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   KG, 18.08.2006 - 5 W 190/06   

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https://dejure.org/2006,3569
KG, 18.08.2006 - 5 W 190/06 (https://dejure.org/2006,3569)
KG, Entscheidung vom 18.08.2006 - 5 W 190/06 (https://dejure.org/2006,3569)
KG, Entscheidung vom 18. August 2006 - 5 W 190/06 (https://dejure.org/2006,3569)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Google AdWords, Adsense u. Co

    Zur Verantwortlichkeit des Werbenden bei einem Keyword Advertising - Auftrag.

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung einer Werbung im Rahmen eines sog. Schlüsselwort-Werbeauftrages ("Keyword-Advertising") über einen Internet-Suchmaschinendienst; Anforderungen an die kennzeichenrechtliche Verwendung eines Kennzeichens als Werbung; Aus Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Google AdWords-Inserent haftet nicht für Anzeigen auf rechtswidriger Domain

  • dr-bahr.com (Auszüge)

    Google AdWords-Inserent haftet nicht für Anzeigen auf rechtswidriger Domain

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2007, 68
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus KG, 18.08.2006 - 5 W 190/06
    Verletzer einer Unterlassungsverpflichtung (Täter) ist derjenige, der durch eine eigene Handlung (unmittelbar) als Normadressat den objektiven Tatbestand der Verbotshandlung adäquat-kausal verwirklicht (vgl. Köhler, a.a.O., § 8 UWG Rdn. 2.5; vgl. auch BGH, GRUR 2004, 860, 863 - Internet-Versteigerung; GRUR 2004, 693, 694 - Schöner Wetten; GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; WRP 2003, 1341, 1344 - Paperboy; GRUR 2003, 807, 808 - Buchpreisbindung; GRUR 1997, 313, 314 - Architektenwettbewerb).

    Diese sind zwar ohne Weiteres bei Kennzeichenverletzungen anwendbar (BGH, GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung), und sie begründen eine Unterlassungsverantwortlichkeit auch außerhalb von Täterschaft und Teilnahme.

    Denn dieses zusätzliche Erfordernis soll an sich nicht nur dann die weite Störerhaftung begrenzen, wenn Verstöße gegen Verbotsnormen in Rede stehen, denen der Störer nicht selbst unterworfen ist (BGH, GRUR 2002, 902, 904 - Vanity-Nr.; weitergehend wohl BGH, GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung).

  • BGH, 24.06.2003 - KZR 32/02

    Zur Unzulässigkeit einer an Buchhandlungen gerichteten Aufforderung, Schulbücher

    Auszug aus KG, 18.08.2006 - 5 W 190/06
    Auch wettbewerbsrechtlich ist eine vorsätzliche Zuwiderhandlung des Täters nicht erforderlich (Köhler, a.a.O., § 8 UWG Rdn. 2.6, 2.16; missverständlich etwa BGH, GRUR 2003, 807, 809 - Buchpreisbindung, die darauf abstellt, dass die Haftung des Anstifters ein Hinwirken auf eine vorsätzliche Haupttat voraussetzt; ohne ein solches Erfordernis zu erwähnen die vom BGH, a.a.O., in Bezug genommene Entscheidung BGH, GRUR 2003, 624, 626 - Kleidersack, die ohnehin in der rechtlichen Prüfung Unterlassungs- und verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche zusammenfasst).

    Verletzer einer Unterlassungsverpflichtung (Täter) ist derjenige, der durch eine eigene Handlung (unmittelbar) als Normadressat den objektiven Tatbestand der Verbotshandlung adäquat-kausal verwirklicht (vgl. Köhler, a.a.O., § 8 UWG Rdn. 2.5; vgl. auch BGH, GRUR 2004, 860, 863 - Internet-Versteigerung; GRUR 2004, 693, 694 - Schöner Wetten; GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; WRP 2003, 1341, 1344 - Paperboy; GRUR 2003, 807, 808 - Buchpreisbindung; GRUR 1997, 313, 314 - Architektenwettbewerb).

