Weitere Entscheidung unten: OLG München, 15.02.2007

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 28.12.2006 - 2 U 134/06   

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https://dejure.org/2006,1858
OLG Stuttgart, 28.12.2006 - 2 U 134/06 (https://dejure.org/2006,1858)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.12.2006 - 2 U 134/06 (https://dejure.org/2006,1858)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Dezember 2006 - 2 U 134/06 (https://dejure.org/2006,1858)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit der Werbung eines Rechtsanwalts für die Erbringung einer außergerichtlichen Rechtsberatung zu einem Pauschbetrag von 20 Euro

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen das Verbot der Unterschreitung gesetzlicher Gebühren durch die Werbung eines Rechtsanwalts mit der Erbringung einer außergerichtlichen Rechtsberatung für den Pauschalbetrag von 20,- Euro inkl. Mehrwertsteuer; Berufsrechtliche Mindestpreisvorschriften als ...

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; BRAO i. V. m. § 49 b Abs. 1 RVG § 4 Abs. 2 Satz 3

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 3 UWG 2004, § 49b BRAO, § 4 RVG
    Werbung mit Sonderpreis (20 Euro)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 924
  • MDR 2007, 928
  • GRUR-RR 2007, 211 (Ls.)
  • AnwBl 2007, 229
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Ravensburg, 28.07.2006 - 8 O 89/06

    Wettbewerbsverstoß: Werbung von Rechtsanwälten mit niedrigen Pauschalvergütungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.12.2006 - 2 U 134/06
    Die Bemessungsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG gilt nicht für ein Beratungshonorar, das gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG auf Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant beruhtBerufungs-Urteil im Verfügungsverfahren: Abänderung des landgerichtlichen Verbots NJW 2006, 2930.

    Das Landgericht hat den Verfügungsanträgen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt (Urteil veröffentlicht in NJW 2006, 2930):.

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 99/88

    Anzeigenpreis II - Verdrängungswettbewerb; vorbeugender Unterlassungsanspruch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.12.2006 - 2 U 134/06
    Die Preisgestaltungsfreiheit - die der Gesetzgeber hier für den Bereich der außergerichtlichen anwaltlichen Beratung eröffnet hat - schließt die Freiheit ein, den Marktpreis oder den Preis einzelner Mitbewerber zu unterbieten, so dass dies für sich genommen keine unlautere Mitbewerberbehinderung darstellt, sondern wesentliches Element des freien Wettbewerbs ist (BGH GRUR 1990, 687, 688 - Anzeigenpreis II).

    Zwar ist eine Preisunterbietung unlauter, wenn der angebotene Preis nicht kostendeckend und die Unterbietung geeignet ist und in gezielter Weise dazu eingesetzt wird, einen oder mehrere Mitbewerber vom Markt zu verdrängen (BGH GRUR 1990, 685, 686 - Anzeigenpreis I; GRUR 1990, 687, 688 - Anzeigenpreis II).

  • BGH, 30.09.2004 - I ZR 261/02

    Telekanzlei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.12.2006 - 2 U 134/06
    a) Bei den berufsrechtlichen Mindestpreisvorschriften der BRAO und des RVG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG (BGH NJW 2005, 1266, 1267 - Telekanzlei).
  • BGH, 06.10.1983 - I ZR 39/83

    Verkauf unter Einstandspreis II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.12.2006 - 2 U 134/06
    Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Anlockwirkung von einem besonders günstigen Preis ausgeht und das Angebot mit einem Verlust des Anbieters verbunden ist, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen (vgl. BGH GRUR 1984, 204, 206 - Verkauf unter Einstandspreis II; GRUR 1994, 743, 744 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; GRUR 1998, 500, 502 - Skibindungsmontage).
  • BGH, 27.06.1958 - I ZR 109/56

    Direktverkäufe der Großhändler an Endverbraucher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.12.2006 - 2 U 134/06
    Daher ist die Preisunterbietung zu Wettbewerbszwecken, soweit sie nicht durch entsprechende gesetzliche Regelungen ausgeschlossen ist, grundsätzlich erlaubt (std. Rspr. vgl. BGHZ 28, 54, 60 - Direktverkäufe; weitere Nachweise bei Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rdnr. 10.185).
  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 290/00

