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OLG Rostock, 19.01.2005 - 2 W 14/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung der Verwendung der Bezeichnung "Schöner Wohnen" durch eine politische Gruppierung; Anforderungen an das Vorliegen einer berühmten Marke
- Judicialis
BGB § 12; ; BGB § 823; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 1004; ; MarkenG § 14; ; MarkenG § 14 Abs. 2 S. 3; ; MarkenG § 15; ; ZPO § 922 I; ; ZPO § 936; ; ZPO § 940; ; ZPO § 567; ; UWG § 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unzulässige Verwendung der Bezeichnung "Schöner Wohnen" durch eine politische Gruppierung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stralsund, 11.10.2004 - 7 O 620/04
- OLG Rostock, 19.01.2005 - 2 W 14/04
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2005, 352
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 03.06.1986 - VI ZR 102/85
Vermarktung eines Firmenemblems als Scherzartikel
Auszug aus OLG Rostock, 19.01.2005 - 2 W 14/04
Dieses Recht schützt gegen die Identitätsverwirrung durch den unbefugten Namensgebrauch sowie davor, dass dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens von einem anderen bestritten wird (vgl. hierzu BGHZ 98, 94 ff. - BMW -). - BGH, 26.06.1981 - I ZR 73/79
Carrera
Auszug aus OLG Rostock, 19.01.2005 - 2 W 14/04
Auf die sich zu § 12 BGB verhaltende Entscheidung des BGH vom 26.06.1981 (GRUR 1981, 846 ff. - Rennsportgemeinschaft -) vermag sich die Antragstellerin nicht zu stützen, da deren Namensrecht nicht in Rede steht. - BGH, 30.04.1998 - I ZR 268/95
MAC Dog
Auszug aus OLG Rostock, 19.01.2005 - 2 W 14/04
Die dortigen Regelungen sind an die Stelle des bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Schutzes getreten und lassen in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823 BGB keinen Raum (vgl. BGHZ 138, 349, 351). - OLG Hamburg, 12.09.1997 - 3 U 202/97
Schutz des Werbeslogans "Pack den Tiger in den Tank"
Auszug aus OLG Rostock, 19.01.2005 - 2 W 14/04
Für § 823 Abs. 1 BGB bleiben demnach nur noch Randbereiche, so z.B. auch bei der Ausnützung einer berühmten Marke für die politische Werbung einer extremistischen Partei (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1998, 552).
- KG, 10.11.2009 - 5 W 120/09
Untersagung der unrichtigen Berufung auf ein Testergebnis der Stiftung Warentest
Die Marken der Antragstellerin mögen nicht berühmt sein (soweit dafür mindestens eine Verkehrsbekanntheit von 80 % des angesprochenen Verkehrs gefordert wird, vgl. etwa BGH, GRUR 1991, 863, 866 - Avon; OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 352, juris Rn. 14;… krit. etwa Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 788 m.w.N.), sie sind aber mit einer glaubhaft gemachten Verkehrsbekanntheit von über der Hälfte der Bevölkerung sehr bekannte Marken, die zudem - gerichtsbekannt - für eine besonders hohe Wertschätzung der Antragstellerin (wegen der Neutralität und Objektivität ihrer Testverfahren) bei den Verbrauchern stehen.