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   OLG Karlsruhe, 13.05.2009 - 6 U 49/08   

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https://dejure.org/2009,6875
OLG Karlsruhe, 13.05.2009 - 6 U 49/08 (https://dejure.org/2009,6875)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.05.2009 - 6 U 49/08 (https://dejure.org/2009,6875)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Mai 2009 - 6 U 49/08 (https://dejure.org/2009,6875)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • webshoprecht.de

    Uunzulässige Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung Spezialist für Zahnarztrecht

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Der Kampf gegen den Begriff "Spezialist" geht weiter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Irreführung der Werbung eines Rechtsanwalts als "Spezialist für Zahnarztrecht"

  • Betriebs-Berater

    Werbung mit der Bezeichnung "Spezialist" verstößt gegen BORA

  • BRAK-Mitteilungen

    Werbung mit der Bezeichnung "Spezialist für Zahnarztrecht"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Irreführung der Werbung eines Rechtsanwalts als "Spezialist für Zahnarztrecht"

  • rechtsportal.de

    Irreführung der Werbung eines Rechtsanwalts als "Spezialist für Zahnarztrecht"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 3, 8 UWG; 5, 14 b FAO
    Die richtige Ehefrau macht noch keinen Rechtsanwalt zum Spezialisten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3663
  • GRUR-RR 2009, 431
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 24.01.2008 - 2 U 91/07

    Wettbewerbsverstoß eines Rechtsanwalts: Zeitungswerbung mit der Bezeichnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2009 - 6 U 49/08
    Im Hinblick auf die gebotene grundrechtskonforme Auslegung ist der Umfang der im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 2 BORA erforderlichen Kenntnisse nach den beim rechtsuchenden Publikum geweckten Erwartungen zu bemessen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2008, 177 - Verwendung eines qualifizierenden Zusatzes durch Rechtsanwalt).

    Ob darüber hinausgehend weit überdurchschnittliche Kenntnisse verlangt werden (so OLG Stuttgart, GRUR-RR 2008, 177, 178) und an das Vorliegen solcher weit überdurchschnittlichen Kenntnisse die in dieser Entscheidung formulierten Anforderungen gestellt werden können, kann dahingestellt bleiben.

    § 43b BRAO und seine verfassungsgemäßen Konkretisierungen in §§ 6 - 10 BORA sind jedoch als Marktverhaltensregeln im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren, da sie die Berufspflichten der Rechtsanwälte in Bezug auf ihr Werbeverhalten untereinander zum Gegenstand haben (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2008, 177 - Verwendung eines qualifizierenden Zusatzes durch Rechtsanwalt; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27. Auflage 2009, § 4 UWG Rn. 11.85; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/v. Jagow, UWG , 2004, § 4 Nr. 11 Rn. 76; vgl. auch Klute, Die Entwicklung des Wettbewerbsrechts in den Jahren 2006 bis 2008, NJW 2008, 2965, 2969; Ullmann, Das Koordinatensystem des Rechts des unlauteren Wettbewerbs im Spannungsfeld von Europa und Deutschland, GRUR 2003, 817, 822).

    Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu § 7 Abs. 1 BORA , dessen materieller Maßstab dem Irreführungsverbot des § 5 UWG entspricht (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2008, 177, 179 - Verwendung eines qualifizierenden Zusatzes durch Rechtsanwalt; Kleine-Cosack, AnwBl. 2005, 275, 277), steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte nach den Erwartungen des angesprochenen Verkehrs ein Spezialist im Zahnarztrecht ist.

  • BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 159/04

    Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht" im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2009 - 6 U 49/08
    Werbeverbote verletzen das Recht auf Berufsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann nicht, wenn die durch das Verbot erfasste Werbung eines Anwalts nicht in sachlicher Form erfolgt oder irreführend ist (BVerfG, NJW 2004, 2656, 2657; Offermann-Burckhart, Der Spezialist - ein besserer Fachanwalt?, NJW 2004, 2617, 2618; Quaas, Der Rechtsanwalt als Spezialist, BRAK-Mitt. 2004, S. 198).

    Wer sich als Spezialist bezeichnet, bringt dadurch auch zum Ausdruck, dass er bevorzugt, wenn nicht gar ausschließlich einen Teilbereich des Vollberufs bearbeitet (BVerfG NJW 2004, 2656, 2558).

    Daneben erwarten die Verkehrskreise von einem "Spezialisten" in erster Linie eine Spezialisierung, welche die Spezialisierung selbst eines Fachanwalts übersteigt (BVerfG, NJW 2004, 2656, 2658).

    Vom Spezialisten wird erwartet, dass dieser sich auf sein Fachgebiet konzentriert und andere Gebiete nicht in gleichem oder annähernd gleichem Umfang behandelt (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, NJW 2004, 2656, 2658; Niedersächsischer AGH, BRAK Mitt. 5/2007, 221 - Werbung - Zur Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht"; LG Kiel, BRAK Mitt. 5/2008, 238, 239 - Werbung mit absolutem Spezialistentum).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00

    Steuerberaterkammer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2009 - 6 U 49/08
    Die Rechtsanwaltskammer ist als ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt (vgl. bereits BVerfG, NJW 2004, 3765, 3766).

    Die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, ist ein schnellerer und einfacherer Weg zur Abwehr berufswidrigen Verhaltens (BVerfG, NJW 2004, 3765, 3766).