    Pay-TV-Abonnementverträge ohne Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.12.2006 - 2 U 134/06
    Voraussetzung für eine Gesetzesanalogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (BGHZ 149, 165, 174; NJW 2003, 1932).
  • OLG Hamm, 03.08.2004 - 4 U 94/04

    Wettbewerbswidrige anwaltliche Werbung mit niedriger Pauschalgebühr für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.12.2006 - 2 U 134/06
    (5) Soweit die Kläger sich auf die Entscheidungen des OLG Hamm (NJW 2004, 3269 ff), des LG Essen (NJW 2004, 2835 ff) sowie des OLG Köln (BRAK-Mitt. 2/2006, 99 ff) beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Gebührenvereinbarungen betreffen, die unter Geltung der bis zum 30.06.2006 maßgeblichen Fassung des RVG getroffen wurden und durch die die damals noch geltenden gesetzlichen Gebühren für die Beratung nach Nr. 2100 ff VV-RVG a. F. unterschritten wurden.
  • BGH, 28.04.1994 - I ZR 68/92

    Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank - Wirtschaftliche Einheit;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.12.2006 - 2 U 134/06
    Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Anlockwirkung von einem besonders günstigen Preis ausgeht und das Angebot mit einem Verlust des Anbieters verbunden ist, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen (vgl. BGH GRUR 1984, 204, 206 - Verkauf unter Einstandspreis II; GRUR 1994, 743, 744 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; GRUR 1998, 500, 502 - Skibindungsmontage).
  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.12.2006 - 2 U 134/06
    Voraussetzung für eine Gesetzesanalogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (BGHZ 149, 165, 174; NJW 2003, 1932).
  • BGH, 25.09.1997 - I ZR 84/95

    Skibindungsmontage - Ergänzung der Hauptleistung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.12.2006 - 2 U 134/06
    Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Anlockwirkung von einem besonders günstigen Preis ausgeht und das Angebot mit einem Verlust des Anbieters verbunden ist, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen (vgl. BGH GRUR 1984, 204, 206 - Verkauf unter Einstandspreis II; GRUR 1994, 743, 744 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; GRUR 1998, 500, 502 - Skibindungsmontage).
  • LG Essen, 08.06.2004 - 45 O 46/04
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 71/88

    Anzeigenpreis I - Verdrängungswettbewerb

  • BGH, 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 42/16

    Berufspflichtenverstoß des Rechtsanwalts: Kostenlose Erstberatung für

    In der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (AGH Berlin, AnwBl. 2007, 375, 376; AGH Hamm, NJW-RR 2014, 1335, 1336; AGH Hamm, AnwBl. 2016, 767, 768), der Zivilgerichte in Wettbewerbssachen (OLG Stuttgart, NJW 2007, 924, 925; LG Essen, NJW-RR 2014, 379, 380) und in der überwiegenden Kommentar- und Aufsatzliteratur (von Seltmann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 49b BRAO Rn. 30; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 49b Rn. 9; Schneider/Wolf/Onderka, RVG, 7. Aufl., § 4 Rn. 17; Wedel, JurBüro 2007, 623, 624; Himmelsbach, GRUR-Prax 2014, 399; Ring, DStR 2016, 2423; Fölsch, MDR 2016, 133, 135; vgl. auch Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 7. Aufl., § 4 Rn. 7; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 34 Rn. 37; Feuerich/Weyland/Brüggemann, BRAO, 9. Aufl., § 49b Rn. 9) wird eine kostenlose Erstberatung daher für zulässig gehalten.
  • LG Essen, 10.10.2013 - 4 O 226/13

