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   OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - I-20 U 174/02   

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OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - I-20 U 174/02 (https://dejure.org/2003,6909)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2003 - I-20 U 174/02 (https://dejure.org/2003,6909)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - I-20 U 174/02 (https://dejure.org/2003,6909)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werbung in Branchenfernsprechbüchern zahlreicher Gemeinden unter Angabe örtlicher Telefonnummern für einen Schlüsseldienst; Angabe einer gebührenpflichtigen Sondernummer als Kontaktadresse eines Schlüsseldienstes in einem Branchenbuch; Verletzung des ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Schlüsseldient kann nicht seinen Namen und seine Anschrift verschweigen, § 3 UWG

  • rewis.io
  • ihk.de

    Telefonbuchwerbung eines Schlüsseldienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Getarnter" Schlüsselnotdienst - In Anzeigen und Rechnungen Identität des Unternehmens verschwiegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 1 § 3
    Anforderungen an Identitätsangaben eines überörtlich werbenden Schlüsseldienstes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 41
  • GRUR-RR 2004, 25
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 138/92

    Laienwerbung für Augenoptiker - Laienwerbung; Barzahlungsnachlaß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 174/02
    Zur Klagebefugnis verweist der Kläger auf die bei ihm bestehende Mitgliedschaft sämtlicher Industrie- und Handelskammern und des deutschen Handwerkskammertages sowie auf die die Prozessführungsbefugnis des Klägers anerkennenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für Augenoptiker - und WRP 1996, 194 - Goldkrone -).

    Da diese selbst zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der gegebenen Art prozessführungsbefugt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG wären, kommt es nicht darauf an, ob Schlüsseldienstunternehmen unmittelbar Mitglieder beim Kläger sind (vgl. BGH WRP 1995, 104, 105 - Laienwerbung für Augenoptiker -).

  • BGH, 13.07.1989 - I ZR 160/87

    Impressumspflicht; Begriff des Erscheinungsorts; Anforderungen an Verlagsangabe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 174/02
    Auf dieser Linie ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1989, 830, 832 - Impressumspflicht -) zu sehen, in der die Verletzung der presserechtlichen Impressumspflicht nicht als Wettbewerbsverstoß angesehen wurde, weil aufgrund sonstiger Angaben eine hinreichende Identifizierungsmöglichkeit bestanden hat.
  • BGH, 18.10.1995 - I ZR 4/94

    Aknemittel - Mitgliederzahl; mißbräuchliche Rechtsausübung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 174/02
    Zur Klagebefugnis verweist der Kläger auf die bei ihm bestehende Mitgliedschaft sämtlicher Industrie- und Handelskammern und des deutschen Handwerkskammertages sowie auf die die Prozessführungsbefugnis des Klägers anerkennenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für Augenoptiker - und WRP 1996, 194 - Goldkrone -).
  • OLG Frankfurt, 04.01.2002 - 6 W 218/01

    Wettbewerbsverstoß: 100% überteuerte Schlüsseldienstleistungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 174/02
    Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise entfällt nicht nur dann, wenn die Beklagte in der betreffenden Gemeinde ein Büro oder eine Niederlassung mit eigenem Personal hat, sondern auch dann, wenn der von der Beklagten betraute Subunternehmer in der betreffenden Gemeinde ortsansässig ist (so auch OLG Frankfurt/Main MDR 2002, 656).
  • OLG Hamburg, 20.11.2002 - 5 W 80/02

    Wettbewerbsrecht: Verletzung der einer Telekommunikationsdiensteanbieterin im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 174/02
    Dadurch, dass die Beklagte die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erschwert und somit nur in geringem Umfang eine diesbezügliche Belangung befürchten muss, vermag sie sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 92, 93).
  • KG, 26.02.1991 - 5 U 466/91

