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   OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 117/04   

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OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 117/04 (https://dejure.org/2005,2472)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2005 - 3 U 117/04 (https://dejure.org/2005,2472)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Februar 2005 - 3 U 117/04 (https://dejure.org/2005,2472)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kennzeichnungskraft der eingetragenen Wortmarke "Post"; Möglichkeit der Verwendung des Wortes "Post" von Mitbewerbern auf Grund der gemeinschaftsrechtlich und verfassungsrechtlich erwünschten Liberalisierung des staatlichen Postmonopols; Verbot der Benutzung einer Marke ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14; ; MarkenG § 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrechtsschutz - zum Grad der Kennzeichnungskraft der Wortmarke "Post" als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2005, 149
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 117/04
    Denn im Verletzungsprozess sind die ordentlichen Gerichte an die Eintragungsentscheidung des Patent- und Markenamtes gebunden (BGH GRUR 2003, 1040, 1042 - Kinder; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 340).

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 2003, 1040, 1042 - KINDER; GRUR 2002, 542, 543 - BIG; GRUR 2003, 428, 431f. - BIG BERTHA).

    Zwar ist durch die Eintragung der Marke "Post" infolge Verkehrsdurchsetzung im Grundsatz von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder).

    Denn das Wort "Post" hat in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen rein beschreibende Bedeutung und lässt jegliche Unterscheidungskraft vermissen (vgl. zum Kennzeichnungsgrad von aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen beschreibenden Zeichen auch BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder).

    Während selbst die jüngst vom BGH als rein beschreibend und daher von Haus aus ohne Kennzeichnungskraft angesehenen Begriffe "Telekom" (Abkürzung für "Telekommunikation", vgl. dazu BGH GRUR 2004, 514 - Telekom) sowie "Kinder" (als Beschreibung der Zielgruppe einer Ware, vgl. dazu BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder) durch den Charakter einer Abkürzung bzw. der Beschreibung der Zielgruppe und nicht der Ware selbst immerhin einen gewissen Grad an Originalität aufwiesen, ist "Post" für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen nach allem also glatt beschreibend und ohne jede zum Herkunftshinweis geeignete Eigentümlichkeit.

    Maßgebend sind dabei die Einzelfallumstände (Ingerl/Rohnke, a.a.O.), namentlich der Marktanteil, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer der Benutzung des Zeichens sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zur Förderung der Marke getätigt hat (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urt. vom 14.09.1999 - Rs. C-375/97, EuZW 2000, 56, 57 f. - Chevy; zur Frage der Bekanntheit i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH GRUR 2002, 340, 341 - Fabergé; BGH GRUR 2003, 428, 432, - BIG BERTHA; zur Frage der Verkehrsdurchsetzung EuGH GRUR 1999, 723, 727 - Chiemsee, Tz. 49 ff.; EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 60).

    Der BGH verlangt für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung einer in den Abnehmerkreisen der in Rede stehenden Produkte glatt beschreibenden Angaben im Anschluss an die "Chiemsee"-Entscheidung des EuGH eine nahezu einhellige Verkehrsbekanntheit (BGH GRUR 2003, 1040, 1044 - Kinder), womit nach den Ausführungen der Entscheidung auf Seite 1043 der genannten Fundstelle nicht der Bekanntheitsgrad als solcher, sondern der Grad derjenigen Anteile der Verkehrskreise, denen das Zeichen bekannt ist und die es unmittelbar oder mittelbar dem klagenden Unternehmen zuordnen, gemeint ist.

    Eine solche ist gegeben, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder).

    Denn der Verkehr wird einen nicht unterscheidungskräftigen Zeichenbestandteil einem bestimmten Unternehmen als Stamm einer Zeichenserie nur dann zuordnen, wenn dieser Teil des Zeichens die mangelnde Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von dem Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderen Unternehmen aufgefasst zu werden, auf Grund Durchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen überwunden hat (so der BGH in GRUR 2003, 1040, 1043, 1044 - Kinder-, für das Erfordernis der einhelligen Verkehrsdurchsetzung des Wortes "Kinder" als Stamm für ein Serienzeichen).

