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   OLG München, 16.06.2005 - 29 U 5456/04   

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https://dejure.org/2005,13892
OLG München, 16.06.2005 - 29 U 5456/04 (https://dejure.org/2005,13892)
OLG München, Entscheidung vom 16.06.2005 - 29 U 5456/04 (https://dejure.org/2005,13892)
OLG München, Entscheidung vom 16. Juni 2005 - 29 U 5456/04 (https://dejure.org/2005,13892)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • unalex.eu

    Art. 22 Nr. 4 Brüssel I-VO
    Ausschließlicher Gerichtsstand der eingetragenen Schutzrechte - Allgemeines - Drittstaatenproblematik - Verfahren über die Eintragung und Gültigkeit von gewerblichen Schutzrechten - Anwendungsbereich von Art. 22 Nr. 4 Brüssel I-VO - Nichtigkeits- und Löschungsklagen

  • brv-law.com PDF

    Rechtserhaltende Benutzung von Marken im Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Markenerhaltung durch ausländische Homepage-Nutzung

  • beck.de (Leitsatz)

    800-FLOWERS

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Markenerhaltung durch ausländische Homepage-Nutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    MarkenG § 26 Abs. 1, 3 S. 1 § 49 Abs. 1
    Rechtserhaltende Benutzung einer Marke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2005, 375
  • MMR 2005, 608
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 135/01

    soco. de

    Auszug aus OLG München, 16.06.2005 - 29 U 5456/04
    Dem Bestandteil.COM schließlich kommt keine Unterscheidungskraft zu, weil er erkennbar auf die Top-Level-Domain verweist, unter der die Beklagte auftritt, und deshalb nur funktionale Bedeutung hat (vgl. BGH GRUR 2005, 262 [263] - soco.de).
  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 300/99

    FROMMIA; Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten;

    Auszug aus OLG München, 16.06.2005 - 29 U 5456/04
    cc) Einem Schutz als Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG steht zudem entgegen, dass selbst dann, wenn ursprüngliche Unterscheidungskraft vorläge, ein ausländisches Unternehmen sein Kennzeichen im Inland benutzt haben müsste (vgl. BGH, GRUR 2002, 972 [973] - FROMMIA mwN).
  • BGH, 20.01.2005 - I ZB 31/03

    FERROSIL

    Auszug aus OLG München, 16.06.2005 - 29 U 5456/04
    Maßgeblich ist, ob der Verkehr dem hinzugefügten Bestandteil keine eigene maßgebende kennzeichnende Wirkung beimisst und trotz der - hier durch Zusätze begründeten - Unterschiede die benutzte Bezeichnung der eingetragenen Marke gleichsetzt (vgl. BGH GRUR 2005, 515 - FERROSIL mwN).
  • OLG München, 24.08.2000 - 29 U 2351/00

    Ernsthaftigkeit der Markenbenutzung - Aufnahme der Benutzung einer Firma

    Auszug aus OLG München, 16.06.2005 - 29 U 5456/04
    Internetauftritte, mit denen ein Inhaber seine Marke nutzen will, müssen deshalb einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweisen, um rechtserhaltende Wirkungen entfalten zu können (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 26 Rn. 145; Bousonville in: Ubber, Markenrecht im Internet, 2002, S. 79; vgl. auch zum Fehlen eines solchen Bezugs bei einem englischsprachigen Internetangebot mit Preisangaben nur in US$ Senat GRUR-RR 2002, 9 [11], insoweit von BGH GRUR 2003, 428 [430 f.] - BIG BERTHA nicht beanstandet).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 69/02

    Literaturhaus

    Auszug aus OLG München, 16.06.2005 - 29 U 5456/04
    Ohne originäre Unterscheidungskraft kann eine Bezeichnung Schutz als Unternehmenskennzeichen nur beanspruchen, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt hat (vgl. BGH GRUR 2005, 517 [518] - Literaturhaus mwN).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

