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   OLG Hamburg, 05.01.2006 - 5 W 2/06   

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https://dejure.org/2006,6517
OLG Hamburg, 05.01.2006 - 5 W 2/06 (https://dejure.org/2006,6517)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.01.2006 - 5 W 2/06 (https://dejure.org/2006,6517)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. Januar 2006 - 5 W 2/06 (https://dejure.org/2006,6517)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfassung der Verwendung bekannter Marken auf sog. Abi-T-Shirts in humorvoll-ironischer Weise vom Schutzbereichs der Kunstfreiheit; Anforderungen an das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs bezüglich der Verunglimpfung einer Marke; Ausführungen zum Schutz einer Marke ...

  • info-it-recht.de

    Zur Frage, obTrabi 03 auf Abi-Shirt Markenrechtsverletzung ist

  • Judicialis

    MarkenG § 14; ; GG Art. 5 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Benutzung bekannter Marken auf sog. Abitur-T-Shirts - "Bildmarke AOL" und "Trabi 03"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2006, 224
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.01.2006 - 5 W 2/06
    Die Verwendung bekannter Marken auf sog. Abi-T-Shirts in humorvoll-ironischer Weise kann je nach Art der konkreten Verwendung von der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sein ( in Anknüpfung an BGH GRUR 05, 583 "Lila Postkarte" ).

    Daher kann sich die Antragsgegnerin bei dieser Gestaltung nicht auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen, sondern den durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützten Kennzeichen des Antragstellers zu 1 gebührt in der erforderlich Güterabwägung der Vorrang ( BGH GRUR 2005, 583, 585 "Lila Postkarte" ).

  • OLG Hamburg, 26.05.2005 - 5 U 147/04

    "Junge Pioniere"

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.01.2006 - 5 W 2/06
    Die Marke als Herkunftshinweis ist auch außerhalb des point of sale gegen Verwechslungen geschützt und dies muss entsprechend für die Frage der herkunftshinweisenden Verwendung und des Verkehrsverständnisses gelten ( EUGH WRP 02, 1415 Ziff.57 "Arsenal Football Club"; Senat, Urteil vom 26.5.2005, Aktz. 5 U 147/04, S.7 "JP Seid bereit" ).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.01.2006 - 5 W 2/06
    Die Marke als Herkunftshinweis ist auch außerhalb des point of sale gegen Verwechslungen geschützt und dies muss entsprechend für die Frage der herkunftshinweisenden Verwendung und des Verkehrsverständnisses gelten ( EUGH WRP 02, 1415 Ziff.57 "Arsenal Football Club"; Senat, Urteil vom 26.5.2005, Aktz. 5 U 147/04, S.7 "JP Seid bereit" ).
  • LG Hamburg, 10.02.2009 - 312 O 394/08

    Die Klägerin stellt u.a. Sportkleidung und sog. Sport-Lifestyle-Produkte her....

    Dies hätte bei der wegen der Kollision zwischen Kunst- und Eigentumsfreiheit herbeizuführenden praktischen Konkordanz für einen Vorrang der Kunstfreiheit sprechen können (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.01.2006, Az. 5 W 1/06 - Bildmarke AOL ; Beschluss vom 05.01.2006, Az. 5 W 2/06 - Trabi 03 ).
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