Weitere Entscheidung unten: KG, 22.12.2009

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 11.05.2009 - 6 U 38/09   

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https://dejure.org/2009,19898
OLG Karlsruhe, 11.05.2009 - 6 U 38/09 (https://dejure.org/2009,19898)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.05.2009 - 6 U 38/09 (https://dejure.org/2009,19898)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Mai 2009 - 6 U 38/09 (https://dejure.org/2009,19898)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs durch eine Patentverwertungsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 719 Abs. 1; ZPO § 707; ZPO § 712 Abs. 1
    Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs durch eine Patentverwertungsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • heise.de (Pressebericht)

    Kein Verkaufsverbot für Google-Handy

  • heise.de (Pressebericht, 12.05.2009)

    Kein Verkaufsverbot für Google-Handy

  • handelsblatt.com (Pressebericht, 11.05.2009)

    Google-Handy darf weiter verkauft werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 120
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.06.2000 - X ZR 88/00

    Vollstreckungsschutz bei zeitlich begrenztem Unterlassungsgebot

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.05.2009 - 6 U 38/09
    Zu dieser allgemeinen Erwägung tritt im Bereich des Patentrechts noch die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patent und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (vgl. BGH, GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 862 ).
  • LG Mannheim, 27.02.2009 - 7 O 94/08

    Patentverletzung: Anspruch einer Patentverwertungsgesellschaft auf Unterlassung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.05.2009 - 6 U 38/09
    (Unterlassungstenor) des Urteilsausspruchs im Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.02.2009 (Az. 7 O 94/08) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 7.500.000 einstweilen eingestellt.
  • KG, 11.10.2004 - 12 U 198/04

    Berufungsverfahren: Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.05.2009 - 6 U 38/09
    Eine Übertragung der zu § 719 Abs. 2 ZPO ergangenen Rechtsprechung scheidet wegen der unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale aus (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 702; KG, MDR 2005, 117 ).
  • OLG Düsseldorf, 30.12.1986 - 1 U 212/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.05.2009 - 6 U 38/09
    Eine Übertragung der zu § 719 Abs. 2 ZPO ergangenen Rechtsprechung scheidet wegen der unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale aus (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 702; KG, MDR 2005, 117 ).
  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.05.2009 - 6 U 38/09
    Sowohl für die Voraussetzungen als auch für die Rechtsfolgen eines solchen Einwands wird die neueste Rechtsprechung des BGH zum sogenannten kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (Urteil vom 06.05.2009 - KZR 39/06 - Orange-Book-Standard) von Bedeutung sein.
  • BGH, 30.03.2005 - X ZR 126/01

    Blasfolienherstellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.05.2009 - 6 U 38/09
    Gegen eine Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Titel spricht im derzeitigen Stadium, dass die Unterlassungsverurteilung sich allein am Anspruchswortlaut orientiert und nicht - wie es nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 162, 365 - Blasfolienherstellung) geboten wäre - die angegriffene Ausführungsform jedenfalls bei denjenigen Merkmalen in ihrer konkreten Ausgestaltung beschreibt, deren wortsinngemäße Verwirklichung problematisch ist (hier Merkmal 3).
  • OLG Frankfurt, 23.08.2011 - 11 U 68/11

    Kein Vollstreckungsschutz gemäß §§ 707, 719 ZPO wegen drohender unersetzlicher

    Soweit die Beklagten gegen diese Einschätzung einwenden, dass dem Antrag nach § 712 ZPO durch die Aufnahme der Voraussetzung des nicht zu ersetzenden Nachteils andere Tatbestandsvoraussetzungen zugrunde liegen als einem nach pflichtgemäßen Ermessen zu bescheidenden Antrag nach §§ 707, 719 ZPO, führt dies hier nicht zu einer abweichenden Bewertung (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2010, 120, 121; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 702).
  • OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15

    Einstellung der Zwangsvollstreckung einer Patentwertungsgesellschaft aus der

    Zu dieser allgemeinen Erwägung tritt im Bereich des Patentrechts noch die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 - Spannschraube; OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 862; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 124 - UMTS-Standard I; InstGE 13, 256 - UMTS-Standard II).

