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   OLG Hamburg, 28.04.2006 - 5 U 199/05   

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https://dejure.org/2006,3046
OLG Hamburg, 28.04.2006 - 5 U 199/05 (https://dejure.org/2006,3046)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.2006 - 5 U 199/05 (https://dejure.org/2006,3046)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. April 2006 - 5 U 199/05 (https://dejure.org/2006,3046)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • aufrecht.de

    Wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverfügung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung der Nutzung eines Kartenausschnittes wegen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte; Vollziehung einer Unterlassungsverfügung ; Zustellung der Unterlassungsverfügung an den Verfügungsschuldner; Prozessvollmacht eines Anwalts

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Stadtkartenausschnitt

  • info-it-recht.de
  • Judicialis

    UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7; ; UrhG § 2 Abs. 2; ; UrhG § 15; ; UrhG § 19 a; ; UrhG § 97 Abs. 1; ; ZPO § 927 Abs. 1; ; ZPO § 929 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die für die Vollziehung notwendige Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgt im Parteibetrieb an den Schuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Stadtpläne-Abmahnungen im Internet

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Stadtpläne-Abmahnungen im Internet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 1183
  • GRUR-RR 2006, 355
  • K&R 2006, 527
  • K&R 2006, 528
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 15.05.1997 - 3 U 225/96
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2006 - 5 U 199/05
    Allerdings ist nach allgemeiner Ansicht nicht die Legitimation eines Anwaltes für den Schuldner in dem anhängigen Prozess erforderlich, vielmehr reicht für die "Bestellung als Prozessbevollmächtigter" im Sinne von § 172 ZPO auch die formlose, aber eindeutige Mitteilung der Prozessvollmacht an den Gläubiger aus, so etwa wenn der Anwalt auf die Abmahnung vorprozessual seine Prozessbevollmächtigung für das anstehende Verfügungsverfahren mitteilt oder erklärt, für dieses Verfahren zustellungsbevollmächtigt zu sein (OLG Hamburg MD 2002; OLG Hamburg GRUR 1998, 175; Teplitzky, Wettbewerbsrechtiche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 55 Rn. 43, Fußn. 145 m.w.N.).
  • KG, 31.01.2011 - 5 W 274/10

    Heilung eines Zustellungsmangels bei der Vollziehung einer lauterkeitsrechtlichen

    Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass im Falle der vorgerichtlichen anwaltlichen Antwort auf ein Abmahnschreiben von einer Zustellungsvollmacht nur ausgegangen werden kann, wenn der Anwalt dies in seinem Antwortschreiben ausdrücklich erklärt oder eine Vollmacht beifügt, aus der sich die Zustellungsvollmacht ausdrücklich ergibt (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 355; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 132).
  • OLG Nürnberg, 24.10.2023 - 3 U 965/23

    Dringlichkeitsverlust bei Ausschöpfen der gesetzlichen Berufungseinlegungs- und

    Grundsätzlich liegt in dem Umstand, dass ein Anwalt eine Partei im vorgerichtlichen Abmahnverfahren vertritt, nicht automatisch eine Bestellung für ein nachfolgendes Gerichtsverfahren, auch wenn vorprozessual mitgeteilt wurde, dem Anwalt sei Zustellungsvollmacht erteilt (OLG Düsseldorf, GRUR 2005, 102 - Elektronischer Haartrockner; OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 355 - Stadtkartenausschnitt).
  • OLG München, 16.05.2013 - 6 W 411/13
    Die Schutzrechtsverletzung könne zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Schutzrechtsinhabers führen unabhängig davon, ob von der Rechtsverletzung gerade an einem Ort mit besonderem Bezug zu den Verbreitungsabsichten des Verletzers oder den geschäftlichen Tätigkeiten einer der Parteien Kenntnis erlangt wurde (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140 Rn. 44; vgl. OLG Hamburg ZUM-RD 2007, 10 = GRUR-RR 2006, 355: Abrufbarkeit eines Stadtkartenausschnittes betreffend eine Gaststätte in Köln über das Internet zur Begründung der Zuständigkeit des LG Hamburg ausreichend).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2018 - 20 U 133/17

    Unterlassung wettbewerbswidriger Bewerbung von Flohsamenschalenprodukten;

    So kann im Falle der vorgerichtlichen anwaltlichen Antwort auf ein Abmahnschreiben von einer Zustellungsvollmacht nur ausgegangen werden, wenn der Anwalt dies in seinem Antwortschreiben ausdrücklich erklärt oder eine Vollmacht beifügt, aus der sich die Zustellungsvollmacht ausdrücklich ergibt (OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 355).
  • LG Bonn, 26.11.2013 - 11 O 33/13

    Internet / Vollzug im Parteibetrieb

    Die Zustellung an die Beklagte persönlich war - ausgehend vom maßgeblichen Kenntnisstand der Klägerin - geboten und ausreichend (vgl. hierzu OLG Köln, 6 U 131/00 Tz. 3 f; OLG Hamburg, 3 U 84/94 und 5 U 199/05; OLG Hamm, 22 U 18/00 Tz.35 f.).
  • LG Frankfurt/Main, 27.11.2007 - 18 O 291/07
    Wenn ein Anwalt aber ohne Hinweis auf eine bestehende Prozessvollmacht auf ein Abmahnschreiben reagiert, so ist die Vollziehung bei Zustellung an den Vollstreckungsschuldner persönlich wirksam (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.4.2006, 5 U 199/05 zitiert nach juris).
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