    Auszug aus OLG München, 16.06.2005 - 29 U 5456/04
    Würde Benutzungshandlungen im Internet schon allein deshalb rechtserhaltende Wirkung zukommen, weil sie im Inland abrufbar sind, führte das entgegen dem Zweck des § 26 MarkenG, die Möglichkeiten für die Eintragung neuer Marken zu verbessern und die Gesamtzahl der eingetragenen und geschützten Marken und damit die Anzahl der zwischen ihnen möglichen Konflikte zu verringern (vgl. BGH GRUR 2002, 59 [63] - ISCO mwN), zu einer uferlosen Ausdehnung der Möglichkeiten der Rechtserhaltung, denen kein wirtschaftlich relevanter Bezug zum Inland mehr zukommt.
  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen;

    Auszug aus OLG München, 16.06.2005 - 29 U 5456/04
    Internetauftritte, mit denen ein Inhaber seine Marke nutzen will, müssen deshalb einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweisen, um rechtserhaltende Wirkungen entfalten zu können (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 26 Rn. 145; Bousonville in: Ubber, Markenrecht im Internet, 2002, S. 79; vgl. auch zum Fehlen eines solchen Bezugs bei einem englischsprachigen Internetangebot mit Preisangaben nur in US$ Senat GRUR-RR 2002, 9 [11], insoweit von BGH GRUR 2003, 428 [430 f.] - BIG BERTHA nicht beanstandet).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02

    HOTEL MARITIME

    Auszug aus OLG München, 16.06.2005 - 29 U 5456/04
    Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (von der WIPO als "commercial effect" bezeichnet) aufweist (vgl. BGH GRUR 2005, 431 [432 f.] - HOTEL MARITIME mwN).
  • BPatG, 18.04.2000 - 24 W (pat) 185/99

    Vertrieb von Waren im Internet als funktionsgerechte Benutzungshandlung -

    Auszug aus OLG München, 16.06.2005 - 29 U 5456/04
    Das Bundespatentgericht habe in seiner Entscheidung GRUR 2001, 166 ff. - VISION zu Recht angenommen, dass die Hinzufügung des Internet-Kürzels @ den Charakter einer Marke nicht verändere; gleiches gelte für durch technische Notwendigkeiten bedingte Zusätze wie 1-.
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

    Nicht einheitlich wird die Frage beantwortet, ob die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke regelmäßig die Gefahr ihrer Benutzung (auch) in Deutschland begründet (so Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 14 Rn. 1007; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 615) oder ob eine Erstbegehungsgefahr nur bei zusätzlichen Anzeichen für eine drohende Verwendung im Inland zu bejahen ist (so OLG München, GRUR-RR 2005, 375, 378; Ingerl/Rohnke aaO vor §§ 14-19d Rn. 119; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 14 Rn. 446).
  • BGH, 14.01.2021 - I ZR 40/20

    STELLA - Markenverfall, Darlegungs- und Beweislast

    bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, im Streitfall könne offenbleiben, ob für den Antrag nach § 52 Abs. 1 Satz 2 MarkenG ein berechtigtes Interesse der Klagepartei im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gegeben sein müsse (so die herrschende Meinung, vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 52 Rn. 6; Ingerl/Rohnke aaO § 52 Rn. 6; Hoppe/Dück in Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann aaO § 52 MarkenG Rn. 9; BeckOK.Markenrecht/Kopacek aaO § 52 MarkenG Rn. 10; Weiser/Kirchgäßner, GRUR-Prax 2015, 272, 273; OLG Köln, MarkenR 2017, 84, 87; offengelassen von OLG München, GRUR-RR 2005, 375, 378 [juris Rn. 65]; LG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2011 - 2a O 408/10, juris Rn. 22; einschränkend Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO 13. Aufl., § 52 Rn. 13, der im Wortlaut keinen Anhaltspunkt für das Erfordernis eines Feststellungsinteresses sieht und in jedem Fall nur geringe Anforderungen an das Feststellungsinteresse stellen will; zum Feststellungsantrag nach Markenverzicht im Löschungsverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZB 62/98, GRUR 2001, 337, 339; zur nachträglichen Feststellung des Verfalls gemäß § 125c MarkenG vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 126/15, GRUR 2019, 527 Rn. 16 = WRP 2019, 617 - PUC II).
  • OLG München, 30.01.2020 - 6 U 948/19