    Rechtsanwalt darf mit kostenloser Ersteinschätzung werben

    Es gibt aber keine bestimmte gesetzliche Gebühr für eine außergerichtliche Beratung (mehr), so dass in diesem Bereich eine Gebührenvereinbarung nicht gegen § 49b I 1 BRAO verstoßen kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2006 - 2 U 134/06 - Rn. 28, NJW 2007, 924; Anwaltsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 22.11.2006 - II AGH 40/06 - Rn. 19; Anwaltsgericht München, Urteil vom 01.02.2010 - 3 AnwG 51/09, anders noch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.07.2002 - 5U 96/02, von der Klägerin angeführt, aber zur alten Rechtslage ergangen).

    aa) Seit der Änderung des RVG durch Art. 5 KostRMoG mit Wirkung zum 01.07.2006 sind die bis dahin vorgesehenen gesetzlichen Gebühren für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) ersatzlos weggefallen, mit der Folge, dass das RAVG für die außergerichtliche Beratung seit diesem Zeitpunkt keine konkret bestimmte gesetzliche Gebühr mehr vorsieht (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2006 - 2 U 134/06 - Rn. 22, NJW 2007, 924, mwN).Stattdessen soll der Rechtsanwalt nunmehr gemäß § 34 I 1 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.

    Liegt hingegen eine Gebührenvereinbarung gleich in welcher Höhe vor, so besteht von vornherein kein gesetzlicher Anspruch auf Gebühren nach § 34 I 2 RVG i.V.m. § 612 II BGB, so dass ein solcher auch nicht durch die Gebührenvereinbarung unterschritten werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2006 - 2 U 134/06 - Rn. 29, NJW 2007, 924).

    Im Falle des § 34 II 1 RVG besteht aber gerade keine gesetzliche Vergütung (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2006 - 2 U 134/06 - Rn. 32, zu § 4 RVG in der bis zum 01.07.2004 gültigen Fassung, NJW 2007, 924).§ 4 I 2RVG ist auch nicht analog anzuwenden, da keine planwidriger Regelungslücke vorliegt, im Gegenteil der Gesetzgeber bewusst keine Mindestvergütung für die außergerichtliche Beratungstätigkeit mehr vorgesehen hat, sondern diesen Bereich der freien Vertragsgestaltung der Parteien überlassen wollte (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2006 - 2 U 134/06 - Rn. 34, zu § 4 RVG in der bis zum 01.07.2004 gültigen Fassung, NJW 2007, 924).

    Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, dass das Angebot des Beklagten geeignet sein könnte, die Klägerin vom Markt zu verdrängen (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2006 - 2 U 134/06 - Rn. 52, NJW 2007, 924).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 1 AGH 3/14

    Vereinbarung einer Nullgebühr für die Erstberatung zulässig?

    Nach Auffassung des Senats ist aus dem Inhalt der Regelung des § 34 RVG der Schluss zu ziehen, dass der Bereich der Beratung mangels gesetzlicher Gebührenregelung insgesamt nicht dem Verbot der Gebührenunterschreitung unterliegt (Feuerich/Weyland/Weyland, § 49b BRAO, Rdnr. 18c, 24 bis 29 m.w.N., OLG Stuttgart, NJW 2007, 924; LG Essen, NJW-RR 2014, 379).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2007 - 20 U 54/07

    Zur Zulässigkeit der entgeltlichen Beratung potentieller Mandanten in einem Café

    Mit Blick hierauf ist die Vereinbarung von Pauschalen grundsätzlich ohne weiteres zulässig (vgl. bereits Urteil des Senats vom 15.11.2005 - I-20 U 116/05, AnwBl. 2006, 284; OLG Stuttgart WRP 2007, 204 = NJW 2007, 924 mit eingehender Begründung).
  • OLG Nürnberg, 18.11.2014 - 3 U 954/14

    Steuer, Festpreis, Rechtsanwaltsgebühr, Steuerbescheid, Werbung, Hilfeleistung

    Ihre abweichende Meinung kann die Berufung auch nicht auf die von ihr insoweit herangezogene Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW 2007, 924) stützen.
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Rechtsprechung
   OLG München, 15.02.2007 - 29 U 3166/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,9816
OLG München, 15.02.2007 - 29 U 3166/06 (https://dejure.org/2007,9816)
OLG München, Entscheidung vom 15.02.2007 - 29 U 3166/06 (https://dejure.org/2007,9816)
OLG München, Entscheidung vom 15. Februar 2007 - 29 U 3166/06 (https://dejure.org/2007,9816)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verwendung der Unternehmensbezeichnung Kloster Andechs Gastronomie AG und Verwendung der Streitmarke DER ANDECHSER als Namensanmaßungen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Namensanmaßung; Übertragbarkeit von Namensrechten mit dinglicher Wirkung; Entstehen eigener ...

