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   OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 W 3/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6351
OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 W 3/05 (https://dejure.org/2005,6351)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.01.2005 - 6 W 3/05 (https://dejure.org/2005,6351)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Januar 2005 - 6 W 3/05 (https://dejure.org/2005,6351)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 140 Abs 3 MarkenG, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 RVG, § 13 RVG
    Kennzeichenstreitsachen: Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts

  • Judicialis

    MarkenG § 140 III; ; RVG § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 140 Abs. 3; RVG § 13; BRAGO § 11
    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Mitwirkung eines Patentanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erwirkung einer einstweiligen Verfügung wegen Markenverletzung; Höhe des Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten; Aufhebung der Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten durch das Markengesetz (MarkenG)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 360 (Ls.)
  • GRUR-RR 2005, 104
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 6/04

    "Mitwirkender Patentanwalt"; Höhe der Prozessgebühr im Revisionsverfahren vor dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 W 3/05
    Nachdem früher die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten im Gesetz (§ 140 Abs. 5 MarkenG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) ausdrücklich auf die Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 BRAGO beschränkt war, hat der Gesetzgeber diese Beschränkung mit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Regelung in § 140 Abs. 3 MarkenG aufgehoben und die Patentanwaltskosten in gleichem Umfang wie die entsprechenden Rechtsanwaltskosten für erstattungsfähig erklärt (vgl. allgemein hierzu BGH GRUR 04, 1062, 1063 - Mitwirkender Patentanwalt).
  • OLG Köln, 07.11.2005 - 17 W 221/05

    Vergütungsanspruch des mitwirkenden Patentanwalts

    Mit dem OLG Frankfurt (GRUR-RR 2005, 104) und dem OLG Hamburg - 8 W 51/05 -, Beschluss vom 22. März 2005, ist der Senat der Ansicht, dass dem mitwirkenden Patentrechtsanwalt ein Vergütungsanspruch in vorgenannter Höhe zusteht.
  • OLG Hamburg, 29.09.2006 - 8 W 164/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Damit sind die Mitwirkung des Patentanwalts an der Verteidigung des Beklagten glaubhaft gemacht und die geltend gemachte 1, 3-Verfahrensgebühr, gegen deren Höhe keine Bedenken bestehen (vgl. Entscheidung des Senates, Beschl. v. 22.03.2005 - 8 W 51/05; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 104; OLG Köln, OLGReport Köln 2006, 291), zu erstatten.
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