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   OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 2 U 9/08   

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OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 2 U 9/08 (https://dejure.org/2008,12731)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2008 - 2 U 9/08 (https://dejure.org/2008,12731)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Mai 2008 - 2 U 9/08 (https://dejure.org/2008,12731)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Markenrechtsverletzung: Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnungen "Enzymax" und "Enzymix" für diätetische Lebensmittel zur Nahrungsergänzung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 425
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 2 U 9/08
    Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegengetreten, und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht (BGH a.a.O. [Tz. 18] - TUC-Salzcracker ; BGH a.a.O. [juris Tz. 22] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ; GRUR 2001, 1161 [juris Tz. 36] - CompuNet/ ComNet I ; Rohnke NJW 2005, 1624, 1626 und 1627; Hacker a.a.O. § 9 MarkenG, 214 und 111).

    Auch bei Kenntnis von der Bedeutung der Begriffe "inter" und "connect" kann der Verkehr keine klare, umfassende und erschöpfende Zuordnung zu den konkreten Dienstleistungen der Klägerin vornehmen (U. v. 28.06.2007 - I ZR 132/04 [Tz. 24] - INTERCONNECT/T-InterConnect ; vgl. auch BGH GRUR 2001, 1161 [juris Tz. 18 und 21] - CompuNet/ComNet I ).

    Ein darüber hinausgehender Schutz kann nicht beansprucht werden, weil er dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe selbst gleichkommen würde (BGH GRUR 2003, 963 [juris Tz. 26] - AntiVir/AntiVirus ; vgl. auch BGH GRUR 2001, 1161 [juris Tz. 20 und 27] - CompuNet/ComNet I ; zust. BPatG B. v. 12.09.2007 - 26 W (pat) 240/04: MULTIPET zu MULTIFIT [Tierbedarf]; B. v. 08.08.2007 - 32 W (pat) 63/06: V itaminis zu V itaminos [Süßwaren]; B. v. 04.04.2006 - 24 W (pat) 113/04: FITAMIN zu VIT-H-MIN ).

  • BGH, 25.10.2007 - I ZR 18/05

    TUC-Salzcracker

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 2 U 9/08
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH U. v. 25.10.2007 - I ZR 18/05 [Tz. 18] - TUC-Salzcracker ; GRUR 2008, 258 [Tz. 20] - INTERCONNECT/T-InterConnect ; GRUR 2007, 877 [Tz. 42] - Windsor Estate ; Z 167, 322 [Tz. 16] - Malteserkreuz ; GRUR 2004, 783 [juris Tz. 17] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ; Schweyer in v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl. [2007], § 14 MarkenG, 44).

    Dabei kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an (BGH U. v. 25.10.2007 - I ZR 18/05 [Tz. 18] - TUC-Salzcracker ; BGH a.a.O. [Tz. 46] - Windsor Estate ; a.a.O. [Tz. 26] - INTERCONNECT/T-InterConnect ; a.a.O. [juris Tz. 22] - NEURO-VIBOLEX/ NEURO-FIBRAFLEX ; Büscher GRUR 2005, 802, 804).

    Dass die Beklagte ihre Bezeichnung markenmäßig verwendet, was Voraussetzung eines Anspruchs gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG ist (BGH U. v. 25.10.2007 - I ZR 18/05 [Tz. 16] - TUC-Salzcracker ; NJW 2007, 153, 154 [Tz. 15] - Impuls ; GRUR 2003, 963 [juris Tz. 15] - AntiVir/AntiVirus ), kann, entgegen der eigenen Position der Beklagten, ihr Produktname "Enzymix" transportiere einzig die Botschaft, das Produkt setze sich aus einer Vielzahl von Enzymen zusammen, sei mithin bloß beschreibende Bestandteilsangabe, Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums über den Produktinhalt, nicht angenommen werden.

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 2 U 9/08
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH U. v. 25.10.2007 - I ZR 18/05 [Tz. 18] - TUC-Salzcracker ; GRUR 2008, 258 [Tz. 20] - INTERCONNECT/T-InterConnect ; GRUR 2007, 877 [Tz. 42] - Windsor Estate ; Z 167, 322 [Tz. 16] - Malteserkreuz ; GRUR 2004, 783 [juris Tz. 17] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ; Schweyer in v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl. [2007], § 14 MarkenG, 44).

