Rechtsprechung
OLG Hamburg, 05.01.2006 - 5 W 2/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- markenmagazin:recht
- aufrecht.de
Trabi 03 auf Abi-Shirt ist Markenrechtsverletzung
- Kanzlei Prof. Schweizer
Keine humoristisch-ironische Darstellung einer bekannten Marke
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfassung der Verwendung bekannter Marken auf sog. Abi-T-Shirts in humorvoll-ironischer Weise vom Schutzbereichs der Kunstfreiheit; Anforderungen an das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs bezüglich der Verunglimpfung einer Marke; Ausführungen zum Schutz einer Marke ...
- info-it-recht.de
Zur Frage, obTrabi 03 auf Abi-Shirt Markenrechtsverletzung ist
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Benutzung bekannter Marken auf sog. Abitur-T-Shirts - "Bildmarke AOL" und "Trabi 03"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 02.12.2005 - 407 O 392/05
- OLG Hamburg, 05.01.2006 - 5 W 2/06
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2006, 224
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02
Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire
Auszug aus OLG Hamburg, 05.01.2006 - 5 W 2/06
Die Verwendung bekannter Marken auf sog. Abi-T-Shirts in humorvoll-ironischer Weise kann je nach Art der konkreten Verwendung von der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sein ( in Anknüpfung an BGH GRUR 05, 583 "Lila Postkarte" ).Daher kann sich die Antragsgegnerin bei dieser Gestaltung nicht auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen, sondern den durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützten Kennzeichen des Antragstellers zu 1 gebührt in der erforderlich Güterabwägung der Vorrang ( BGH GRUR 2005, 583, 585 "Lila Postkarte" ).
- OLG Hamburg, 26.05.2005 - 5 U 147/04
"Junge Pioniere"
Auszug aus OLG Hamburg, 05.01.2006 - 5 W 2/06
Die Marke als Herkunftshinweis ist auch außerhalb des point of sale gegen Verwechslungen geschützt und dies muss entsprechend für die Frage der herkunftshinweisenden Verwendung und des Verkehrsverständnisses gelten ( EUGH WRP 02, 1415 Ziff.57 "Arsenal Football Club"; Senat, Urteil vom 26.5.2005, Aktz. 5 U 147/04, S.7 "JP Seid bereit" ). - EuGH, 12.11.2002 - C-206/01
DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN …
Auszug aus OLG Hamburg, 05.01.2006 - 5 W 2/06
Die Marke als Herkunftshinweis ist auch außerhalb des point of sale gegen Verwechslungen geschützt und dies muss entsprechend für die Frage der herkunftshinweisenden Verwendung und des Verkehrsverständnisses gelten ( EUGH WRP 02, 1415 Ziff.57 "Arsenal Football Club"; Senat, Urteil vom 26.5.2005, Aktz. 5 U 147/04, S.7 "JP Seid bereit" ).
- LG Hamburg, 10.02.2009 - 312 O 394/08
Die Klägerin stellt u.a. Sportkleidung und sog. Sport-Lifestyle-Produkte her....
Dies hätte bei der wegen der Kollision zwischen Kunst- und Eigentumsfreiheit herbeizuführenden praktischen Konkordanz für einen Vorrang der Kunstfreiheit sprechen können (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.01.2006, Az. 5 W 1/06 - Bildmarke AOL ; Beschluss vom 05.01.2006, Az. 5 W 2/06 - Trabi 03 ).