    Vorliegen von Wettbewerbswidrigkeit augrund der fehlnden Kennzeichnung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 174/02
    Zwar stellt nach herrschender Meinung (Michalski, § 35 a GmbHG, Rdnr. 12; Baumbach/Hueck, 17. Aufl., § 35 a GmbHG Rdnr. 12; Scholz, 9. Aufl., § 35 a GmbHG Rdnr. 22; Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 656 a. E.; KG Berlin, DB 1991, 1510) ein Verstoß gegen die nach § 35 a GmbHG erforderlichen Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen einer GmbH in der Regel nicht zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar, weil es sich bei § 35 a GmbHG, der Dritten, insbesondere Geschäftspartnern der Gesellschaft, bereits bei der Korrespondenz Aufklärung über gesellschaftserhebliche Tatsachen geben und durch Nennung handelsregisterrechtlicher Daten die Einsichtnahme ins Handelsregister zur weiteren Informationsbeschaffung erleichtern soll (vgl. Michalski-Lenz, § 35 a GmbHG Rdnr. 1; Baumbach/Hueck-Zöllner, 17. Aufl., § 35 a GmbHG, Rdnr. 1), - auch nach Auffassung der Parteien - um eine wertneutrale (Ordnungs-) Vorschrift handelt.
  • OLG Celle, 07.07.2015 - 13 W 35/15

    Irreführung durch Werbung mit einem nicht betriebenen Standort eines Unternehmens

    Unerheblich sind bspw. gute Ortskenntnisse, die Interessenten von einer ortsnahen Detektei erwarten (dazu: Senat, Urteil vom 24. November 1999 - 13 U 16/99, juris Tz. 20), und wohl auch kurze Wartezeiten bei Schlüsselnotdiensten (dazu: OLG Hamm, Urteil vom 29. März 2008 - 4 U 11/07, juris Tz. 39 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2003 - 20 U 174/02, juris Tz. 32).

    Von Bedeutung ist allerdings das regelmäßig vorhandene Interesse, mit einem Mitarbeiter des Unternehmens in Kontakt treten zu können, um Belange vorzubringen (dazu: OLG Hamm, a. a. O., Tz. 39, 42; vgl. auch - allerdings zu anderen Branchen - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2009 - 20 U 226/08, juris Tz. 24, und Urteil vom 6. Mai 2003, a. a. O., Tz. 38).

  • OLG Hamm, 29.03.2007 - 4 U 11/07

    Irreführende Werbung durch unrichtige Adressangabe im Branchenbucheintrag eines

    Diese gewährleistet in seiner Vorstellung einerseits die Unverzüglichkeit der Ausführung des Auftrags und andererseits eine gewisse Begrenzung der Kosten dadurch, dass der Anfahrtsweg nicht so groß ist und die dafür zu berechnenden Fahrtkosten nicht allzu hoch sind (vgl. zutr. OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 41 = GRUR-RR 2004, 25, sub 3).
  • LG Bonn, 03.01.2013 - 14 O 165/12

    Werbeanrufe - Ansprechen eines an Konkurrenten gebundenen Mitarbeiters

    Entsprechendes gilt für die Subsumtion unter § 7 Abs. 1 UWG: Bei einer Identitätstäuschung wird der Arbeitgeber auch unzumutbar belästigt, denn es ist ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands, dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2004, 25 - zu §§ 1,3 UWG a.F., 35 a GmbHG).
  • LG Bonn, 06.03.2014 - 14 O 75/13

    Beeinflussung der Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern durch Vorenthalten von

    Es ist bereits seit Jahren Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es "ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands (ist), dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt" (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 25-27 m.w.N.; vgl. auch OLG Köln WRP 2013, 191, 192, Tz 4).
  • VG Köln, 27.05.2016 - 21 L 1028/16

    Anordnung der Abschaltung von Rufnummern bei rechtswidriger Nutzung rechtmäßig

    Dieser Hinweis ist nur dann unmissverständlich, wenn er in einer Weise erfolgt, die am Blickfang der Werbung teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt, vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - I ZR 254/97 -, NJW 2000, 3001 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2003 - 20 U 174/02 -, NJW-RR 2004, 41 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 25. März 2008 - 4 U 959/07 -, K&R 2008, 383 f.
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