    Dies gilt insbesondere in Fällen, in welchem der Unterlassungsanspruch auf die Verletzung eines für die Einhaltung eines Mobilfunkstandards unerlässlichen Patents (fortan: SEP) gestützt ist und der Inhaber des SEP oder wie hier sein Rechtsvorgänger (vgl. Senat, GRUR-RR 2010, 120, 122) sich verpflichtet hat, für dieses Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen (vgl. Kommission aaO Rn. 278).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Beklagte nach Abschluss des Berufungsverfahrens in voraussichtlich höchstens einem Jahr schwieriger werden wird, als sie es im gegenwärtigen Zeitpunkt ist, zumal die festgesetzte Sicherheitsleistung sie weitreichend vor dem Risiko einer verschlechterten Zahlungsfähigkeit der Beklagten schützt (vgl. Senat, GRUR-RR 2010, 120, 122).

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16

    Zwangsvollstreckung aufgrund eines Patentverletzungsverfahrens: Einstweilige

    Zu dieser allgemeinen Erwägung tritt im Bereich des Patentrechts noch die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 - Spannschraube; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 122, 123; Senat, InstGE 11, 124 - UMTS-Standard I; InstGE 13, 256 - UMTS-Standard II GRUR-RR 2015, 326 Rn. 17 - juris ).
  • OLG Karlsruhe, 14.09.2022 - 6 U 212/22

    LTE-Mobilfunkstandard - Antrag auf einstweilige Einstellung der

    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass allgemein in Fällen, in denen - wie hier - das angefochtene Urteil gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (Senat, InstGE 13, 256 [juris Rn. 4]; GRUR-RR 2010, 120; GRUR-RR 2015, 50).

    Wenn - was im Rahmen des Berufungsverfahrens zu überprüfen ist - der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht und durchsetzbar ist, laufen durch die fortgesetzten Lieferungen Schadensersatzansprüche des Patentinhabers auf, die dieser in der üblichen Weise durchsetzen kann, zumal die im Rahmen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung festzusetzende Sicherheitsleistung ihn weitreichend vor dem Risiko einer verschlechterten Zahlungsfähigkeit des Beklagten schützt (vgl. Senat, GRUR-RR 2010, 120, 122; GRUR-RR 2015, 326, 329 f).

    Unter solchen besonderen Umständen kann die Interessenlage eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung schon rechtfertigen, wenn die Berufung auf Grund einer summarischen Prüfung nicht ohne Erfolgsaussicht ist, weil wahrscheinlich ist, dass dem Unterlassungsanspruch etwa auf einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gestützte Einwände des Beklagten entgegenstehen (siehe Senat, GRUR-RR 2010, 120, 121 f).

    Indes ist auch eine solche Mittel-Zweck-Relation von der Rechtsordnung gebilligt (siehe Senat, GRUR-RR 2010, 120, 122) und somit mindestens kein illegitimes Ziel, das das im vorliegenden Fall daneben gegebene Interesse an der Verteidigung der Stellung, die die Klägerin als Markenlizenzgeberin am Markt der patentgeschützten Vorrichtungen hat, entwerten würde.

  • OLG Hamburg, 21.12.2012 - 3 U 96/12

    Zulässigkeit eines Antrag des Berufungsklägers auf Einstellung der

    Der Senat bejaht diese Frage mit der inzwischen wohl ganz überwiegenden Auffassung (OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 702; OLG Jena MDR 2002, 289 -zitiert nach juris Rn. 7; KG MDR 2005, 117; KG NJOZ 2002, 194, 195; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2010, 120, 121; OLG Frankfurt NJW 1984, 2955; Zöller-Herget, ZPO, 29. Auflage 2012, § 719 Rn. 3; a.A. OLG Frankfurt GRUR 1989, 373; Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO, 69. Auflage 2011, § 719 Rn. 3; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Auflage, 2011, § 719 Rn. 2 m.w.N.).

    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil -wie hier-nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung allenfalls in Ausnahmefällen unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommt (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 120, 121).