    Dazu wäre, wie der BGH in der Entscheidung "Kinder" betont, eine nahezu einhellige Verkehrsbekanntheit erforderlich (vgl. BGH GRUR 2003, 1040, 1044 - Kinder), an der es hier, wie oben bereits ausführlich dargelegt, selbst nach dem Vorbringen der Antragstellerin fehlt.

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 117/04
    Maßgebend sind dabei die Einzelfallumstände (Ingerl/Rohnke, a.a.O.), namentlich der Marktanteil, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer der Benutzung des Zeichens sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zur Förderung der Marke getätigt hat (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urt. vom 14.09.1999 - Rs. C-375/97, EuZW 2000, 56, 57 f. - Chevy; zur Frage der Bekanntheit i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH GRUR 2002, 340, 341 - Fabergé; BGH GRUR 2003, 428, 432, - BIG BERTHA; zur Frage der Verkehrsdurchsetzung EuGH GRUR 1999, 723, 727 - Chiemsee, Tz. 49 ff.; EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 60).

    Dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware als aus einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss gerade auf der Benutzung der Marke als Marke und somit auf ihrer Natur und Wirkungen beruhen, die sie geeignet machen, die betroffene Ware von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 64.).

    (e) Es ist in jüngerer Zeit bezweifelt worden, dass diese hergebrachte Rechtsprechung des BGH zur generellen Maßgeblichkeit des sog. Monopoleinwands nach der Entscheidung des EuGH in der Sache "Philips/Remington" (EuGH GRUR 2002, 804 ff.) noch Geltung beanspruchen kann (vgl. dazu das von der Antragstellerin als Anlage BK 10, 47 ff. eingereichte Rechtsgutachten Fezers; im rechtlichen Beurteilungsteil abgedruckt in: WRP 2005, 1 ff., 10 ff.).

    Danach hat das nationale Gericht zu prüfen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt und ob es auf der Benutzung der Marke als Marke beruht, dass die betroffenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 64 f.).

    Hinzukommt, dass der EuGH im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke auch Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden als zu berücksichtigende Gesichtspunkte ansieht (EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 60).

    Wie bereits dargelegt, ist maßgebend, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt und ob es auf der Benutzung der Marke als Marke beruht, dass die betroffenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 63 und 64).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-100/02

    Gerolsteiner Brunnen

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 117/04
    Der Geltungsbereich des Art. 6 I lit. b MarkenRL kann vielmehr auch dann eröffnet sein, wenn das Kollisionszeichen nicht nur beschreibend, sondern auch markenmäßig verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen; BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-Fix; BGH WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post).

    Das Tatbestandsmerkmal der anständigen Gepflogenheiten entspricht der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urt. vom 16.11.2004, C-245/02 - Budweiser, Tz. 82).

    Die Regelung zielt darauf ab, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit im Gemeinsamen Markt andererseits in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil des Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann, das der EG-Vertrag errichten und aufrechterhalten will (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen, Tz. 16).

    Dieses Interesse ist im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG, der - wie gesagt - darauf abzielt, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit im Gemeinsamen Markt andererseits in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil des Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann, das der EG-Vertrag errichten und aufrechterhalten will (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen, Tz. 16), nicht schutzwürdig.

  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 211/98

    Die ARD unterliegt im Titelstreit - Sat.1 und ProSieben dürfen ihre Nachrichten

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 117/04
    Der BGH hat in der Entscheidung "Tagesschau" (GRUR 2001, 1050, 1053) entschieden, dass das Bedürfnis von Wettbewerbern eines aufgrund eines Rundfunkmonopols über Jahrzehnte hinweg keinem privaten Wettbewerb ausgesetzten Anbieters an der Verwendung von sprechenden Titeln eine Begrenzung des Schutzumfanges des Klagezeichens rechtfertigt.