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

    Auszug aus KG, 18.08.2006 - 5 W 190/06
    Denn dieses zusätzliche Erfordernis soll an sich nicht nur dann die weite Störerhaftung begrenzen, wenn Verstöße gegen Verbotsnormen in Rede stehen, denen der Störer nicht selbst unterworfen ist (BGH, GRUR 2002, 902, 904 - Vanity-Nr.; weitergehend wohl BGH, GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung).
  • BGH, 13.01.2003 - II ZR 227/00

    Anforderung an die Mehrheitsverhältnisse bei einem Gesellschafterbeschluß über

    Auszug aus KG, 18.08.2006 - 5 W 190/06
    Der Zurechnungszusammenhang entfällt aber bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten (BGH, NJW 1989, 768; NJW 2000, 947; NJW 2003, 2314; Palandt/Heinrichs a.a.O., Vorb v § 249 Rdn. 73 f.), mithin auch vorliegend wegen des vorsätzlichen Handelns des Domain-Betreibers (insoweit unterschiedet sich auch der vorliegende Fall von dem des OLG Köln, .a.a.O.).
  • BGH, 18.02.1993 - I ZR 14/91

    Produktinformation I - Getarnte Werbung

    Auszug aus KG, 18.08.2006 - 5 W 190/06
    Wettbewerbsrechtlich kann eine eigene Verantwortlichkeit des (durch eine Werbung begünstigten) Unternehmens fehlen, wenn die (wettbewerbswidrige) Werbung auf einer bewussten, eigenverantwortlichen Entscheidung eines Dritten (etwa eines Presseorgans) in dessen ausschließlichem Verantwortungsbereich beruht (vgl. BGH, GRUR 1993, 561, 562 - Produktinformation I, juris Rdn. 18 m.w.N., GRUR 1994, 819, 821 - Produktinformation II, juris Rdn. 27).
  • BGH, 11.11.1999 - III ZR 98/99

    Haftung des Hausverwalters für Frostschäden

    Auszug aus KG, 18.08.2006 - 5 W 190/06
    Der Zurechnungszusammenhang entfällt aber bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten (BGH, NJW 1989, 768; NJW 2000, 947; NJW 2003, 2314; Palandt/Heinrichs a.a.O., Vorb v § 249 Rdn. 73 f.), mithin auch vorliegend wegen des vorsätzlichen Handelns des Domain-Betreibers (insoweit unterschiedet sich auch der vorliegende Fall von dem des OLG Köln, .a.a.O.).
  • OLG Hamm, 13.01.1998 - 4 U 135/97

    Verwendung eines Firmenschlagwortes als Internet-Domain-Adresse durch einen

    Auszug aus KG, 18.08.2006 - 5 W 190/06
    Bestehen Domain-Namen erkennbar aus Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder entsprechenden Abkürzungen prägender Bestandteile, so stellt ihre Wiedergabe auf Bildschirmen einen kennzeichenmäßigen Gebrauch im herkömmlichen Sinne dar, da sie der Verkehr ohne weiteres als Bezeichnung des über die Internetadresse erreichbaren Unternehmens verstehen wird (Senat, MMR 2004, 40; NJW 1997, 3321, 3322; OLG München, ZUM 2000, 71, 72, rechtskräftig durch Beschluss des BGH zur Nichtannahme der Revision vom 24. Mai 2000 - I ZR 269/99; OLG Stuttgart, MMR 1998, 543; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 909; OLG Hamburg, MD 2001, 315, 320; vgl. auch BGH, GRUR 1986, 495, 496 - Fernschreibkennung).
  • EuGH, 20.03.1997 - C-323/95

    GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTS-RECHTS

    Auszug aus KG, 18.08.2006 - 5 W 190/06
    Ein vorsätzliches Verhalten Dritter ist dem Schädiger zuzurechnen, wenn die schadensstiftende Handlung durch das Verhalten des Schädigers herausgefordert worden ist (etwa ein Diebstahl nach einem Verkehrsunfall) oder wenn die schadensstiftende Handlung durch den Schutzzweck der verletzten Norm mit erfasst ist (etwa ein vorsätzliches Ausnutzen eines Beurkundungsversehens; vgl. BGH, NJW-RR 1990, 204; NJW 1998, 2127; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249 Rdn. 76 m.w.N.).
  • OLG München, 20.01.2000 - 29 U 5819/99

