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   OLG Hamburg, 12.08.2004 - 3 U 55/04   

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https://dejure.org/2004,6950
OLG Hamburg, 12.08.2004 - 3 U 55/04 (https://dejure.org/2004,6950)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2004 - 3 U 55/04 (https://dejure.org/2004,6950)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. August 2004 - 3 U 55/04 (https://dejure.org/2004,6950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Komplementär-GmbH von Spielbank-Betreibergesellschaften als Mitbewerber zu einem Online-Spielcasino; Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses bei nur passiver finanzieller Beteiligung an aktiven Unternehmen; Abgrenzung von aktiver Geschäftstätigkeit und reiner ...

  • Judicialis

    UWG n.F. § 2 Abs. 1 Nr. 1; ; UWG n.F. § 8 Abs. 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG (n.F.) § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 3 Nr. 1
    Keine Klagebefugnis einer bloßen Komplementärin ohne aktive eigene Geschäftstätigkeit mangels Bestehens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 524 (Ls.)
  • GRUR-RR 2005, 167
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 85/93

    FUNNY PAPER - Rufausbeutung

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 3 U 55/04
    Es ist eine eigene aktive Geschäftstätigkeit erforderlich (BGH GRUR 1995, 697 - Funny Paper).
  • OLG Hamburg, 31.08.2000 - 3 U 272/99

    Rechtsfolgen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 3 U 55/04
    Soweit in diesen die Klagebefugnis z. B. einer Holding-GmbH ohne weiteres bejaht worden ist, ergab sich das aus dem unstreitigen Umstand, dass jene Holding-GmbH eigene Geschäftstätigkeiten nach außen verfolgte und z. B. Tonträger herstellte und vertrieb (OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urteil vom 10. April 2003, 3 U 175/02) oder im Aktienhandel aktiv war (OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urteil vom 31. August 2000, 3 U 272/99).
  • OLG Hamburg, 01.07.2004 - 3 U 5/04

    Unterlassungsanspruch gegen DENIC aus wettbewerbsrechtlicher Störerhaftung wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 3 U 55/04
    Der Senat hat in einem anderen Verfahren (OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 1. Juli 2004, 3 U 5/04) den Unterlassungsanspruch aus materiellrechtlichen Gründen verneint und zu der - dort nicht bestrittenen - Klagebefugnis der Antragstellerin nicht Stellung genommen.
  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01

    kurt-biedenkopf.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 3 U 55/04
    Auf eine unzureichende, insbesondere nicht rechtzeitige Reaktion der Antragsgegnerin zu 1) etwa nach Kenntnis einer bestimmten Dritt-Werbung für ein strafbares Glücksspiel stellen der Hauptantrag und der Hilfsantrag nicht ab (vgl. dazu BGH NJW 2004, 1793 - kurt-biedenkopf.de).
  • OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13

    Unlauterer Vertrieb von Automatisierungssoftware bei World of Warcraft -

    Dazu ist eine eigene aktive Geschäftstätigkeit im nämlichen Waren- und Dienstleistungsbereich erforderlich (BGH, GRUR 1995, 697, 699 - FUNNY PAPER; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 167).

    Eine rein finanzielle Beteiligung an einem seinerseits aktiv tätigen Unternehmen genügt nicht, denn eine solche passive Beteiligung ist nicht der eigentlichen Geschäftstätigkeit, z. B. dem Anbieten von Waren oder Dienstleistungen, gleichzusetzen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 167).

  • OLG Stuttgart, 07.02.2013 - 2 U 123/12

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses;

    Auch das Urteil des OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 167 ist den Beklagten nicht behilflich, es spricht vielmehr für die vorliegende Wertung.
  • LG Frankenthal, 04.07.2011 - 2 HKO 69/11

    Zu den Grenzen der Informationspflichten nach § 5 TMG in wettbewerbsrechtlicher

    Erforderlich ist ledig­lich eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung (OLG Ham­urg GRUR-RR 2005, 167), und nach eigener Darstellung der Verfügungsbeklagten hatte der Verfügungskläger in gewerblichem Umfange Kleidung über das Internet angeboten.
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