    Weiter ist auch die in der Tagesschau- Entscheidung des BGH zum Ausdruck kommende grundsätzliche Aussage zu beachten, wonach im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG das berechtigte Interesse von Konkurrenten eines Anbieters, der über Jahrzehnte hinweg keinem Wettbewerb privater Wettbewerber ausgesetzt war und deshalb eine Alleinstellung genossen hat, ebenfalls sprechende Zeichen zu verwenden, Rechnung zu tragen ist (BGH GRUR 2001, 1050, 1053).

    Aus den Ausführungen zu § 23 Nr. 2 MarkenG ergibt sich, dass es jedenfalls an einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung des Zeichens "Post" ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise fehlt (vgl. zur inhaltlichen Wesensgleichheit dieser Topoi BGH GRUR 2001, 1050, 1053 - Tagesschau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 7).

  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 121/01

    d-c-fix/CD-FIX

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 117/04
    Der Geltungsbereich des Art. 6 I lit. b MarkenRL kann vielmehr auch dann eröffnet sein, wenn das Kollisionszeichen nicht nur beschreibend, sondern auch markenmäßig verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen; BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-Fix; BGH WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post).

    Danach ist von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht, Art. 6 I MarkenRL (BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-Fix).

    Dazu gehören auf der Seite des Kennzeicheninhabers vor allem Art und Wert des Kennzeichens sowie frühere Duldung ähnlicher Verwendung durch andere Dritte, aus Sicht der Allgemeininteressen der Grad des Freihaltungsbedürfnisses und auf Seiten des Verletzers der Grad der konkreten Angewiesenheit auf die Verwendbarkeit der Angabe (zur Relevanz des Freihaltungsbedürfnisses bzw. des Angewiesenseins vgl. BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-FIX; vgl. zum Ganzen auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 60).

  • BPatG, 31.03.2004 - 32 W (pat) 309/02

    Lotto für Lotterien löschungsreif

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 117/04
    Inhaltlich ist die in der Rechsprechung des BGH behandelte Problematik also keineswegs überholt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 14; BPatG GRUR 2004, 685, 690 - LOTTO; Kunz-Hallstein GRURInt 2004, 751, 753).

    Nicht ausreichend ist demnach die bloße Frage nach der Zuordnung des Zeichens zu einem Anbieter, sondern es muss die Vorstellung des Verkehrs hinzutreten, dass die Bezeichnung gerade der kennzeichenmäßigen Unterscheidung gegenüber möglichen gleichen Erzeugnissen anderer Anbieter dient (BPatG GRUR 2004, 685, 690 - LOTTO).

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 117/04
    Das Tatbestandsmerkmal der anständigen Gepflogenheiten entspricht der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urt. vom 16.11.2004, C-245/02 - Budweiser, Tz. 82).

    Bei dieser Beurteilung ist ebenfalls zu berücksichtigen, ob es sich um eine Marke handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist und in dem Maßnahmen zu ihrem Schutz beantragt werden, von einer gewissen Bekanntheit ist, die der Dritte beim Vertrieb seiner Erzeugnisse ausnutzen könnte (EuGH, Urt. vom 16.11.2004, C-245/02 - Budweiser, Tz. 83).

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 308/01

    "Regiopost/Regional Post"; Kennzeichnungskraft einer Marke

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 117/04
    Einer beschreibenden Angabe, mag sie auch kraft Verkehrsdurchsetzung zu einem schwach kennzeichnenden Zeichen geworden sein, kann ein bestimmender Einfluss auf den Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen gebildeten Marke fehlen, weil der Verkehr das Zeichen in der Kombination nach der Lebenserfahrung als beschreibende Angabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen wird, also lediglich einen Sachhinweis annehmen wird (siehe dazu: BGH WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post m.w.N.).

    Der Geltungsbereich des Art. 6 I lit. b MarkenRL kann vielmehr auch dann eröffnet sein, wenn das Kollisionszeichen nicht nur beschreibend, sondern auch markenmäßig verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen; BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-Fix; BGH WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post).

