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   OLG Frankfurt, 19.10.2006 - 6 U 73/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4454
OLG Frankfurt, 19.10.2006 - 6 U 73/06 (https://dejure.org/2006,4454)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.10.2006 - 6 U 73/06 (https://dejure.org/2006,4454)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - 6 U 73/06 (https://dejure.org/2006,4454)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 UWG, § 4 Nr 4 UWG, § 8 Abs 2 Nr 2 UWG
    Wettbewerbsverstoß: Werbung für ein Erfrischungsgetränk mit einer Geld-zurück-Garantie

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eine Geld-zurück-Garantie ohne eine Beschreibung der Garantiebedingungen verstößt gegen das Wettbewerbsrecht

  • kanzlei.biz

    Eine "Geld-zurück-Garantie" muss Hinweise auf die Inanspruchnahme der Vergünstigung enthalten

  • Judicialis

    UWG § 4 IV

  • hessen.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Abs. 4
    Wettbewerbswidrige Werbung mit Geld-zurück-Garantie bei Abdruck der Bedingungen auf der Etikettinnenseite

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtliche Einordnung des Versprechen einer Geld-zurück-Garantie für den Fall des mangelnden geschmacklichen Gefallens an einem Erfrischungsgetränk; Einordnung als Verkaufsfödermaßnahme; Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Abdruckens der Bedingung für die ...

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Hinweispflichten bei TV-Werbung mit "Geld-zurück-Garantie"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Hinweispflichten bei TV-Werbung mit "Geld-zurück-Garantie"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2007, 156
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99

    Rückgaberecht hinsichtlich eines Gebrauchtwagens als verbotene Zugabe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2006 - 6 U 73/06
    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall maßgeblich von der Einräumung eines echten Rückgaberechtes, in welcher der Bundesgerichtshof unter Geltung der Zugabeverordnung keine Zugabe gesehen hat (vgl. WRP 01, 258 - Rückgaberecht I; WRP 01, 1185 - Rückgaberecht II).
  • BGH, 28.09.2000 - I ZR 201/98

    Rückgaberecht - Ergänzung der Hauptleistung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2006 - 6 U 73/06
    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall maßgeblich von der Einräumung eines echten Rückgaberechtes, in welcher der Bundesgerichtshof unter Geltung der Zugabeverordnung keine Zugabe gesehen hat (vgl. WRP 01, 258 - Rückgaberecht I; WRP 01, 1185 - Rückgaberecht II).
  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 194/06

    Geld-zurück-Garantie II

    Es zählen dazu alle zur Förderung des Absatzes gewährten geldwerten Vergünstigungen, die in ähnlicher Weise wie die genannten Beispiele die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen können (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 156; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rdn. 1.40; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 16.1).

    Die Garantie ist einem kostenlosen Probierexemplar oder einem Geschenk vergleichbar (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 156).

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 66/07

    Räumungsverkauf wegen Umbau

    Sonstige Verkaufsförderungsmaßnahmen müssen daher vergleichbar attraktiv und zur unsachlichen Beeinflussung ihrer Adressaten geeignet sein wie die beispielhaft genannten Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke (vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2007, 156; Münch-Komm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 4 Rdn. 4; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 19; Lehmler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 4 Nr. 4 UWG Rdn. 7; Heermann, WRP 2005, 141, 143).
  • OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 6 U 108/06

    Informationspflichten bei einer Gewinnspielankündigung in der Fernsehwerbung

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 19.10.2006 - 6 U 73/06 - (MD 2007, 12 ff.) offen gelassen, ob bei der Werbung in Rundfunkmedien den Informationspflichten gemäß § 4 Nr. 4 UWG auch in der Weise nachgekommen werden kann, dass der Werbeadressat ergänzend auf weitere Informationsquellen verwiesen wird.
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