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   OLG München, 10.07.2008 - 6 U 2499/07   

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https://dejure.org/2008,10363
OLG München, 10.07.2008 - 6 U 2499/07 (https://dejure.org/2008,10363)
OLG München, Entscheidung vom 10.07.2008 - 6 U 2499/07 (https://dejure.org/2008,10363)
OLG München, Entscheidung vom 10. Juli 2008 - 6 U 2499/07 (https://dejure.org/2008,10363)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Arbeitnehmererfindung: Ordnungsgemäße Meldung bei vorbereiteter Patentanmeldung auf Weisung des Arbeitgebers; Schutzrechtsanmeldung als Übertragung der Neuerung; Fristbeginn zur Inanspruchnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung eines Arbeitnehmererfinders an einer Erfindung gegenüber dem Arbeitgeber; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Meldung einer Erfindung i.S.d. § 5 Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG); Erfordernis der Inanspruchnahme innerhalb der Frist des § 8 Abs. 1 Nr. ...

  • Judicialis

    ArbNErfG § 5; ; ArbNErfG § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbNErfG § 5; ArbNErfG § 6
    Anforderungen an die Meldung einer Arbeitnehmererfindung; Rechtsfolgen der Anmeldungen der Erfindung zum Patent durch den Arbeitgeber; Beginn der Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • uni-jena.de PDF, S. 55 (Leitsatz)

    §§ 5, 6 ArbnErfG
    Meldung durch Weiterleitung einer vom Arbeitnehmererfinder vorbereiteten Patentanmeldung auf Weisung des Arbeitgebers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 219
  • NZA-RR 2009, 388 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03

    Haftetikett

    Auszug aus OLG München, 10.07.2008 - 6 U 2499/07
    Sie macht geltend, das Erstgericht habe eine wirksame Inanspruchnahme im Anschluss an die Entscheidung BGH GRUR 2006, 754 ff. - Haftetikett verneint, ohne den Besonderheiten der vorliegenden Konstellation Rechnung zu tragen.

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Haftetikett" (GRUR 2006, 754 ff, 757 Abs. 26) für eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation - in welcher der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre zum technischen Handeln zum Schutzrecht unter Angabe der Erfinder angemeldet hat - befunden, dass es eine vom Zweck des § 5 ArbNErfG "nicht mehr gedeckte und treuwidrige Förmelei" wäre, wenn der Arbeitgeber, dem das maßgebliche Wissen in vollem Umfang vermittelt worden ist, gleichwohl auf der Einhaltung der Formerfordernisse des § 5 ArbNErfG bestehen könnte.

    Soweit die Beklagte geltend macht, das bereits am 08. März 2001 stattgehabte erste Gespräch der Parteien mit dem Patentanwalt sei als Inanspruchnahmeerklärung zu werten, zumal seinerzeit klar gewesen sei, dass die Beklagte die Erfindung mit Einverständnis des Klägers benutzen werde, scheiterte dies am Formerfordernis des § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbNErfG: Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Haftetikett" (GRUR 2006, 754, 757 Abs. 27) ausdrücklich festgestellt hat, ist eine Inanspruchnahme, die der Schriftform mangelt, nach § 125 BGB nichtig.

  • BGH, 14.11.2023 - X ZR 75/21

    Kunststoffsack

    2004, 418; OLG München GRUR-RR 2009, 219, 220; OLG Karlsruhe, GRUR 2018, 1030 Rn. 23; Werner, GRUR-Prax 2019, 149, 151. Abweichend Nieder, GRUR 2015, 936, 938; Ulrici, GRUR-Prax 2018, 439; McGuire Mitt.
  • OLG Frankfurt, 22.07.2021 - 6 U 108/10

    Anwendbares Recht bei Vindikation nationaler Teile eines Bündelpatents

    Da sich aber nach § 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ das Recht auf das europäische Patent dann, wenn der Erfinder ein Arbeitnehmer ist, nach dem Recht des Staats richtet, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, liegt es nahe, in diesem Fall auch den Anspruch auf Vindikation des Bündelpatents hinsichtlich aller seiner nationalen Teile einheitlich nach dem Recht des Beschäftigungsstaats zu beurteilen (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.4.2018 - 6 U 161/16 - Rohrleitungsprüfung - Rn 173, juris; OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 27.2.2003 - 2 U 42/00 - Hub-Kipp-Vorrichtung - Rn 217 ff., juris; OLG München GRUR-RR 2009, 219, 221 - Fließproduktion; Werner, GRUR Prax 2019, 149, 151; a.A. Nieder GRUR 2015, 936, 938 f.).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16

    Rohrleitungsprüfung - Übertragung ausländischer Arbeitnehmererfindungs- und

    Hieraus ist zu folgern, dass sich auch der Anspruch auf Vindikation des Bündelpatents hinsichtlich aller seiner nationalen Teile einheitlich nach dem Recht des Beschäftigungsstaates richten soll, um ihm eine Vindikation nach einer unter Umständen Vielzahl von Rechtsordnungen zu ersparen (vgl. auch im Ergebnis OLG München GRUR-RR 2009, 219, 221 - Vliesproduktion und OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418, 428 - Hub-Kipp-Vorrichtung; aA Nieder GRUR 2015, 936, 938f. - indes nicht für Arbeitnehmererfinder differenzierend).
  • OLG Karlsruhe, 26.09.2012 - 6 U 126/11

    Insolvenz des Arbeitgebers: Massezugehörigkeit des Rechts zur Inanspruchnahme

    Zwar erlangt der Arbeitgeber durch die Meldung einer Diensterfindung i.S. von § 5 ArbnErfG oder dadurch, dass er die erforderlichen Informationen auf andere Weise erlangt (BGHZ 167, 118 - Haftetikett; BGH GRUR 2011, 733 - Initialidee; ferner OLG München, GRUR-RR 2009, 219; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 291; OLG Düsseldorf, 2 U 72/06, in Juris; Senat, Urt. v. 27.06.2007 - 6 U 56/06) das Recht, sich für oder gegen die Inanspruchnahme der Diensterfindung zu entscheiden und damit eine rechtlich gesicherte Position.
  • LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13

    Doppelplattenschieber (Arbeitnehmererf.)

    Jedoch führt § 13 Abs. 4 ArbEG a.F. nach neuerer Rechtsprechung nicht zu einem automatischen Übergang der auf die freigewordene Erfindung angemeldeten oder erteilten Schutzrechte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 - Az. I-2 U 24/12 Rn.68 bei Juris - Haltesystem für Werbeprints II; OLG München, Urteil vom 10.07.2008 - Az. 6 U 2499/07 Rn. 77 bei Juris - Vliesproduktion; a.A.: noch LG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2007 - Az. 4b O 156/05 - Rn. 55 bei Juris; Bartenbach/Volz, ArbEG, 5. Aufl. 2013, § 13 Rn. 81 m.w.N.; Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl. 2006, § 8 Rn. 2; Trimborn in Reimer/Schade/Schippel, ArbEG,8. Aufl. 2007, § 13 Rn. 20; Boemke/Kursawe/Hoppe-Jänisch, ArbNErfG, 2015, § 13 Rn. 11).
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