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 117/04
    Dies gilt unabhängig davon, ob die prioritätsältere Marke oder - wie hier - das angegriffene Zeichen die zusätzlichen Bestandteile aufweist (BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus m.w.N.).

    Dem steht nicht entgegen, dass nach den Erfahrungssätzen aus der Rechtsprechung des BGH dem Bestandteil eines Zeichens, der - für den Verkehr erkennbar - nicht das Produkt, sondern das dahinter stehende Unternehmen bezeichnet, im Allgemeinen keine prägende Bedeutung zukommen kann (BGH GRUR 2003, 880, 882 - City Plus m.w.N.).

  • FG Bremen, 14.06.1968 - I 95/67
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 117/04
    So definiert auch der Gesetzgeber mit dem Begriff "Postdienstleistungen" u.a. die Beförderung von Brief- und Paketsendungen (§ 4 PostG), gemäß Art. 2 Nr. 1 der RL 97/67 sind "Postdienste" definiert als "Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen" .

    Die Europäische Gemeinschaft hat den Mitgliedsstaaten die stufenweise Liberalisierung des Postmarktes vorgegeben (Entschließung des Rates vom 7.2.1994, ABl. Nr. C 48 vom 16.2.1004; RL 97/67 EG), in Deutschland wurde dies einfachgesetzlich durch das Postneuordnungsgesetz und das PostUmwG umgesetzt, und zwar auf der verfassungsrechtlichen Grundlage der Art. 87 f. und 143 b GG (vgl. dazu i.E. Kunz-Hallstein GRURInt 2004, 751 f.).

  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen;

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 130/01

    EURO 2000

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

  • BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62

    Nachbau von Spielbausteinen

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 78/99

    ASTRA/ESTRA-PUREN; Bedeutung eines bekannten Unternehmenskennzeichens für den

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

  • BGH, 08.07.1964 - Ib ZB 7/63

    Löschung nicht eintragbarer Warenzeichen

  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 25/96

    "COMPO-SANA"; Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

  • OLG Düsseldorf, 29.06.1999 - 20 U 116/98

    Verwechslungsfähigkeit zweier Marken auf dem Gebiet der Waren/Dienstleistungen

  • EuG, 29.04.2004 - T-399/02

    'Eurocermex / HABM (Forme d''une bouteille de bière)'

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 100/99

    Fabergé; Begriff der Bekanntheit einer Marke

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01

    "Telekom"; Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens "Telekom"

  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

  • LG Hamburg, 04.06.2004 - 312 O 469/04

    Erbringung von Postdienstleistungen; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 169/05

    POST

    Solange die Löschungsanordnung nach §§ 50, 54 MarkenG nicht rechtskräftig ist, besteht im Verletzungsverfahren keine Änderung der Schutzrechtslage (OLG Dresden NJWE-WettbR 1999, 133, 136; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 71; GRUR-RR 2005, 149; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 13; a.A. OLG Köln ZUM RD 2001, 352, 354; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 16).
  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 108/05

    Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte aus der Marke "POST"

    Solange die Löschungsanordnung nach §§ 50, 54 MarkenG nicht rechtskräftig ist, besteht im Verletzungsverfahren keine Änderung der Schutzrechtslage (OLG Dresden NJWE-WettbR 1999, 133, 136; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 71; GRUR-RR 2005, 149; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 13; a.A. OLG Köln ZUM RD 2001, 352, 354; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 16).
  • OLG Zweibrücken, 02.11.2006 - 4 U 140/05

    Wettbewerbs- und Markenrecht: Irreführender Firmenzusatz "Deutschland" bei einem

    Der Senat schließt sich aber insoweit der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 17. Februar 2005 - 3 U 117/04 - 23. September 2005 - 5 U 178/04 - bei juris) und des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 28. Januar 2005 - 6 U 131/04 - bei juris) an, dass der eingetragenen Wortmarke "Post" allenfalls eine schwache Kennzeichnungskraft zukommt, weil das Wort "Post" bezüglich der hier in Rede stehenden Dienstleistungen (Beförderung von Briefen, Paketen, Päckchen etc.) nur eine rein beschreibende Bedeutung und damit kaum eine Unterscheidungskraft hat.