  • Judicialis

    BGB § 12

  • rechtsportal.de

    Namensanmaßung bei unberechtigter Verwendung der Wort-/Bildmarken "Andechs" bzw. "DER ANDECHSER"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    "DER ANDECHSER"

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2007, 211
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 92/02

    Pro Fide Catholica

    Auszug aus OLG München, 15.02.2007 - 29 U 3166/06
    Die Klägerinnen genießen als juristische Personen des öffentlichen Rechts Namensschutz i. S. d. § 12 BGB (vgl. BGH GRUR 2005, 357 - Pro Fide Catholica m. w. N.).

    Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besteht auch bei einem Namensgebrauch, durch den der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat; hierfür genügt es auch, dass im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu einer solchen Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGH GRUR 2005, 357 [358] - Pro Fide Catholica m. w. N.).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG München, 15.02.2007 - 29 U 3166/06
    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.).
  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05

    Pfändung von Domains

    Auszug aus OLG München, 15.02.2007 - 29 U 3166/06
    Die Inhaberschaft an einer Internetdomain gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen (vgl. BGH GRUR 2005, 969 [970] - Domain-Pfändung; vgl. auch BVerfG GRUR 2005, 261 - ad-acta.de).
  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 121/01

    d-c-fix/CD-FIX

    Auszug aus OLG München, 15.02.2007 - 29 U 3166/06
    Hinsichtlich der Streitmarke begründete bereits deren Erwerb eine Erstbegehungsgefahr; insoweit besteht kein Unterschied zwischen dem abgeleiteten Erwerb von einem Dritten und dem originären Erwerb einer Marke durch deren Registrierung, der regelmäßig die Gefahr der Verwendung der Marke begründet (vgl. BGH GRUR 2004, 600 [601] - c-d-fix/CD-FIX m. w. N.).
  • BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02

    Verfassungsrechtlicher Schutz von Domains - ad-acta.de

    Auszug aus OLG München, 15.02.2007 - 29 U 3166/06
    Die Inhaberschaft an einer Internetdomain gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen (vgl. BGH GRUR 2005, 969 [970] - Domain-Pfändung; vgl. auch BVerfG GRUR 2005, 261 - ad-acta.de).
  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 233/01

    Gegenabmahnung

    Auszug aus OLG München, 15.02.2007 - 29 U 3166/06
    Auch soweit die Bezeichnung Kloster Andechs nicht nur Namenscharakter hat, sondern ihr im Zusammenhang mit der von der Klägerin zu 2. im Kloster betriebenen Gaststätte auch Unternehmenskennzeichencharakter zukommen mag, scheidet eine dingliche Übertragung auf die Gemeinschuldnerin im Streitfall aus, weil es an dem dafür erforderlichen Betriebsübergang (vgl. BGH GRUR 2004, 790 [792] - Gegenabmahnung m. w. N.) fehlt.
  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 195/99

    VOSSIUS & PARTNER

    Auszug aus OLG München, 15.02.2007 - 29 U 3166/06
    Ist eine Gestattung wegen dieser Zielrichtung nicht schon dahin auszulegen, dass sie mit dem Ende der Zusammenarbeit auslaufen solle (vgl. Bayreuther, a. a. O., § 12 Rz. 141 m. w. N.), so ist im Ende der Zusammenarbeit doch zumindest ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB zu sehen, wie sie auch bei namensrechtlichen Gestattungen möglich ist (vgl. BGH GRUR 2002, 703 [705] - Vossius & Partner m. w. N.).
  • BGH, 21.01.1993 - I ZR 25/91

