, OLGR Köln 2004, 252, 253).
  • OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 86/13

    Durchsetzung des urheberrechtlichen Fairnessausgleichs

    a) Der den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung (§ 32a UrhG) vorbereitende Auskunftsanspruch (§§ 242, 259 BGB) verjährt selbständig (vgl. BGH, GRUR 2012, 1248 = WRP 2013, 65 [Rn. 22] - Fluch der Karibik), kann allerdings nach Verjährung des Hauptanspruchs wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden (vgl. Senat, GRUR-RR 2004, 161 - Bestseller; Urteil vom 06.11.2009 - 6 U 47/09).
  • OLG Rostock, 28.05.2020 - 3 U 7/19

    Bejahung der Auskunftsstufe in der Berufungsinstanz bei vollständiger

    Wird vom erstinstanzlichen Gericht bei einer Stufenklage der Auskunftsanspruch unzutreffend verneint und die Klage deshalb insgesamt abgewiesen, gibt das Berufungsgericht aber dem Auskunftsanspruch statt, dann darf das Berufungsgericht in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO auf Antrag einer Partei das Verfahren zur Entscheidung in der Leistungsstufe an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen (vgl. BGH, Urteil v. 03.05.2006 - VIII ZR 168/05 -, zit. n. juris. Rn. 14, 15 m. w. N.; OLG Köln, Urteil v. 09.01.2004 - 6 U 93/03 -, zit. n. juris, Rn. 8; Zöller - Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 538, Rn. 48).
  • OLG Köln, 06.11.2009 - 6 U 47/09

    Verjährung von Ansprüchen eines Autors nach dem sog. "Bestseller-" und dem

    Es ist zu unterscheiden zwischen der Verjährung des Anspruches aus § 36 UrhG a.F. bzw. § 32 a UrhG einerseits und der Verjährung des hier in Rede stehenden Auskunftsanspruchs andererseits, der die Bezifferung des Erhöhungsverlangens erst ermöglichen soll (vgl. Senat GRUR-RR 2004, 161 f. - "Bestseller").
  • LG Berlin, 18.09.2007 - 15 O 63/07

    Übersetzervertrag: Auskunftsanspruch des Übersetzers im Hinblick auf den Anspruch

    Dazu muss nicht bereits feststehen, dass dem Urheber ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung zusteht (OLG Köln ZUM 2004, 489).
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