    Im Postgesetz definiert der Gesetzgeber allgemein Postdienstleistungen als Brief-, Paket-, Postanweisungs- und Postauftragsdienst bzw. als Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen (Art. 2 Nr. 1 RL 97/67; vgl. auch HansOLG Hamburg, Urteil vom 17. Februar 2005 aaO).

    Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 17. Februar 2005 - aaO -) und das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 28. Januar 2005 - aaO -) haben bezüglich der für die Zeiträume Mai und November/Dezember 2002 eingeholten Umfragegutachten ausgeführt, dass sich aus ihnen zwar ein hoher Bekanntheitsgrad der Klägerin, aber nicht ergibt, dass die Klägerin als Unternehmen eine besondere Kennzeichnungskraft für ihre Dienstleistungen am Markt erlangt hätte.

    Wollte man anderer Meinung sein, so teilt der Senat auch die Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 17. Februar 2005 aaO), dass es der Klägerin aufgrund ihrer früheren gesetzlichen Monopolstellung verwehrt ist, sich auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft zu berufen.

    Schließlich würden wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg nach Auffassung des Senats ebenfalls zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 17. Februar 2005 aaO), evtl. Unterlassungsansprüche der Klägerin an § 23 Nr. 2 MarkG scheitern.

  • OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch: Benutzung von den Begriff "Post"

    (e) Es ist in jüngerer Zeit bezweifelt worden, dass diese ständige Rechtsprechung des BGH zur generellen Maßgeblichkeit des sog. Monopoleinwands nach der Entscheidung des EuGH in der Sache "Philips/Remington" (EuGH GRUR 2002, 804 ff.) noch Geltung beanspruchen kann (vgl. dazu das von der Klägerin in dem Verfahren OLG Hamburg, 3 U 117/04 = GRUR-RR 2005, 149 - TNT Post Deutschland als Anlage eingereichte Rechtsgutachten Fezers, im rechtlichen Beurteilungsteil abgedruckt in: WRP 2005, 1 ff., 10 ff. = Anlage BK 8).

    Der Senat fühlt sich in dieser Auffassung, die er bereits im Urteil vom 17.2.2005 in der Sache 3 U 117/04 (GRUR-RR 2005, 149 - TNT Post Deutschland, dort allerdings - entgegen dem dortigen Hinweis - abgedruckt mit einem nicht vom Senat autorisierten Orientierungssatz) vertreten hat und der sich der 5. Zivilsenat des OLG Hamburg angeschlossen hat (MD 2006, 65 - Die grüne Post), durch mehrere Entscheidungen des BGH bestätigt.

    Danach hat der BGH in dieser Entscheidung jedoch die Rechtsbeschwerde gegen die Löschungsentscheidung des BPatG vom 31.3.2004 (GRUR 2004, 685), auf die sich der Senat im Urteil vom 17.2.2005 in der Sache 3 U 117/04 (GRUR-RR 2005, 149 - TNT Post Deutschland) gestützt hatte, zurückgewiesen.

    Aus dem Sondergutachten der Monopolkommission, das dem Senat bereits aus dem Verfahren 3 U 117/04 (dort Anlage AG 10) bekannt geworden ist, ergibt sich jedoch, dass die Kommission die Monopolisierung des Wortes "Post" durch die Klägerin als Behinderung der Wettbewerber nicht billigt (a.a.O. Seite 138, Rz. 300 f.: "... Nach Auffassung der Monopolkommission belegt der Streit um die Nutzung der Tagesstempel, dass die Deutsche Post AG versucht, die Wettbewerber wohl auf jedem möglichen Feld zu behindern. So schreckt sie nicht vor der Vorstellung zurück zu unterstellen, das Wort "Post´ könne nur von ihr benutzt werden").

