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   OLG München, 07.04.2005 - 29 U 1518/05   

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https://dejure.org/2005,11393
OLG München, 07.04.2005 - 29 U 1518/05 (https://dejure.org/2005,11393)
OLG München, Entscheidung vom 07.04.2005 - 29 U 1518/05 (https://dejure.org/2005,11393)
OLG München, Entscheidung vom 07. April 2005 - 29 U 1518/05 (https://dejure.org/2005,11393)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Werbung eines Polstermöbelhauses mit einem Preisnachlass von 30 Prozent; Zulässigkeit der nicht näher konkretisierten Ankündigung eines Rabatts auf alle Polstermöbel, wenn tatsächlich nur ein Teil des Polstermöbelsortiments reduziert ist; Irreführung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 4
    Anforderungen an die Warenbeschreibung bei Verkaufsförderungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2005, 356
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Köln, 12.10.2007 - 6 U 80/07

    "Bis zu EUR 8.000,- Einführungsrabatt" - Keine Irreführung im Falle einer an

    Diese Auffassung steht indes im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats (GRUR-RR 2006, 196 [198] - Urlaubsgewinnspiel, m.w.N.; vgl. GRUR-RR 2006, 57 - Zugabe "solange der Vorrat reicht") und anderer Obergerichte (OLG München, GRUR-RR 2005, 356 = MD 2005, 838; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2005, 227), an der festzuhalten ist: Eine Verlautbarung der Bedingungen erst im Verkaufslokal würde nicht dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verbraucher entscheidend durch den werbenden Hinweis angelockt wird und er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls einige grundlegende Informationen am dringendsten benötigt; die Gesetzesbegründung stellt denn auch auf die Gefahr ab, dass die Kaufentscheidung durch die Werbung mit Verkaufsförderungsmaßnahmen missbräuchlich beeinflusst wird (BT-Dr 15/1487, S. 17).

    Ähnlich lag es in dem vom OLG München (GRUR-RR 2005, 356 = MD 2005, 838) entschiedenen Fall, wo die von dem Rabatt erfasste Warengruppe lediglich mit "unsere Polstermöbel-Bestseller" bezeichnet worden war; dies wurde zutreffend als unzureichend angesehen, obwohl auch nach der Auffassung des OLG München eine Beschreibung der vom Preisnachlass betroffenen Waren nach abstrakten Kriterien nicht ausgeschlossen ist, solange sie ausreicht, dem damit Angesprochenen nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Marktteilnehmers hinreichende Kenntnis zu verschaffen (a.a.O. [357]).

  • OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 6 U 108/06

    Informationspflichten bei einer Gewinnspielankündigung in der Fernsehwerbung

    Im Rahmen des § 4 Nr. 4 UWG ist in einigen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen die Ansicht vertreten worden, die notwendigen Angaben seien bereits in der Werbung zu machen (vgl. OLG Brandenburg, GRUR-RR 2005, 227; OLG München, GRUR-RR 2005, 356 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2006, 57).
  • OLG Stuttgart, 22.11.2007 - 2 U 45/07

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Unklare Bedingungen für einen

    Ist der Preisnachlass auf bestimmte Waren oder Produktgruppen beschränkt, ist auch dies eine mitzuteilende Bedingung der Verkaufsförderungsmaßnahme (OLG München GRUR-RR 2005, 356, 357; Fezer/Steinbeck, UWG, 2005, § 4-4 Rdnr. 9; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 UWG Rdnr. 4.11; Ullmann/Seichter, Juris Praxiskommentar UWG, 2006, § 4 Nr. 4 Rdnr. 17).

    Maßgebend ist also, ob die Angaben so gestaltet sind, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der das Geschehen mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt, erkennen kann, welche Bedingungen im Einzelfall gelten (OLG München GRUR-RR 2005, 356, 357; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 UWG Rdnr. 4.13; Ullmann/Seichter, a. a. O., § 4 Nr. 4 Rdnr. 20; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4.4 Rdnr. 4/5).

  • OLG Stuttgart, 19.07.2007 - 2 U 24/07

    Irreführende Werbung: Verstoß gegen das Transparenzgebot bei Beschränkung einer

    Ist der Preisnachlass auf bestimmte Waren oder Produktgruppen beschränkt, ist auch dies eine mitzuteilende Bedingung der Verkaufsförderungsmaßnahme (OLG München GRUR-RR 2005, 356, 357; Fezer/Steinbeck, UWG, 2005, § 4-4 Rdnr. 9; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 UWG Rdnr. 4.11; Ullmann/Seichter, Juris Praxiskommentar UWG, 2006, § 4 Nr. 4 Rdnr. 17).

    Maßgebend ist also, ob die Angaben so gestaltet sind, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der das Geschehen mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt, erkennen kann, welche Bedingungen im Einzelfall gelten (OLG München GRUR-RR 2005, 356, 357; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 UWG Rdnr. 4.13; Ullmann/Seichter, a. a. O., § 4 Nr. 4 Rdnr. 20; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4.4 Rdnr. 4/5).

  • OLG Hamm, 16.11.2006 - 4 U 143/06

    Was ist eigentlich "Werbeware"?

    Vielmehr müssen die Karten für den Kunden bereits in der Werbung auf den Tisch gelegt werden (OLG München GRUR-RR 2005, 356 - Unsere Polstermöbel-Bestseller; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rz. 4/4; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 4 Rz. 64; Fezer/Steinbeck, UWG, § 44 Rz. 13; a.A. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rz. 4.14).
  • OLG Oldenburg, 15.03.2007 - 1 U 109/06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung im Rahmen eines

    Nach dem bereits oben dargestellten Normzweck, der dahin geht, nicht unerheblichen Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken, die sich bei derartigen Maßnahmen aus deren hoher Attraktivität für den Kunden ergeben, muss jedoch angenommen werden, dass das Gebot klarer und eindeutiger Angaben auch und gerade für die mit solchen Maßnahmen verbundene Werbung gilt, die im Vorfeld des unmittelbaren Kundenkontakts betrieben wird und Kunden anlocken soll (vgl. OLG München GRUR-RR 2005, 356; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Bruhn, § 4 Nr. 4 UWG Rn 65; a.A. OLG Dresden, Urteil vom 28.3.2006, 14 U 2349/05 - Anlage B 4 der Klageerwiderung).
  • LG Coburg, 24.01.2008 - 1 HKO 2/08

    Anforderungen an das Vorliegen eines wettbewerbsrechtlichen

    Damit ist aber eine Beschreibung der betreffenden Waren nach abstrakten Kriterien nicht ausgeschlossen, solange sie ausreicht, dem damit Angesprochenen nach dem Verständnis des durchschnittlich Informierten situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Marktteilnehmers hinreichende Kenntnis zu verschaffen (vgl. OLG München, GRUR-RR 2005, 356, m.w.N.).
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