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   OLG Hamburg, 21.08.2003 - 3 U 16/03   

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https://dejure.org/2003,11611
OLG Hamburg, 21.08.2003 - 3 U 16/03 (https://dejure.org/2003,11611)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.08.2003 - 3 U 16/03 (https://dejure.org/2003,11611)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. August 2003 - 3 U 16/03 (https://dejure.org/2003,11611)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • aufrecht.de

    Zurechenbarkeit der Werbung einer Einkaufsgemeinschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil und Nichtbegründung des Einspruchs; Klage auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung für Mobiltelefone; Irreführende Werbung für Handys mit Abschluss von Netzkartenverträgen; Verantwortung und Störereigenschaft für ...

  • Judicialis

    UWG vor § 1; ; UWG § 13 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1; UWG § 13 Abs. 4
    Zur Zurechnung irreführender Werbeanzeigen einer Einkaufsgemeinschaft von vielen Einzelhändlern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2004, 87
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2003 - 3 U 16/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Werbung für ein Handy, dessen Erwerb vom Abschluss eines Netzkartenvertrages abhängig ist, irreführend, wenn die für den Verbraucher mit Abschluss des Netzkartenvertrages verbundenen Kosten nicht deutlich kenntlich gemacht werden, was bedeutet, dass die Angaben über die Kosten des Netzzuganges räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zugeordnet sowie gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein müssen (BGH GRUR 1999, S. 264, 267 "Handy für DM 0, 00"; insoweit bestätigt in BGH GRUR 2002, 976, 978 "Koppelungsangebot I").
  • BGH, 07.07.1988 - I ZR 36/87

    Verkaufsfahrten II

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2003 - 3 U 16/03
    Denn Störer ist - unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags - jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 91, 769 - Honoraranfrage; BGH GRUR 55, 97 - Constanze 11; BGH GRUR 88, 829 - Verkaufsfahrten II).
  • BGH, 02.05.1991 - I ZR 227/89

    Honoraranfrage - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2003 - 3 U 16/03
    Denn Störer ist - unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags - jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 91, 769 - Honoraranfrage; BGH GRUR 55, 97 - Constanze 11; BGH GRUR 88, 829 - Verkaufsfahrten II).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 173/01

    Zulässigkeit von Kopplungsangeboten

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2003 - 3 U 16/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Werbung für ein Handy, dessen Erwerb vom Abschluss eines Netzkartenvertrages abhängig ist, irreführend, wenn die für den Verbraucher mit Abschluss des Netzkartenvertrages verbundenen Kosten nicht deutlich kenntlich gemacht werden, was bedeutet, dass die Angaben über die Kosten des Netzzuganges räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zugeordnet sowie gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein müssen (BGH GRUR 1999, S. 264, 267 "Handy für DM 0, 00"; insoweit bestätigt in BGH GRUR 2002, 976, 978 "Koppelungsangebot I").
  • OLG Hamburg, 13.09.2001 - 3 U 101/01

    Unlauterer Wettbewerb; Werbung; Kenntnis; Strafbewehrte Unterlassungserklärung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2003 - 3 U 16/03
    Tut er dies nicht, so haftet er wie für eigenes Verschulden und setzt durch seine Untätigkeit Erstbegehungsgefahr für einen eigenen Verstoß (Senat, Urteil vom 13. September 2001, Az. 3 U 101/01 "Industrieentfeuchter").
  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2003 - 3 U 16/03
    Denn Störer ist - unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags - jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 91, 769 - Honoraranfrage; BGH GRUR 55, 97 - Constanze 11; BGH GRUR 88, 829 - Verkaufsfahrten II).
  • OLG Köln, 16.03.2012 - 6 U 206/11

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Frame-Einbindung

    Im Einzelfall mag auch ein von einer Werbegemeinschaft mit der Schaltung bundesweiter Werbung betrauter Dienstleister als Beauftragter der davon profitierenden Einzelhändler angesehen werden können, wenn diesen die Beobachtung der Werbung oblag und sie Einfluss nehmen konnten (vgl. zu dem im Schriftsatz der Klägerin vom 09.03.2012 zitierten obiter dictum des OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 87 f. - Einkaufsgemeinschafts-AG einerseits Teplitzky a.a.O., andererseits Köhler / Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 2.46).
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