  • OLG Düsseldorf, 30.05.2006 - 20 U 205/05

    Verwechslungsgefahr von Kennzeichnungen mit dem Bestandteil "Post"

    Dass der Zeichenbestandteil "Post" in dem angegriffenen Zeichen als solcher im Ausgangspunkt zumindest auch rein beschreibend für den hier interessierenden Bereich der Brief-, Paket-, Express- und Transportdienstleistungen ist, entspricht einhelliger Auffassung in den bisher hierzu ergangenen Entscheidungen (OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 52 bezüglich des angegriffenen Kennzeichens "Die grüne Post"; ebenso GRUR-RR 2005, 149, 150 bezüglich des Zeichens "TNT Post Deutschland"; OLG Köln GRUR-RR 2005, 155 ff. bezüglich des angegriffenen Kennzeichens "DIE BLAUE POST"; OLG Köln Urteil vom 25.02.2005 - 6 U 42/01 bezüglich des Zeichens "RegioPost"; auch das DPMA geht im Löschungsbeschluss vom 14.12.2005 von dem beschreibenden Charakter des Begriffs Post aus) und ist auch nach Meinung des erkennenden Senats eindeutig.

    Eine Liberalisierung des Marktes wird jedoch behindert, wenn es neu zuzulassenden Anbietern von vornherein verwehrt ist, Kennzeichen auf ähnliche Weise wie die Klägerin zu bilden (so auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 149, 151; Kunz-Hallstein, Fragen betreffend den Markenschutz für das Wort "Post" und sonstige Kennzeichen der früheren Deutschen Bundespost, GRUR-Int. 2004, 751, 755).

  • OLG Düsseldorf, 30.05.2006 - 20 U 225/05

    Verwechslungsgefahr von Kennzeichnungen mit dem Bestandteil "Post"

    Dass der Zeichenbestandteil "Post" in dem angegriffenen Zeichen als solcher im Ausgangspunkt zumindest auch rein beschreibend für den hier interessierenden Bereich der Brief-, Paket-, Express- und Transportdienstleistungen ist, entspricht einhelliger Auffassung in den bisher hierzu ergangenen Entscheidungen (OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 52 bezüglich des angegriffenen Kennzeichens "Die grüne Post"; ebenso GRUR-RR 2005, 149, 150 bezüglich des Zeichens "TNT Post Deutschland"; OLG Köln GRUR-RR 2005, 155 ff. bezüglich des angegriffenen Kennzeichens "DIE BLAUE POST"; OLG Köln Urteil vom 25.02.2005 - 6 U 42/01 bezüglich des Zeichens "RegioPost"; auch das DPMA geht im Löschungsbeschluss vom 14.12.2005 von dem beschreibenden Charakter des Begriffs Post aus) und ist auch nach Meinung des erkennenden Senats eindeutig.

    Eine Liberalisierung des Marktes wird jedoch behindert, wenn es neu zuzulassenden Anbietern von vornherein verwehrt ist, Kennzeichen auf ähnliche Weise wie die Klägerin zu bilden (so auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 149, 151; Kunz-Hallstein, Fragen betreffend den Markenschutz für das Wort "Post" und sonstige Kennzeichen der früheren Deutschen Bundespost, GRUR-Int. 2004, 751, 755).

