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   OLG Köln, 20.01.2006 - 6 U 146/05   

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https://dejure.org/2006,3293
OLG Köln, 20.01.2006 - 6 U 146/05 (https://dejure.org/2006,3293)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.01.2006 - 6 U 146/05 (https://dejure.org/2006,3293)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Januar 2006 - 6 U 146/05 (https://dejure.org/2006,3293)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwendung der Domain "ecolab.de" auch für Laborchemikalien und Reagenzien als Markenverletzung; Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch; Voraussetzungen der Begründung der Verwechslungsgefahr; Feststellung der Kennzeichnungskraft der verwendeten Marke; Anspruch auf ...

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    BGB § 12; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 12; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
    "Ecolab" - Zum Verhältnis kennzeichenrechtlicher und namensrechtlicher Ansprüche auf Einwilligung in die Löschung von Domains

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Domain-Weiterleitung = markenmäßige Benutzung

  • beck.de (Leitsatz)

    Kennzeichenrechtliche und namensrechtliche Ansprüche auf Einwilligung in die Löschung von Domains - «Ecolab»

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Domain-Weiterleitung ist markenmäßige Benutzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1699
  • GRUR-RR 2006, 370
  • MMR 2006, 629
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2006 - 6 U 146/05
    Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat und auch die Klägerin im Ausgangspunkt nicht in Frage stellt, ist § 12 BGB neben §§ 14, 15 MarkenG mit der Einschränkung anwendbar, dass der zeichenrechtliche Schutz in seinem Anwendungsbereich dem Namensrecht vorgeht und Ansprüche aus § 12 BGB daher in diesem Anwendungsbereich der §§ 14, 15 MarkenG ausscheiden (BGH GRUR 2002, 622, 623 - shell.de; BGH GRUR 2002, 706, 707 - vossius.de; BGH GRUR 2005, 430 - mho.de).

    In "shell.de" (BGH GRUR 2002, 622, 623) unterscheidet der Bundesgerichtshof dementsprechend zwischen der Verwendung des Domain-Namens "im geschäftlichen Verkehr", auf die § 12 BGB nicht anwendbar ist, und der Verwendung des Domain-Namens "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs", die unter den Voraussetzungen des § 12 BGB untersagt werden kann.

    Sie liegt nur vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (BGH GRUR 2002, 622, 624 - shell.de; BGH GRUR 2003, 897, 898 - maxem.de).

    Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse vielmehr grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (BGH GRUR 2002, 622, 624 f. - shell.de; BGH GRUR 2002, 706, 709 - vossius.de).

    Nur ausnahmsweise, wenn die Interessen der Parteien von erheblich unterschiedlichem Gewicht sind, kann die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtsnahme eine andere Beurteilung gebieten (BGH GRUR 2002, 622, 625 - shell.de).

    Ein erheblich überwiegendes Interesse der Klägerin, das - wie in "shell.de" (BGH GRUR 2002, 622, 625) die überragende Bekanntheit eines Namensträgers - eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02

    mho. de

    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2006 - 6 U 146/05
    Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat und auch die Klägerin im Ausgangspunkt nicht in Frage stellt, ist § 12 BGB neben §§ 14, 15 MarkenG mit der Einschränkung anwendbar, dass der zeichenrechtliche Schutz in seinem Anwendungsbereich dem Namensrecht vorgeht und Ansprüche aus § 12 BGB daher in diesem Anwendungsbereich der §§ 14, 15 MarkenG ausscheiden (BGH GRUR 2002, 622, 623 - shell.de; BGH GRUR 2002, 706, 707 - vossius.de; BGH GRUR 2005, 430 - mho.de).

    In "mho.de" (GRUR 2005, 430, 431) stellt der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf den Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens ab, indem er formuliert, der Namensschutz könne ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die - weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr - nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen.

    Gleiches gilt für die Registrierung der Domain als erster Schritt im Zuge einer für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen (BGH GRUR 2005, 430, 431 - mho.de).