    Erfolglose Markenverfallsklage

    Dabei wird vertreten, dass für den Antrag nach § 52 Abs. 1 S. 2 MarkenG ein besonderes Feststellungsinteresse der Klagepartei gegeben sein muss, weil anders als die Löschung einer verfallenen Marke (§ 52 Abs. 1 S. 1 MarkenG) die Feststellung der Rückwirkung auf einen bestimmten Zeitpunkt nicht im Allgemeininteresse, sondern im Einzelinteresse des jeweiligen Klägers liegt, so dass die Gründe für die Popularklagebefugnis des § 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hier insoweit nicht greifen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 52 Rn. 6; Fezer, MarkenG, 4. Aufl. 2009, § 52 Rn. 6; LG Düsseldorf, Urt. vom 03.09.2014, 2a O 360/13 - BeckRS 2015, 12251; BeckOK MarkenR/Kopacek, 19. Ed. 01.10.2019, MarkenG § 52 Rn. 10; a. A. Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 52 Rn. 7; offen gelassen von Thiering in Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 52 Rn. 10; offen gelassen von OLG München, 29. Senat, GRUR-RR 2005, 375, 378 - 800-FLOWERS).
  • LG Düsseldorf, 21.01.2009 - 2a O 232/07
    Wesentliche Aspekte zur Feststellung eines solchen Inlandsbezuges sind die Sprache, in welcher der Internetauftritt verfasst ist, die Währung, mit welcher angebotene Waren ausgezeichnet werden, sowie etwaige werbebegleitende Maßnahmen zu dem Internetauftritt (vgl. Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rn. 826; OLG München GRUR-RR 2005, 375 ff. - 800 - FLOWERS).
  • LG Hamburg, 14.07.2016 - 327 O 392/14

    Markenverletzung: Anspruch auf Unterlassung einer Bezeichnung, auf Löschung einer

    Die Anmeldung einer Unionsmarke allein reicht zwar nicht aus, um automatisch in jedem einzelnen Mitgliedsstaat eine Gefahr drohender Verletzung bezüglich der dort geschützten älteren nationalen Rechte zu begründen (vgl. OLG München GRUR-RR 2005, 375, 378 - Flowers ), da bei der Vielzahl der Mitgliedstaaten nicht jedem Anmelder einer Unionsmarke eine tatsächliche Benutzungsabsicht für jeden einzelnen Mitgliedsstaat unterstellt werden kann und auch der unionsmarkenrechtliche Benutzungszwang eine solche flächendeckende Benutzung nicht erfordert.
  • LG Düsseldorf, 11.06.2008 - 14c O 226/07

    Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht wird mangels Eingriff in den Schutzbereich

    Zwar kann der Ort einer begangenen Verletzungshandlung nicht schon deshalb als im Inland liegend angesehen werden, weil dort die Internetseite www.lanvin.com abgerufen werden kann, sondern es ist nach zutreffender Ansicht ein darüber hinausgehender Inlandsbezug erforderlich, und zwar durch ausreichende wirtschaftliche Auswirkungen, die darin liegen können, dass sich der Internetauftritt an Personen in dem jeweiligen Schutzland richtet (vgl. BGH GRUR 2005, 431, 432 f. - HOTEL MARITIME; BGH GRUR 2006, 513 - Arzneimittelwerbung im Internet; OLG München, GRUR-RR 2005, 375, 377).
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