  • BPatG, 18.04.2011 - 26 W (pat) 30/07

    Markenbeschwerdeverfahren - "CITIPOST (Wort-Bildmarke)/POST" - keine

    Entgegen der Ansicht der Widersprechenden führt ein - bereits zur Begründung der Verkehrsdurchsetzung herangezogener (vgl. BGH GRUR 2009, 669 - POST II) - Durchsetzungsgrad von über 80 % nicht zu einer Erhöhung der Kennzeichnungskraft, wenn es sich, wie bei der Widerspruchsmarke, um einen von Haus aus glatt beschreibenden Begriff handelt (vgl. BGH GRUR 2009, 672 - OSTSEE-POST; BGH I ZR 79/06, Beschl. v. 2.04.2009 - EP Europost; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 149, 152 - TNT Post Deutschland; Rohnke/Thiering, GRUR 2011, 8; vgl. auch BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; (BGH GRUR 2004, 514, 516 - Telekom; BGH GRUR 2007, 1071 - Kinder II; BGH GRUR 2007, 1066, - Kinderzeit; Büscher, FS Ullmann (2006), S. 129, 137 ff.).
  • OLG Hamburg, 19.11.2008 - 5 U 148/07

    Markenverletzungsverfahren: Unterlassung der Verwendung einer blauen

    Bei der Ermittlung der Kennzeichnungskraft einer Marke geht es schließlich nicht nur um tatsächliche Feststellungen, sondern ihre Bestimmung hängt auch von wertenden Erwägungen ab ( HansOLG GRUR-RR 05, 149, 151- TNT Post Deutschland ).
  • OLG Nürnberg, 17.09.2007 - 3 U 196/07

    Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnung "deutsche City Post"

    Der Senat läßt insoweit die Frage offen, ob der Marke "..." allenfalls - so die Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg (GRUR-RR 2005, 149 - ...), Köln (GRUR-RR 2005, 155 - ...) und Zweibrücken (GRUR-RR 2007, 89 - R.... Deutschland) - schwache Kennzeichnungskraft zukommt, weil das Wort "..." bezüglich der hier gegebenen Dienstleistungen nur eine rein beschreibende Bedeutung und damit kaum Unterscheidungskraft hat.
  • BPatG, 07.04.2011 - 26 W (pat) 50/04

    Markenbeschwerdeverfahren - "MORGEN POST BRIEFSERVICE GMBH

    Zugleich führt ein - bereits zur Begründung der Verkehrsdurchsetzung herangezogener (vgl. BGH GRUR 2009, 669 - POST II) - Durchsetzungsgrad von über 80 % nicht zu einer Erhöhung der Kennzeichnungskraft, wenn es sich, wie bei der Widerspruchsmarke, um einen von Haus aus glatt beschreibenden Begriff handelt (vgl. BGH GRUR 2009, 672 - OSTSEE-POST; BGH I ZR 79/06, Beschl. v. 2.4.2009 - EP Europost, veröffentl. in juris; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 149, 152 - TNT Post Deutschland; Rohnke/Thiering, GRUR 2011, 8; vgl. auch BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder (48,5 % nicht ausreichend); BGH GRUR 2004, 514, 516 - Telekom (60 % nicht ausreichend); BGH GRUR 2007, 1071 - Kinder II (61,3 % nicht ausreichend); BGH GRUR 2007, 1066 - Kinderzeit (62 % nicht ausreichend); Büscher, FS Ullmann (2006), S. 129, 137 ff.).
  • BPatG, 19.01.2012 - 29 W (pat) 7/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "regioPost (Wort-Bild-Marke)/Post

  • OLG Hamburg, 23.09.2005 - 5 U 178/04

    "Die grüne Post"

  • LG Düsseldorf, 21.09.2005 - 2a O 104/05

    Anforderungen an die Verwechslungsgefahr zwischen Marken und

  • LG Düsseldorf, 19.10.2005 - 2a O 47/05

    Keine Markenrechtsverletzung durch "RegioPost Delmenhorst"

  • BPatG, 13.05.2016 - 29 W (pat) 28/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Main-PostLogistik (Wort-Bild-Marke)/POST/Deutsche

  • BPatG, 08.04.2011 - 26 W (pat) 65/04

    Markenbeschwerdeverfahren - "Geo Post (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/POST

  • LG Hamburg, 25.01.2011 - 312 O 237/10

    Markenrechtsverletzung: Verwechslungsgefahr zwischen der Bezeichnung "Yellow

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