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   OLG Hamburg, 20.06.2006 - 7 U 9/06   

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https://dejure.org/2006,3222
OLG Hamburg, 20.06.2006 - 7 U 9/06 (https://dejure.org/2006,3222)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2006 - 7 U 9/06 (https://dejure.org/2006,3222)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juni 2006 - 7 U 9/06 (https://dejure.org/2006,3222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutz einer in der Öffentlichkeit stehenden Person vor der Veröffentlichung von Bildnissen; Privatsphärenschutz von absoluten Personen der Zeitgeschichte; Rücktritt des reinen Unterhaltungsinteresses der Allgemeinheit hinter dem wirksamen Schutz des Privatlebens

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1, 2 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 § 1004
    Zur Veröffentlichung von Fotografien aus dem Alltags- und Privatleben Prominenter: Umfang der von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Privatsphäre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2006, 421
  • GRUR-RR 2007, 376 (Ls.)
  • ZUM 2006, 875
  • afp 2006, 471
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.06.2006 - 7 U 9/06
    Insoweit sind die Gerichte an die tragenden Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) gebunden.

    Im Übrigen macht die Beklagte mit der Berufung geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2000, 1021ff) ein Privatsphärenschutz entfalle, wenn sich der Einzelne an Plätzen in der Öffentlichkeit unter vielen Menschen aufhalte.

    Bis zu einer etwaigen Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Grundgesetzes sind deshalb insbesondere die in diesem Sinne tragenden Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361ff.) bei der Abwägung der betroffenen Grundrechte für die Grenzen des Privatsphärenschutzes vorrangig zu beachten.

    c) Zum Privatsphärenschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15. Dezember 1999 (a.a.O., 384) ausgeführt:.

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.06.2006 - 7 U 9/06
    Der Senat folgt in dieser Frage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 14, 37; 96, 375, 404).

    Diese Rechtssätze, die die rechtliche Grundlage für die teilweise Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde der dortigen Klägerin darstellen, sind tragende Gründe, weil sie nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele (BVerfGE 96, 375, 404).

  • LG Hamburg, 09.12.2005 - 324 O 684/05

    Verletzung der Privatsphäre bei Veröffentlichung von Urlaubsfotos in "örtlicher

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.06.2006 - 7 U 9/06
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 9. Dezember 2005 - Geschäftsnummer 324 O 684/05 - wird zurückgewiesen.
  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.06.2006 - 7 U 9/06
    Hierbei sind grundsätzlich die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647ff.) niedergelegten Grundsätze, die insbesondere den Schutzumfang von Art. 8 EMRK bestimmen, zu beachten.
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.06.2006 - 7 U 9/06
    Der Senat folgt in dieser Frage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 14, 37; 96, 375, 404).
  • OLG Hamburg, 31.01.2006 - 7 U 81/05

    Persönlichkeitsrecht: Veröffentlichung von Fotografien aus dem Alltags- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.06.2006 - 7 U 9/06
    b) Wie der Senat bereits in anderen Fällen entschieden hat (vgl. u.a. Urteil vom 31.1.2006, AfP 2006, 179), besteht diese Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht nur insoweit, als Gesetze für verfassungswidrig oder verfassungsgemäß erklärt werden.
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.06.2006 - 7 U 9/06
    Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention beeinflussen die Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes, und zwar in der Weise, dass die Europäische Menschenrechtskonvention in der Auslegung des EGMR als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes dient, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfG, NJW 2004, 3407, 3409ff.).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2009 - 7 U 19/04

    Ermittlung des Wertes des Gesellschaftsvermögens der GbR zwecks Bemessung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.06.2006 - 7 U 9/06
    Insoweit hat der Senat in einem Urteil vom 19. Januar 2005 (Geschäftsnummer 7 U 19/04), gegen das der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Mai 2006 (Geschäftsnummer VI ZR 60/05) die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, ausgeführt, .
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Insofern kommt auch der Verteilung zivilprozessualer Darlegungs- und Beweislasten Bedeutung zu (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 1981 - 10 W 72/81 -, NJW 1982, S. 647 ; OLG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006 - 7 U 9/06 -, GRUR-RR 2006, S. 421 ).

    Will die Presse ohne Einwilligung des Betroffenen ein Bild von ihm veröffentlichen, ist es ihr allerdings grundsätzlich zumutbar, die Umstände, unter denen das Bild entstanden ist (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006 - 7 U 9/06 -, GRUR-RR 2006, S. 421 ), in einer Weise substantiiert darzulegen, dass gerichtlicherseits überprüft werden kann, ob der Verbreitung des Bildnisses berechtigte Erwartungen des Betroffenen entgegenstehen, vor Abbildungen zum Zwecke der Medienberichterstattung geschützt zu sein.

  • OLG Hamburg, 21.11.2006 - 7 U 58/06

    Voraussetzungen einer Unterlassungsklage gegen eine erneute Veröffentlichung von

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  • OLG Hamburg, 21.11.2006 - 7 U 57/06

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung einer Veröffentlichung von Fotos

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  • OLG Hamburg, 21.11.2006 - 7 U 63/06

    Anspruch einer absoluten Person der Zeitgeschichte auf Unterlassung der erneuten

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  • KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06

    Unterlassungsantrag hinsichtlich der Veröffentlichung von "Bildnissen aus dem

    Ob hierfür vom Verbreiter des Bildes zusätzlich darzulegen ist, dass sich der Abgebildete unter vielen Menschen befand (so OLG Hamburg, Urteil vom 20.6.2006 - 7 U 9/06 ), kann vorliegend dahin stehen.
  • LG Hamburg, 05.02.2016 - 324 O 341/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presse: Unterlassungsanspruch der Witwe

    Es kommt hinzu, dass im Rahmen der Abwägung auch die Umstände der Erlangung der fraglichen Aufnahme zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 -, BVerfGE 120, 180-223, Rz. 69 nach juris), die im Streitfalle ggf. die Beklagte darzulegen hätte (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006 - 7 U 09/06, 7 U 9/06 -, Rz. 21 nach juris), da sie es ist, die das Foto ohne die Einwilligung der Klägerin veröffentlicht hat.
  • OLG Hamburg, 21.11.2006 - 7 U 60/06

    Bestehen eines Privatsphärenschutzes bei dem Aufenthalt einer Person an einem

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  • LG Hamburg, 16.11.2007 - 324 O 535/07

    Anspruch auf Geldentschädigung wegen schwerwiegender Verletzung des allgemeinen

    (OLG Hamburg, U. v. 19.1.2005, Az.: 7 U 19/04; vgl. auch U. v. 20.6.2006, Az.: 7 U 9/06).
  • OLG Hamburg, 21.11.2006 - 7 U 62/06
    b) Wie der Senat bereits in anderen Fällen entschieden hat (vgl. u.a. Urteil vom 31.1.2006, AfP 2006, 179; Urteil vom 20.6.2006, 7 U 9/06) , besteht diese Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht nur insoweit , als Gesetze für verfassungswidrig oder verfassungsgemäß erklärt werden.
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