    Angesichts dieser aufgezeigten, für maßgeblich erachteten Besonderheiten kann der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung BGH GRUR 2004, 783 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX jene fallentscheidende Bedeutung nicht zugemessen werden, wonach trotz des einen Indikationshinweis bildenden Zeichenbestandteils "NEURO-" dieser am Gesamteindruck teilhabe, ihn aber nur mitbestimme, weshalb die dort erkannte erhebliche klangliche Zeichenähnlichkeit (neurofib...lex) wegen des hohen Maßes an Übereinstimmung eine erhebliche klangliche Zeichenähnlichkeit begründe, welche die das dortige Unterlassungsbegehren tragende Verwechslungsgefahr schaffe (BGH a.a.O. [juris Tz. 23, 26 und 29] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ; vgl. auch Hacker a.a.O. § 9, 274, aber auch § 9, 217 [ "eine eher seltene Ausnahme" ]; Schweyer a.a.O. § 14, 44 und 116 [ "Grenzfall" ]).

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 2 U 9/08
    Dass die Beklagte ihre Bezeichnung markenmäßig verwendet, was Voraussetzung eines Anspruchs gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG ist (BGH U. v. 25.10.2007 - I ZR 18/05 [Tz. 16] - TUC-Salzcracker ; NJW 2007, 153, 154 [Tz. 15] - Impuls ; GRUR 2003, 963 [juris Tz. 15] - AntiVir/AntiVirus ), kann, entgegen der eigenen Position der Beklagten, ihr Produktname "Enzymix" transportiere einzig die Botschaft, das Produkt setze sich aus einer Vielzahl von Enzymen zusammen, sei mithin bloß beschreibende Bestandteilsangabe, Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums über den Produktinhalt, nicht angenommen werden.

    Ein darüber hinausgehender Schutz kann nicht beansprucht werden, weil er dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe selbst gleichkommen würde (BGH GRUR 2003, 963 [juris Tz. 26] - AntiVir/AntiVirus ; vgl. auch BGH GRUR 2001, 1161 [juris Tz. 20 und 27] - CompuNet/ComNet I ; zust. BPatG B. v. 12.09.2007 - 26 W (pat) 240/04: MULTIPET zu MULTIFIT [Tierbedarf]; B. v. 08.08.2007 - 32 W (pat) 63/06: V itaminis zu V itaminos [Süßwaren]; B. v. 04.04.2006 - 24 W (pat) 113/04: FITAMIN zu VIT-H-MIN ).

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 2 U 9/08
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH U. v. 25.10.2007 - I ZR 18/05 [Tz. 18] - TUC-Salzcracker ; GRUR 2008, 258 [Tz. 20] - INTERCONNECT/T-InterConnect ; GRUR 2007, 877 [Tz. 42] - Windsor Estate ; Z 167, 322 [Tz. 16] - Malteserkreuz ; GRUR 2004, 783 [juris Tz. 17] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ; Schweyer in v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl. [2007], § 14 MarkenG, 44).

    Auch bei Kenntnis von der Bedeutung der Begriffe "inter" und "connect" kann der Verkehr keine klare, umfassende und erschöpfende Zuordnung zu den konkreten Dienstleistungen der Klägerin vornehmen (U. v. 28.06.2007 - I ZR 132/04 [Tz. 24] - INTERCONNECT/T-InterConnect ; vgl. auch BGH GRUR 2001, 1161 [juris Tz. 18 und 21] - CompuNet/ComNet I ).

  • OLG Schleswig, 13.02.2008 - 2 W 6/08

    Betreuung: Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers bei Vorliegen einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 2 U 9/08
    Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt B. v. 17.03.2008 - 2 W 6/08) ist auch eine unterschiedliche Ansetzung des Streitwertes für einerseits Verfügungs- und andererseits Hauptsacheverfahren nicht angezeigt.
  • OLG Hamburg, 13.09.2007 - 3 U 240/05