    Titelschutz für Spiele

    Auszug aus OLG München, 15.02.2007 - 29 U 3166/06
    Die Klägerin zu 1. kann sich dabei nicht nur auf den von ihr geführten Namen Abtei St. Bonifaz München und Andechs berufen, sondern auch auf den Namen Kloster Andechs als die Bezeichnung eines abgrenzbaren Teilbereichs ihres Wirkens (vgl. BGH GRUR 1993, 767 [768] - Zappel-Fisch; GRUR 1988, 560 [561] - Christophorus-Stiftung).
  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 201/03

    solingen. info

    Auszug aus OLG München, 15.02.2007 - 29 U 3166/06
    a) Eine derartige Namensanmaßung liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt einen fremden Namen oder eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. BGH WRP 2007, 76 - solingen.info Tz. 14 m. w. N.).
  • BGH, 28.01.1988 - I ZR 21/86

    "Christophorus-Stiftung"; Schutz einer Bezeichnung für einen geschäftlichen

    Auszug aus OLG München, 15.02.2007 - 29 U 3166/06
    Die Klägerin zu 1. kann sich dabei nicht nur auf den von ihr geführten Namen Abtei St. Bonifaz München und Andechs berufen, sondern auch auf den Namen Kloster Andechs als die Bezeichnung eines abgrenzbaren Teilbereichs ihres Wirkens (vgl. BGH GRUR 1993, 767 [768] - Zappel-Fisch; GRUR 1988, 560 [561] - Christophorus-Stiftung).
  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 138/95

    "Makalu"; Sittenwidrigkeit des Erwerbs einer Marke

  • BGH, 21.04.1994 - I ZR 22/92

    Anforderungen an den Fortbestand einer Firmenbezeichnung; Benutzung durch einen

  • BGH, 18.01.2001 - I ZR 175/98

    Buendgens; Schuldrechtliche Gestattung der Verwendung einer

  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 177/99

    Streit um die Bezeichnung "Adlon" für Berliner Hotel

  • BGH, 23.09.1992 - I ZR 251/90

    Universitätsname als Warenaufdruck

  • OLG München, 25.01.1996 - 29 U 2404/95
  • OLG Schleswig, 29.09.2016 - 6 U 23/15

    Der doppelte Severin in Keitum auf Sylt stiftet Verwirrung

    Rein beschreibende Zusätze und Zusätze wie "und Co." oder "de" oder solche, die die Rechtsform beschreiben, sind außer Betracht zu lassen (std. Rspr., s. etwa BGH GRUR 2012, 534, 535 RdNr. 11 - Landgut Borsig; OLG München GRUR-RR 2007, 211, 212 - Kloster Andechs; Palandt/Ellenberger § 12 Rn. 27).

    Dies gilt auch für kirchliche Institutionen (vgl. OLG München GRUR-RR 2007, 211 - Kloster Andechs).

  • LG Flensburg, 31.03.2015 - 8 O 78/14

    Namensrecht: Unterlassungsanspruch einer Kirchengemeinde wegen Verwendung eines

    Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Klägerin des dortigen Rechtsstreits, die "Abtei St. Bonifaz M und Andechs" sich nicht nur auf diesen von ihr geführten Namen, sondern auch auf den Namen "Kloster Andechs" als die Bezeichnung eines abgrenzbaren Teilbereichs ihres Wirkens berufen kann (OLG M, Urteil vom 15.2.2007, Aktenzeichen 29 U 3166/06, Rn. 36, mit weiteren Nachweisen).

    Auch unterscheidet sich der hier in Rede stehende Sachverhalt nach Ansicht des Gerichts erheblich von dem der Entscheidung des OLG München (OLG München, Urteil vom 15.2.2007, Aktenzeichen 29 U 3166/06, "Kloster Andechs") zu Grunde liegenden Fall, in welchem das OLG München eine Namensanmaßung der dortigen Beklagten durch die Verwendung der Bezeichnungen "Kloster Andechs" und "Der Andechser" annahm.

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