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   OLG Düsseldorf, 21.06.2005 - I-20 U 29/05   

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https://dejure.org/2005,5928
OLG Düsseldorf, 21.06.2005 - I-20 U 29/05 (https://dejure.org/2005,5928)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.06.2005 - I-20 U 29/05 (https://dejure.org/2005,5928)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Juni 2005 - I-20 U 29/05 (https://dejure.org/2005,5928)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung einer unter der Bezeichnung "Switch & Profit" angebotenen Telefondienstleistung; Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen; Voraussetzungen der Wettbewerbswidrigkeit des Umlenkens von Kunden im Rahmen der Abnahme einer als solche von dem ...

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 1; ; UWG § 4 Nr. 10; ; UWG § 5; ; UWG § 8 Abs. 1; ; UWG § 8 Abs. 3; ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit des Abwerbens von Kunden durch Mobilfunkumleitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Rufumleitungs-Angebot wettbewerbswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Rufumleitungs-Angebot wettbewerbswidrig

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2006, 100
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 124/99

    Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2005 - 20 U 29/05
    Kein Wettbewerber hat Anspruch auf die Bewahrung seines Kundenkreises oder den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses mit einem Kunden (BGH GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz).

    Unlauter nach § 4 Nr. 10 und auch nach § 5 UWG ist es, Kunden durch irreführende Angaben über den Mitbewerber oder dessen Angebot oder über das eigene Unternehmen und das eigene Angebot abzuwerben (BGH GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz).

  • BGH, 03.02.1988 - I ZR 183/85

    Krankenkassen-Fragebogen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2005 - 20 U 29/05
    Dies ist der Fall, wenn unlautere Mittel eingesetzt werden, etwa wenn der Kunde unzureichend über das Leistungsangebot der Mitbewerber oder über die aus der Vertragsauflösung erwachsenden Nachteile und Risiken informiert wird (BGH GRUR 1988, 764, 766 f. - Krankenkassen-Fragebogen; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 4 Nr. 10, Rdn. 79).
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07

    Rufumleitung

    Durch die in Rede stehende Rufumleitung drängt sich die Beklagte in die Leistungsbeziehung zwischen Mobilfunkunternehmen, Festnetzbetreiber und Anrufer und verhindert den ansonsten sicheren Anfall des Zusammenschlussentgelts auf Seiten des Mobilfunkunternehmens (a. A. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 100, 101).
  • OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 237/06

    Konkurrentenbehinderung durch Telefontarif - Rufumleitung zur Verbindung zwischen

    aa) Im Streitfall findet zwar - worauf das Oberlandesgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung des bei ihm geführten Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Anlage B 6, Bl. 39 ff. d. Anl.-H. = GRUR-RR 2006, 100) maßgeblich abgestellt hat, das sich auf das gleiche, wenn auch anders beworbene Angebot bezog - kein "Abwerben" von Kunden durch Verleiten zum Vertragsbruch und im engeren Sinn auch kein "Abfangen" und "Umleiten" potentieller Kunden der Mobilfunknetzbetreiber statt.

    Im Hinblick auf die im Ergebnis und in der Begründung teilweise abweichende Beurteilung eines weithin übereinstimmenden Angebots der Beklagten durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR-RR 2006, 100) hat der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).

  • OLG Köln, 06.06.2007 - 6 U 237/06

    Unlauterkeit des Angebots einer Rufumleitung; Gezielte Behinderung von

    aa) Im Streitfall findet zwar - worauf das Oberlandesgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung des bei ihm geführten Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Anlage B 6, Bl. 39 ff. d. Anl.-H. = GRUR-RR 2006, 100) maßgeblich abgestellt hat, das sich auf das gleiche, wenn auch anders beworbene Angebot bezog - kein "Abwerben" von Kunden durch Verleiten zum Vertragsbruch und im engeren Sinn auch kein "Abfangen" und "Umleiten" potentieller Kunden der Mobilfunknetzbetreiber statt.

    Im Hinblick auf die im Ergebnis und in der Begründung teilweise abweichende Beurteilung eines weithin übereinstimmenden Angebots der Beklagten durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR-RR 2006, 100) hat der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).

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