    Intershopping

    Auszug aus KG, 18.08.2006 - 5 W 190/06
    Ob schon dann regelmäßig eine kennzeichenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt, wenn der Domain-Name zu einer aktiven Homepage führt (so etwa OLG Hamburg, GRUR 2001, 838, 839; OLG München, MMR 2000, 277; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Nach § 15 Rdn. 80 m.w.N.), kann hier dahingestellt bleiben.
  • BGH, 30.01.2003 - I ZR 142/00

    Kleidersack

    Auszug aus KG, 18.08.2006 - 5 W 190/06
    Auch wettbewerbsrechtlich ist eine vorsätzliche Zuwiderhandlung des Täters nicht erforderlich (Köhler, a.a.O., § 8 UWG Rdn. 2.6, 2.16; missverständlich etwa BGH, GRUR 2003, 807, 809 - Buchpreisbindung, die darauf abstellt, dass die Haftung des Anstifters ein Hinwirken auf eine vorsätzliche Haupttat voraussetzt; ohne ein solches Erfordernis zu erwähnen die vom BGH, a.a.O., in Bezug genommene Entscheidung BGH, GRUR 2003, 624, 626 - Kleidersack, die ohnehin in der rechtlichen Prüfung Unterlassungs- und verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche zusammenfasst).
  • OLG München, 16.09.1999 - 29 U 5973/98

    tnet.de / t-net.de - §§ 5, 14 MarkenG

  • KG, 25.03.1997 - 5 U 659/97

    Zum Tatort der Verletzung von Firmen- und Namensrechten durch Verwendung von

  • OLG Hamburg, 14.12.2000 - 3 U 115/00

    Verwendung einer fremden Marke als Internet-Domain

  • BGH, 16.11.1989 - IX ZR 190/88

    Rechtsanwalt - Mandant - Schriftstück - Niederlegung zur Post - Mahnbescheid -

  • OLG Stuttgart, 03.02.1998 - 2 W 77/97
  • KG, 04.04.2003 - 5 U 335/02

    Kennzeichenschutz der Internet-Domain "arena-berlin.de"

  • BGH, 30.06.1994 - I ZR 167/92

    Produktinformation II - Getarnte Werbung

  • BGH, 09.03.1965 - VI ZR 218/63

    Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall auf der Autobahn

  • BGH, 30.06.1987 - VI ZR 257/86

    Haftung des Arztes für Entfernung der einzigen Niere eines Kindes;

  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 292/00

    Ausschreibung von Vermessungsleistungen

  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 163/02

    Anforderungen an eine Reisemängelrüge; Wahrung der Ausschlussfrist

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

  • OLG Schleswig, 22.03.2017 - 6 U 29/15

    Google-Adword-Kampagne: Weitreichende Haftung des Werbenden als "Störer"

    Verletzer einer Unterlassungspflicht ist lediglich derjenige, der durch seine eigene Handlung unmittelbar als Normadressat den objektiven Tatbestand der Verletzungshandlung adäquat kausal verwirklicht (KG GRUR-RR 2007, 68, 70 m.w.N.; Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 14 Rn. 383 m.w.N., § 15 Rn. 97).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 243/13

    Verfügungsgrund bei Schutzrechtsverletzungen, insbesondere Zurechnung der

    Das würde zu einer Doppelidentität mit der Verfügungsmarke "X1" führen, da Abweichungen in der Groß- und Kleinschreibung für den Verkehr jedenfalls bei der Werbung im Internet keine Rolle spielen und weil dieses Zeichen zur Kennzeichnung der eigenen Dienstleistungen verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 451, Tz. 25 - Bergspechte; KG GRUR-RR 2007, 68 - Keyword Advertising).
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