  • LG Düsseldorf, 11.07.2019 - 4c O 39/16

    Amgen gegen Sanofi

    Unabhängig von der Frage, ob bei der Anwendung des § 139 PatG überhaupt der europarechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen ist (vgl. zum Streitstand: LG Düsseldorf, Urt. v. 24. April 2012, 4b O 274/10, juris Rn. 255 ff.; LG Düsseldorf, Urt. v. 9. März 2017, 4a O 28/16, juris Rn. 94 ff.; 173 ff.; LG Mannheim, InstGE 11, 9 - UMTS-fähiges Mobiltelefon; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 124, 127; X, GRUR Int. 2008, 787, Osterrieth, GRUR 2018, 985 und GRUR 2009, 540; Heusch, in: Festschrift Meibom 2010, S. 135 ff.; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. Kap. D Rn. 354 ff.; Busse/G, PatG, 8. Aufl § 139 Rn. 92; vgl. Art. 3 Abs. 2 und Erwägungsgrund 17 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG)) würde eine solche Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorliegend nicht zu Gunsten der Beklagten ausfallen.
  • OLG Karlsruhe, 08.09.2016 - 6 U 58/16

    Dekodiervorrichtung - Patentverletzungsverfahren: Einstweilige Einstellung der

    Zu dieser allgemeinen Erwägung tritt im Bereich des Patentrechts noch die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 - Spannschraube; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 122, 123; Senat, InstGE 11, 124 - UMTS-Standard I; InstGE 13, 256 - UMTS-Standard II; GRUR-RR 2015, 326 juris-Rn. 17 - Mobiltelefone).
  • LG Düsseldorf, 24.04.2012 - 4b O 273/10

    Anspruch des Inhabers des europäischen Patents EP A mit der Bezeichnung "Zugriff

    Denn die Streithelferin zu 1) verhielt sich zumindest im Übrigen gerade nicht so, als sei ein entsprechender Lizenzvertrag mit der Klägerin bereits zustande gekommen: Die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachte Sicherheitsleistung in Höhe von 7, 5 Mio. EUR (siehe Anlage S&S 22) - die sich überdies auf die Verfahren LG Mannheim 7 O 94/08 bzw. OLG Karlsruhe 6 U 38/09 bezieht - ist einer Hinterlegung gemäß §§ 372 ff. BGB nicht gleichzusetzen.
  • LG Düsseldorf, 30.10.2014 - 4a O 114/13

    Knochenbruchbehandlung

    Der Umstand, dass die Klägerin und die Patentinhaberin mit dem Unterlassungsanspruch keine derzeit bestehende, eigene Marktposition schützen, mag möglicherweise für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 ZPO relevant sein (so OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 120 - Patentverwertungsgesellschaft).

    Dies lässt sich aber nicht auf den Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO übertragen, da beide Vorschriften unterschiedliche Voraussetzungen haben (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 120, 121 - Patentverwertungsgesellschaft).

  • LG Düsseldorf, 24.04.2012 - 4b O 274/10

    Anspruch des Inhabers der europäischen Patents EP A mit der Bezeichnung "Zugriff

    Denn die Streithelferin zu 1) verhielt sich zumindest im Übrigen gerade nicht so, als sei ein entsprechender Lizenzvertrag mit der Klägerin bereits zustande gekommen: Die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachte Sicherheitsleistung in Höhe von 7, 5 Mio. EUR (siehe Anlage S&S 22) - die sich überdies auf die Verfahren LG Mannheim 7 O 94/08 bzw. OLG Karlsruhe 6 U 38/09 bezieht - ist einer Hinterlegung gemäß §§ 372 ff. BGB nicht gleichzusetzen.
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2014 - 6 U 118/14

    Leiterbahnstrukturen - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im

  • LG Düsseldorf, 30.10.2014 - 4a O 92/13

    Materialienplatzierung in Knochen

  • BPatG, 01.12.2010 - 5 Ni 67/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zur Vergabe von Zugriffsrechten auf

  • OLG Karlsruhe, 18.04.2011 - 6 U 29/11

    Zwangsvollstreckung: Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Frage der

  • LG Düsseldorf, 04.08.2020 - 4c O 43/19

    Flexibles Atemrohr

  • OLG Karlsruhe, 23.05.2017 - 6 U 148/16

    Patentverletzungsverfahren: Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen

  • OLG Karlsruhe, 09.04.2015 - 6 U 168/14

    Patentverletzungsverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei

  • OLG Düsseldorf, 02.02.2015 - 15 U 135/14

    Verletzung eines Patents

  • LG Düsseldorf, 16.06.2020 - 4c O 43/19
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Rechtsprechung
   KG, 22.12.2009 - 23 U 180/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,16127
KG, 22.12.2009 - 23 U 180/09 (https://dejure.org/2009,16127)
KG, Entscheidung vom 22.12.2009 - 23 U 180/09 (https://dejure.org/2009,16127)
KG, Entscheidung vom 22. Dezember 2009 - 23 U 180/09 (https://dejure.org/2009,16127)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Abgrenzung der Zuständigkeit von allgemeinem Zivil- und Kartellsenat

  • rechtsportal.de

    GWB § 91; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 37
    Entscheidung über die Abgrenzung der Zuständigkeit von allgemeinem Zivil- und Kartellsenat

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 120
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2001 - U (Kart) 47/01

    Bindungswirkung eines Beschlusses der Regulierungsbehörde für Telekommunikation

    Auszug aus KG, 22.12.2009 - 23 U 180/09
    Hier kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Klägerin dem Landgericht folgend erwidert, die Bestimmungen der §§ 19, 20 GWB durch die §§ 14 b ff AEG verdrängt werden (vgl. auch BeckAEG-Komm/Gerstner, § 14 b, Rdnr. 24) und ob der Einwand der Beklagten angesichts einer möglicherweise abschließenden Regelung im AEG überhaupt vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann (ablehnend LG Berlin WuW/E DE-R 2561 unter Berufung auf BGH NJW 2007, 3344; vgl. zum PostG LG Köln - 28 (Kart) 288/05 - Urt. v. 03.8.2005; zum TKG OLG Düsseldorf MMR 2002, 316).
  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 467/04

    Keine Inhaltskontrolle bei Klauseln für Netzzugangsgewährung

    Auszug aus KG, 22.12.2009 - 23 U 180/09
    Hier kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Klägerin dem Landgericht folgend erwidert, die Bestimmungen der §§ 19, 20 GWB durch die §§ 14 b ff AEG verdrängt werden (vgl. auch BeckAEG-Komm/Gerstner, § 14 b, Rdnr. 24) und ob der Einwand der Beklagten angesichts einer möglicherweise abschließenden Regelung im AEG überhaupt vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann (ablehnend LG Berlin WuW/E DE-R 2561 unter Berufung auf BGH NJW 2007, 3344; vgl. zum PostG LG Köln - 28 (Kart) 288/05 - Urt. v. 03.8.2005; zum TKG OLG Düsseldorf MMR 2002, 316).
  • OLG Köln, 25.09.2012 - 7 U 89/11

    Funktionelle Zuständigkeit des Kartellsenats für einen Rechtsstreit um die Höhe

    Auch wenn das Landgericht nicht als Kartellgericht entschieden hat, hat das Berufungsgericht daher von Amts wegen seine Zuständigkeit erneut zu prüfen, weil bei Anwendbarkeit des § 87 GWB nach §§ 91, 92, 95 GWB ohne Rücksicht auf die vom Gericht der ersten Instanz angenommene Zuständigkeit die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenates gegeben ist (OLG Köln, Urt. v. 14.8.2008 - 12 U 87/07 - Rz. 47 ff; OLG Hamm, Urt. v. 20.10.1999 - 13 U 66/99 - ; KG Berlin, Urt. v. 22.12.2009 - 23 U 180/09 - Langen/Bunte, Komm. zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 11. Aufl. 2010, § 91 Rz. 4).
  • OLG Koblenz, 16.02.2011 - 1 U 740/10

    Ausschließliche Zuständigkeit: Abgabe eines Rechtsstreits an den Kartellsenat

    Über den Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit an den Kartellsenat zu verweisen, ist in entsprechender Anwendung der §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO zu entscheiden (s. auch: KG Berlin, GRUR-RR 2010, 120).
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