    Wettbewerbsrecht: Behinderung der FIFA durch Markenanmeldung zur Fußball-WM

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 2 U 9/08
    b) Diese Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - durchgängig zustimmend aufgenommen (Rohnke NJW 2005, 1624, 1626; Nasall jurisPR-BGHZivilR 23/2005 Anm. 5; vgl. auch Senat OLG-Report 2004, 456 [juris Tz. 36]), und ausdrücklich als eigene Fallgruppe dahin bestätigt worden, dass der Inhaber einer an eine freihaltebedürftige Angabe angelehnten Marke nicht gegen ein jüngeres Zeichen vorgehen kann, welches nur deshalb die Gefahr von Verwechslungen hervorruft, weil es seinerseits die freihaltebedürftige Angabe wiedergibt oder noch näher daran angelehnt ist (Schweyer in v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl. [2007], § 14 MarkenG, 137), dass in diesem Falle auch die Übereinstimmung der Vergleichsmarken in der Abwandlung nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen kann (Hacker a.a.O. § 9 MarkenG, 206, 204); insoweit vermag dann eine tatsächliche (auch hochgradige) Verwechselbarkeit keine Verwechslungsgefahr im Rechtssinne zu begründen (Hacker a.a.O. § 9, 182 und 13; vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 50, 53 [ SOUTH AFRICA 2010 zu Südafrika 2010, m. insoweit zust. Anm. Berlit GRUR-RR 2008, 33, 34).
  • BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 113/04
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 2 U 9/08
    Ein darüber hinausgehender Schutz kann nicht beansprucht werden, weil er dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe selbst gleichkommen würde (BGH GRUR 2003, 963 [juris Tz. 26] - AntiVir/AntiVirus ; vgl. auch BGH GRUR 2001, 1161 [juris Tz. 20 und 27] - CompuNet/ComNet I ; zust. BPatG B. v. 12.09.2007 - 26 W (pat) 240/04: MULTIPET zu MULTIFIT [Tierbedarf]; B. v. 08.08.2007 - 32 W (pat) 63/06: V itaminis zu V itaminos [Süßwaren]; B. v. 04.04.2006 - 24 W (pat) 113/04: FITAMIN zu VIT-H-MIN ).
  • BPatG, 09.02.2004 - 25 W (pat) 210/02
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 2 U 9/08
    Gerade bei Produkten, welche mit Gesundheit zusammenhängen oder sich auf diese beziehen, gilt, dass die Endabnehmer eine gesteigerte Aufmerksamkeit hinsichtlich der Zeichenwahrnehmung aufbringen (Fezer, MarkenR, 3. Aufl. [2001], § 14 MarkenG, 155; Hacker a.a.O. § 9, 122; BPatG GRUR 2004, 950, 951 - ACELAT/Acesal ; vgl. auch BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal ), weshalb auf dem Gebiet der Marken für pharmazeutische Erzeugnisse schon ohnehin ein vergleichsweise enger Schutzbereich besteht (vgl. Fezer a.a.O. 156).
  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 93/04

    Windsor Estate

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 2 U 9/08
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH U. v. 25.10.2007 - I ZR 18/05 [Tz. 18] - TUC-Salzcracker ; GRUR 2008, 258 [Tz. 20] - INTERCONNECT/T-InterConnect ; GRUR 2007, 877 [Tz. 42] - Windsor Estate ; Z 167, 322 [Tz. 16] - Malteserkreuz ; GRUR 2004, 783 [juris Tz. 17] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ; Schweyer in v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl. [2007], § 14 MarkenG, 44).
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 183/03

    Impuls

  • OLG München, 28.06.2007 - 29 U 4624/06
  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 137/04

    Euro Telekom

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

  • BPatG, 12.09.2007 - 26 W (pat) 240/04
  • BPatG, 08.08.2007 - 32 W (pat) 63/06
  • BGH, 22.09.2005 - I ZR 188/02

    "Dentale Abformmasse"; Rechtsfolgen der Abweichung der Eintragung einer Marke von

  • BGH, 13.10.2004 - I ZB 10/02

    Roximycin

  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 33/05

    "THE HOME STORE"; Schutz einer Gemeinschaftsmarke gegen einen rein firmenmäßigen

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2003 - 20 W 38/03

    Ladung des im Ausland weilenden Verfügungsbeklagten zur Verhandlung über den

  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 154/09

    Enzymax/Enzymix

    Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 8. Mai 2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2008, 425).

    Die Bezeichnung gibt auch keinen Aufschluss über den stofflichen Inhalt oder die Wirkungsweise des Präparats (vgl. OLG Stuttgart, GRUR-RR 2008, 425, 426).

    Es hat - anders als das OLG Stuttgart im Verfügungsverfahren (GRUR-RR 2008, 425, 426) - angenommen, dass der Unterschied zwischen den Lauten "a" und "i" zwar das Entstehen eines identischen Klangeindrucks verhindert, aber doch nicht zu weitgehenden Abstrichen an der hohen klanglichen Ähnlichkeit führt.

    Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass beim Erwerb von Nahrungsergänzungsmitteln nicht medizinische, sondern ernährungsphysiologische Gründe im Vordergrund stehen und dass diese Produkte insbesondere im Internet frei angeboten werden, so dass bei ihnen nicht von derselben Wahrnehmungsintensität des Verbrauchers wie bei apothekenpflichtigen Mitteln ausgegangen werden kann (aA OLG Stuttgart, GRUR-RR 2008, 425, 426 f.).