  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 160/00

    Begrenzte Preissenkung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2009 - 6 U 49/08
    Auf der Grundlage der in der Vergangenheit begangenen Verletzungshandlungen besteht eine Vermutung der Wiederholungsgefahr (BGH, GRUR 2003, 450, 452 - Begrenzte Preissenkung; Piper/Ohly, UWG , 4. Aufl., 2006, § 8 Rn. 8).
  • BGH, 06.04.2006 - I ZR 272/03

    Zahnarztbriefbogen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2009 - 6 U 49/08
    Bei unlauterer Werbung ist ein Einschreiten im Wege der Unterlassungsklage verhältnismäßig, denn es droht neben einer Schädigung des Ansehens eines Berufsstandes eine Beeinträchtigung der Mitbewerber und der Verbraucher (BGH, GRUR 2006, 598, 599 - Klagebefugnis einer Zahnärztekammer für den Fall von Wettbewerbsverstößen von Kammerangehörigen).
  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 261/98

    Rechenzentrum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2009 - 6 U 49/08
    Zum einen setzten auch die angesprochenen Zahnärzte bei der Beurteilung der Werbung des Beklagten keine besondere (zahnärztliche) Fachkunde ein (vgl. zu diesem Aspekt BGH, GRUR 2002, 77, 79 - Rechenzentrum).
  • BGH, 25.10.2001 - I ZR 29/99

    Vertretung der Anwalts-GmbH

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2009 - 6 U 49/08
    Die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen berufswidrige Maßnahmen vorzugehen, besteht dabei als Alternative neben den berufsaufsichtsrechtlichen Befugnissen der Kammer (BGH, GRUR 2002, 717 - Klagebefugnis einer Anwaltskammer).
  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 53/13

    Spezialist für Familienrecht - Wettbewerbsverstoß: Werbung eines Rechtsanwalts

    cc) Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen "Spezialist" und "Fachanwalt" ist es im Hinblick auf die Interessenlage des rechtsuchenden Publikums und der Anwaltschaft gerechtfertigt, von einem sich selbst als Spezialisten bezeichnenden Rechtsanwalt zumindest die Expertise eines Fachanwalts zu erwarten (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2008, 177, 178 = WRP 2008, 513; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 431, 432 f.).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2013 - 4 U 120/12

    Spezialist für Familienrecht - Wettbewerbsverstoß: Rechtsanwaltswerbung mit der

    Bei unlauterer Werbung ist ein Einschreiten im Wege der Unterlassungsklage aber verhältnismäßig, denn es droht eine Beeinträchtigung der Mitbewerber und der Verbraucher (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2009, 6 U 49/08, zitiert nach Juris).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 07.03.2014 - 2 AGH 20/12

    Anforderungen an die Verwendung der Bezeichnung "Spezialist" durch einen

    Es kann erwartet werden, dass der "Spezialist" derart auf dem entsprechenden Gebiet bewandert ist, dass selbst erfahrene Nicht-Spezialisten damit nicht mithalten können (OLG Karlsruhe, NJW 2009, 3663).
  • LG München I, 09.02.2010 - 33 O 427/09

    Wettbewerbsverstoß: Rechtsanwaltswerbung mit der Bezeichnung "Spezialist für

    d) Die vom Beklagten gewählte Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht" ist verwechslungsfähig mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" (so auch Hefermehl/Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Auflage, § 4 Rdnr. 11.100; Gaier/Wolf/Göcken/Huff, Anwaltliches Berufsrecht, § 43b BRAO/§ 7 BORA Rdnr. 70; Fassbender NJW 2006, 1463; Remmertz NJW 2008, 266; Axmann/Deister NJW 2009, 2612; unklar insoweit Offermann-Burckart NJW 2004, 2617; unbehelflich, weil in den dort zu entscheidenden Fällen bereits die entsprechende Qualifikation nicht nachgewiesen worden ist, insoweit OLG Nürnberg NJW 2007, 1984; OLG Stuttgart NJW 2008, 1326 und OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 431 - Spezialist für Zahnarztrecht).
  • LG Berlin, 25.11.2010 - 52 O 142/10

    Werbung des Rechtsanwalts mit "Experten-Kanzlei" ist wettbewerbswidrig, Werbung

    Der Sache nach handelt es sich aber um einen Irreführungstatbestand, denn der Satzungsgeber hat angenommen, dass der angesprochene Verkehr auf das Vorliegen der in Anspruch genommenen Qualifikation vertraut und so aufgrund der angenommenen, tatsächlich aber nicht vorhandenen Qualifikation eine Geschäftsentscheidung trifft (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 431).
  • OLG München, 05.03.2020 - 29 U 830/19

    Werbung einer Zahnarztpraxis mit der Aussage "Zahnspezialisten"

    Nach dem Verkehrsverständnis handelt es sich bei einem Spezialisten zwar um jemanden, der aufgrund spezieller theoretischer Kenntnisse und spezieller praktischer Erfahrungen auf dem jeweiligen Gebiet über Fähigkeiten verfügt, die über diejenigen hinausgehen, die allgemein von einem entsprechenden Berufsträger erwartet werden können, der also zu einer entsprechenden Spitzengruppe gehört (vgl. BGH GRUR 2015, 286 Rn. 27- Spezialist für Familienrecht; OLG Stuttgart GRUR-RR 2008, 177, 178 - Spezialist für Mietrecht; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 431, 433 - Spezialist für Zahnarztrecht; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Weidert, UWG, 4. Aufl., § 5 Abs. E, Rn. 161).
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