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   LG Düsseldorf, 28.11.2007 - 2a O 176/07   

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https://dejure.org/2007,3116
LG Düsseldorf, 28.11.2007 - 2a O 176/07 (https://dejure.org/2007,3116)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2007 - 2a O 176/07 (https://dejure.org/2007,3116)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. November 2007 - 2a O 176/07 (https://dejure.org/2007,3116)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Telemedicus

    Keine Haftung von Sedo für rechtswidrige Domains

  • Telemedicus

    Keine Haftung von Sedo für rechtswidrige Domains

  • webshoprecht.de

    Anbieter einer Plattform für Domain-Parking haftet nicht als Störer für Markenrechtsverletzungen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Volltext)

    Domainhandelsbörse Sedo haftet nicht für Markenrechtsverletzungen durch geparkte Domain

  • aufrecht.de

    Keine Haftung des Domain-Parking Betreibers für Markenrechtsverletzung durch Dritte

  • stroemer.de

    Domain Parking I

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um eine sogenanntes Domain-Parking; Negative Feststellungsklage; Voraussetzungen einer Gehilfenstellung hinsichtlich einer markenrechtlichen Verletzungshandlung; Unzumutbarkeit einer Einzelfallüberprüfung hinsichtlich jeder einzelnen platzierten Domain

  • kanzlei.biz

    Haftung des Betreibers geparkter Domain-Seiten

  • webhosting-und-recht.de

    Haftung bei Domain-Parking

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Haftung bei Domain-Parking

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Anbieter einer Plattform für Domain-Parking haftet nicht als Störer für Markenrechtsverletzungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking

  • 123recht.net (Kurzinformation, 28.3.2008)

    Parking-Anbieter haftet nicht

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 122
  • MMR 2008, 349
  • MIR 2008, Dok. 068
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.11.2007 - 2a O 176/07
    Denn anders als in der von der Beklagten zitierten BGH-Entscheidung Internetversteigerung II (BGH Internetversteigerung II, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04) und auch der BGH Entscheidung zu jugendgefährdenden Medien bei ebay (BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az. I ZR 18/04) wäre im vorliegenden Fall der Einsatz einer Filtersoftware, die von der Klägerin bestimmte Begrifflichkeiten ausfiltert, technisch erheblich aufwendiger, wenn überhaupt möglich, um Rechtsverstöße der vorliegenden Art zu verhindern.
  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.11.2007 - 2a O 176/07
    Denn anders als in der von der Beklagten zitierten BGH-Entscheidung Internetversteigerung II (BGH Internetversteigerung II, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04) und auch der BGH Entscheidung zu jugendgefährdenden Medien bei ebay (BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az. I ZR 18/04) wäre im vorliegenden Fall der Einsatz einer Filtersoftware, die von der Klägerin bestimmte Begrifflichkeiten ausfiltert, technisch erheblich aufwendiger, wenn überhaupt möglich, um Rechtsverstöße der vorliegenden Art zu verhindern.
  • LG Frankfurt/Main, 26.02.2009 - 3 O 384/08

    Markenrechtsverletzung: Haftung des Betreibers einer Internetplattform für

    Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts München I (Urteile vom 14.11.2007, Az.: 33 O 22935/06, 22830/06), des Landgerichts Düsseldorf (GRUR-RR 2008, 122 ff., Urt. vom 03.09.2008, Az.: 2 a O 40/08) und des Landgerichts Berlin (Urteil vom 03.06.2008, Az.: 103 O 17/08) (a. A.: Leistner/Stang, WRP 2008, 533 (547 f.)).

    Bei jeder einzelnen geparkten Domain müssten nämlich Recherchen im Marken-, Gemeinschaftsmarken- und Handelsregister erfolgen (vgl. LG Berlin, a. a. O., S. 7; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 122 (123)), und zwar auch in Form einer Ähnlichkeitssuche, um auch die sog. Vertipper-Domains zu erfassen.

    Des Weiteren müsste bei einem Treffer eine Überprüfung der Keywords anhand des geschützten Warenklassen bzw. des Geschäftszweigs vorgenommen werden (vgl. LG Berlin, a. a. O., S. 7; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 122 (123)).

    Nach Ansicht der Kammer wäre eine solche effektive Prüfung durch ein Computer-Programm nicht möglich, weil entsprechende Kenntnisse des Kennzeichenrechts und der Marktverhältnisse durch einen geschulten Mitarbeiter erforderlich sind (vgl. LG Berlin, a. a. O., S. 8; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 122 (123); BGHZ 148, 13 ff. "ambiente.de", juris Rn. 33).

  • LG Düsseldorf, 05.11.2008 - 14c O 146/08

    Domainbörse haftet vor Kenntnis nicht für Rechtsverletzungen

    Eine derartige Prüfung ist der Klägerin insgesamt unzumutbar (LG Dusseldorf, GRUR-RR 2008, 122-124, LG München, Urteil vom 14.11 2007, Az. 33 O 223935/06; LG Berlin, Urteil vorn 03.06 2008, Az. 103 O 15/08).
  • LG Düsseldorf, 13.02.2008 - 2a O 212/07

    Abmahnung wegen Werbeeinblendungen auf Domain-Parking-Website

    Die Kammer hat in ihrer Entscheidung vom 28.11.2008 in der Sache 2a O 176/07 (bislang unveröffentlicht) zu Gunsten der Klägerin dahingehend entschieden, dass die Klägerin nicht grundsätzlich als Störerin haftet, soweit durch auf ihrer Internetseite platzierte Domains in Verbindung der mit diesen Domains eingeblendeten Werbelinks Markenrechte Dritter verletzt werden.
  • LG Düsseldorf, 03.09.2008 - 2a O 40/08

    Keine Haftung bei Domain-Parking

    Die Kammer hat mit Urteil vom 28.11.2007 (GRUR-RR 2008, 122 mit zust. Anmerkung Luckhaus, GRUR-RR 2008, 113 f.) in einer vergleichbaren Fallkonstellation, in der allerdings nicht der administrative Ansprechpartner, sondern der Inhaber der Internetplattform selbst in Anspruch genommen wurde, bereits entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch als Täter oder Gehilfe einer Markenrechtsverletzung aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG deshalb nicht besteht, weil die Inhaberin der Internetplattform die Beklagtenmarke bzw. ein ähnliches Zeichen nicht selbst im geschäftlichen Verkehr genutzt hat und ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat nicht vorliegt.
  • LG Düsseldorf, 26.11.2008 - 2a O 77/08

    Keine Möglichkeit eines Unterlassungsanspruchs gegen Domain-Parker Sedo

    Sie hat diese nicht selbst i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gewerblich genutzt, sondern lediglich eine Plattform zur Verfügung gestellt, auf welcher der Domaininhaber die Domain zum Verkauf anbieten konnte (vgl. auch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.11.2007, 2a O 176/07).
  • LG Düsseldorf, 12.05.2010 - 2a O 290/09

    Keine Haftung des Betreibers eines Domain-Parking-Programms für die Verletzung

    Eine derartige Prüfung ist der Klägerin insgesamt unzumutbar (LG Düsseldorf GRUR-RR 2008, 122 ff.; LG Düsseldorf 14c O 146/08; OLG München 6 U 5869/07; OLG München 6 U 5740/07).
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