  • OLG Köln, 25.09.2009 - 6 U 68/09

    Verwechslungsgefahr der Marken "Enzymax" und "Enzymix"

    Das Oberlandesgericht Stuttgart wies auf die Berufung der Beklagten den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 8. Mai 2008 (abgedruckt in GRUR-RR 2008, 425) zurück.
  • BPatG, 26.08.2011 - 26 W (pat) 83/08

    Markenbeschwerdeverfahren - "FRUUTA/Fructa" - zur Kennzeichnungskraft -

    Bei dieser Sachlage ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke, die aus dem Wortstamm "Fruct" und der weitverbreiteten Endung "a" gebildet ist, für die Waren, für die sie eingetragen worden ist und die sämtlich Früchte enthalten bzw. einen fruchtigen Geschmack aufweisen können, besonders dann eng zu bemessen und auf ihre eintragungsbegründende Eigenprägung beschränkt, wenn aus ihr Rechte gegenüber einer Marke geltend gemacht werden, die ebenfalls eine Abwandlung derselben freihaltungsbedürftigen Sachbezeichnung ist (BGH a. a. O. - Pantohexal; GRUR 2008, 803, 804, Nr. 22 - HEITEC; BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 113/04 - FITAMIN/VIT-H-MIN; 32 W (pat) 63/06 - Vitaminis/Vitaminos; OLG Stuttgart GRUR-RR 2008, 425, 426 f. - EnzyMax/EnzyMix), was vorliegend der Fall ist, weil auch die angegriffene Marke aus einer sehr engen Anlehnung an den Begriff "Frucht" und insbesondere an die italienischen bzw. spanischen Wörter hierfür, nämlich "frutta" bzw. "fruta", besteht.
  • BPatG, 18.01.2012 - 26 W (pat) 537/10

    Markenbeschwerdeverfahren "VITALIMO/VITALO" - keine Verwechslungsgefahr

    Insoweit gilt rechtlich der Grundsatz, dass der Bestandteil einer älteren Marke, dessen Schutzunfähigkeit bei der nachträglichen Prüfung im Kollisionsverfahren festgestellt wird, eine Verwechslungsgefahr im Rechtssinne nicht begründen kann (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; GRUR 2007, 1071, 1073, Nr. 34-38 - Kinder II; BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 70/08 - geravital/GERATHERM; 24 W (pat) 113/04 - FITAMIN/VIT-H-MIN; 32 W (pat) 63/06 - Vitaminis/Vitaminos; vgl. auch OLG Stuttgart GRUR-RR 2008, 425, 426 f. - EnzyMax/Enzymix).
  • BPatG, 24.08.2011 - 26 W (pat) 85/08

    Anspruch auf Löschung einer eingetragenen Marke im Fall der Verwechslungsgefahr

    HEITEC; BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 113/04 -FITAMIN/VIT-H-MIN; 32 W (pat) 63/06 -Vitaminis/Vitaminos; OLG Stuttgart GRUR-RR 2008, 425, 426 f. -EnzyMax/EnzyMix), was vorliegend der Fall ist, weil auch die angegriffene Marke aus einer sehr engen Anlehnung an den Begriff "Frucht" und insbesondere an die italienischen bzw. spanischen Wörter hierfür, nämlich "frutta" bzw. "fruta", besteht.
  • BPatG, 04.05.2011 - 26 W (pat) 85/08

    Markenbeschwerdeverfahren - "FRUUTA (Wort-Bild-Marke)/Fructa" - zur

    Bei dieser Sachlage ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke, die aus dem Wortstamm "Fruct" und der weitverbreiteten Endung "a" gebildet ist, für die Waren, für die sie eingetragen worden ist und die sämtlich Früchte enthalten bzw. einen fruchtigen Geschmack aufweisen können, besonders dann eng zu bemessen und auf ihre eintragungsbegründende Eigenprägung beschränkt, wenn aus ihr Rechte gegenüber einer Marke geltend gemacht werden, die ebenfalls eine Abwandlung derselben freihaltungsbedürftigen Sachbezeichnung ist (BGH a. a. O. - Pantohexal; GRUR 2008, 803, 804, Nr. 22 - HEITEC; BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 113/04 - FITAMIN/VIT-H-MIN; 32 W (pat) 63/06 - Vitaminis/Vitaminos; OLG Stuttgart GRUR-RR 2008, 425, 426 f. - EnzyMax/EnzyMix), was vorliegend der Fall ist, weil auch die angegriffene Marke aus einer sehr engen Anlehnung an den Begriff "Frucht" und insbesondere an die italienischen bzw. spanischen Wörter hierfür, nämlich "frutta" bzw. "fruta", besteht.
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