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99

    Vossius.de

    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2006 - 6 U 146/05
    Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat und auch die Klägerin im Ausgangspunkt nicht in Frage stellt, ist § 12 BGB neben §§ 14, 15 MarkenG mit der Einschränkung anwendbar, dass der zeichenrechtliche Schutz in seinem Anwendungsbereich dem Namensrecht vorgeht und Ansprüche aus § 12 BGB daher in diesem Anwendungsbereich der §§ 14, 15 MarkenG ausscheiden (BGH GRUR 2002, 622, 623 - shell.de; BGH GRUR 2002, 706, 707 - vossius.de; BGH GRUR 2005, 430 - mho.de).

    Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse vielmehr grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (BGH GRUR 2002, 622, 624 f. - shell.de; BGH GRUR 2002, 706, 709 - vossius.de).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2006 - 6 U 146/05
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2005, 513, 514 MEY/Ella May; BGH GRUR 2004, 865, 866 -Mustang jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 296/00

    Maxem.de - Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse

    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2006 - 6 U 146/05
    Sie liegt nur vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (BGH GRUR 2002, 622, 624 - shell.de; BGH GRUR 2003, 897, 898 - maxem.de).
  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2006 - 6 U 146/05
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2005, 513, 514 MEY/Ella May; BGH GRUR 2004, 865, 866 -Mustang jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 14.07.2006 - 6 U 26/06

    Zuordnungsverwirrung durch Bindestrich-Domain

    § 12 BGB ist allerdings - wie auch das Landgericht angenommen hat - auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorrangs kennzeichenrechtlicher Ansprüche (BGH GRUR 2002, 622, 623 - shell.de; BGH GRUR 2002, 706, 707 - vossius.de; BGH MMR 2005, 313, 314 - mho.de) im vorliegenden Fall anwendbar, weil Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG schon aus dem Grunde ausscheiden, dass es an der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit bzw. Branchennähe ganz fehlt und deshalb schon der Schutzbereich der Marke bzw. des Unternehmenskennzeichens nicht betroffen ist (dazu BGH MMR 2005, 313, 314 - mho.de; Senat, Urteil vom 20.01.2006 - 6 U 146/05).
  • OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 180/09

    Www.dsds-news.de - Zum Anspruch auf Domainlöschung

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht etwa anzunehmen, dass jede Nutzung der Domain außerhalb des Anwendungsbereichs des vorrangigen zeichenrechtlichen Schutzes - also außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder für absolut unähnliche Waren oder Dienstleistungen - zwangsläufig eine Namensanmaßung gemäß § 12 BGB darstellen würde, was nur der Fall ist, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (BGHZ 149, 191 = GRUR 2002, 622 [623] = WRP 2002, 694 - shell.de; BGH, GRUR 2003, 897 [898] = WRP 2003, 1215 - maxem.de; GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de; Senat, GRUR-RR 2006, 370 [372] - Ecolab).
  • OLG Frankfurt, 31.03.2022 - 6 U 191/20

    Unlautere Nachahmung von Rahmenmodulen

    Das gilt auch, wenn eine Domain zur Weiterleitung auf eine andere Domain verwendet wird (OLG Köln GRUR-RR 2006, 370).
  • LG Düsseldorf, 14.03.2012 - 2a O 317/11

    Wendler bleibt Wendler

    Allerdings ist zu beachten, dass der zeichenrechtliche Schutz der §§ 14, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich dem Namensrecht vorgeht (OLG Köln, NJW-RR 2006, 1699, 1701 - Ecolab m.w.N.).
  • OLG Hamm, 06.05.2010 - 4 U 5/10
    Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn bei Eingabe der Domain Nutzeranfragen auf eine Webseite umgeleitet werden, die nicht von dem Markeninhaber betrieben wird und deren Inhaber auch keine geschäftlichen Verbindungen zu dem Markeninhaber unterhält (OLG Köln GRUR-RR 2006, 370).
  • OLG Brandenburg, 08.12.2022 - 12 U 89/22

    Höhe des Schmerzensgeldes bei Fraktur eines Lendenwirbels, einer

    Zu nennen seien hier OLG Stuttgart, Urteil vom 31.05.2005 - 4 U 221/04 - Kammergericht, Urteil vom 24.09.2001 - 12 U 1900/00 - OLG Hamm, Urteil vom 08.01.1996 - 6 U 146/05 - Urteil vom 20.03.2012 - 21 U 144/09 - OLG Nürnberg, Urteil vom 25, 10.1995 - 4 U 2464/95 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.1992 - 14 U 86/89.
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