Rechtsprechung
OLG Hamburg, 19.08.2009 - 5 U 11/08, 5 U 12/08 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- damm-legal.de
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 21 a Abs. 3 VTabakG
Anzeige eines Tabakkonzern mit Logos seiner Zigarettenmarken ist verbotene Tabakwerbung - openjur.de
- webshoprecht.de
Imagewerbung für ein Tabakerzeugnis-Unternehmen Unser wichtigstes Cigarettenpapier
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grenzen der Werbung für Tabakerzeugnisse; Verbot für Tabakunternehmen i.R.d. Meinungsäußerungsfreiheit Imagewerbung für das Unternehmen als solches zu betreiben; Verbot durch geschäftliche Handlungen für Tabakerzeugnisse in Zeitschriften zu werben; Bestimmtheit i.H.a. ...
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)
Tabakwerbeverbot muss auch bei Imagewerbung beachtet werden
- kanzlei.biz
Keine indirekte Bewerbung von Tabakerzeugnissen
- Judicialis
UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; VorläufigesTabakG § 21 a Abs. 3 S. 1
- kanzlei.biz
Keine indirekte Bewerbung von Tabakerzeugnissen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
"Unser wichtiges Cigarettenpapier"; Grenzen der Werbung für Tabakerzeugnisse
- rechtsportal.de
"Unser wichtiges Cigarettenpapier"; Grenzen der Werbung für Tabakerzeugnisse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Tabakwerbung und Meinungsfreiheit
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Imagewerbung eines Tabakherstellers ist grundsätzlich erlaubt
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Unerlaubte Tabakwerbung im "Vorwärts"
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Tabakwerbeverbot muss auch bei Imagewerbung beachtet werden -
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Tabakkonzerne dürfen Werbeverbote nicht umgehen - Verbraucherzentrale Bundesverband ist mit drei Klagen erfolgreich
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Tabakkonzerne dürfen Werbeverbote nicht umgehen - Nennung der Zigarettenmarke für Imagewerbung und Bezeichnung "Bio Tabak" nicht zulässig
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Tabakunternehmen - Zwischen Werbeverbot und Meinungsfreiheit
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 14.12.2007 - 406 O 175/07
- OLG Hamburg, 19.08.2009 - 5 U 11/08, 5 U 12/08
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 137/09
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2010, 253
- GRUR-RR 2011, 344 (Ls.)
- afp 2010, 576
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- OLG Hamburg, 26.09.2007 - 5 U 36/07
Tabakwerbung im Internet
Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2009 - 5 U 11/08
Der Senat hat in einem früheren Verfahren zum Aktz. 5 U 36/07, welches das Verbot betraf "für Tabakerzeugnisse im Internet zu werben, sofern nicht die Voraussetzungen des §§ 21a Abs. 3 S.2 des Vorläufigen Tabakgesetzes erfüllt sind", hierzu folgendes ausgeführt :.Auch zu dieser Frage hat sich der Senat in seinem Urteil zum Aktz. 5 U 36/07 bereits positioniert, dort im Zusammenhang mit einer Internetwerbung für Tabakerzeugnisse, für die das Werbeverbot nach § 21a Abs. 3 VTabakG über Abs. 4 entsprechende Anwendung findet.
- BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97
Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des …
Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2009 - 5 U 11/08
Allerdings ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein auf die Verurteilung zur Unterlassung gerichteter Unterlassungsantrag, der sich darauf beschränkt, die Tatbestandsmerkmale des Gesetzes, auf das er sich stützt, wieder zu geben, grundsätzlich unbestimmt ist (BGH GRUR 00, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die in die Antragsfassung übernommenen Tatbestandsmerkmale bei ihrer Anwendung auf konkrete Fälle in vieler Hinsicht der Auslegung bedürfen werden und deshalb als Bestandteil eines Unterlassungsantrags den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots, das angestrebte Verbot klar zu umreißen, nicht genügen können (BGH GRUR 00, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).
- EuGH, 26.06.1997 - C-368/95
Familiapress
Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2009 - 5 U 11/08
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Freiheit der Meinungsäußerung zwar in Artikel 10 EMRK ausdrücklich anerkannt und bildet eine wesentliche Grundlage einer demokratischen Gesellschaft; sie kann jedoch, wie sich aus Artikel 10 Absatz 2 ergibt, bestimmten durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigten Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Ausnahmen gesetzlich vorgesehen sind, einem oder mehreren nach Artikel 10 legitimen Zielen entsprechen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, d. h. durch ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt sind und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95, Familiapress, Slg. 1997, I-3689, Randnr. 26, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00, Carpenter, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 42, vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 79, und Karner, Randnr. 50).
- BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95
Schockwerbung I
Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2009 - 5 U 11/08
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind auch kommerzielle Meinungsäußerungen von der Meinungsfreiheit geschützt, insbesondere die sog. Imagewerbung eines Unternehmens ( BVerfG GRUR 2001, 170, 173 - Schockwerbung ; GRUR 2003, 442 - Benetton-Werbung II ). - EuGH, 25.03.2004 - C-71/02
Karner
Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2009 - 5 U 11/08
Nach der Rechtsprechung des EUGH gehört das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK zu den Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung er zu sichern hat ( EUGH v.25.3.2004, C-71/02, Rz.48 ). - EuGH, 11.07.2002 - C-60/00
EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE …
Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2009 - 5 U 11/08
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Freiheit der Meinungsäußerung zwar in Artikel 10 EMRK ausdrücklich anerkannt und bildet eine wesentliche Grundlage einer demokratischen Gesellschaft; sie kann jedoch, wie sich aus Artikel 10 Absatz 2 ergibt, bestimmten durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigten Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Ausnahmen gesetzlich vorgesehen sind, einem oder mehreren nach Artikel 10 legitimen Zielen entsprechen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, d. h. durch ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt sind und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95, Familiapress, Slg. 1997, I-3689, Randnr. 26, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00, Carpenter, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 42, vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 79, und Karner, Randnr. 50). - BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02
Schockwerbung II
Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2009 - 5 U 11/08
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind auch kommerzielle Meinungsäußerungen von der Meinungsfreiheit geschützt, insbesondere die sog. Imagewerbung eines Unternehmens ( BVerfG GRUR 2001, 170, 173 - Schockwerbung ; GRUR 2003, 442 - Benetton-Werbung II ). - EuGH, 12.06.2003 - C-112/00
Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung …
Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2009 - 5 U 11/08
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Freiheit der Meinungsäußerung zwar in Artikel 10 EMRK ausdrücklich anerkannt und bildet eine wesentliche Grundlage einer demokratischen Gesellschaft; sie kann jedoch, wie sich aus Artikel 10 Absatz 2 ergibt, bestimmten durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigten Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Ausnahmen gesetzlich vorgesehen sind, einem oder mehreren nach Artikel 10 legitimen Zielen entsprechen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, d. h. durch ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt sind und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95, Familiapress, Slg. 1997, I-3689, Randnr. 26, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00, Carpenter, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 42, vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 79, und Karner, Randnr. 50). - EuGH, 05.10.2004 - C-397/01
BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE …
Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2009 - 5 U 11/08
Zwar hat der Senat als nationales Gericht bei der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die speziell zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen worden sind, in Anbetracht des Art. 249 Abs. 3 EG davon auszugehen, dass der Staat, wenn er von dem ihm durch eine Bestimmung eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat, die Absicht hatte, den sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen (EuGH NJW 04, 3547, 3549 - Bernhard Pfeiffer/Deutsches Rotes Kreuz). - EuGH, 11.03.2003 - C-40/01
Ansul
Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2009 - 5 U 11/08
Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitsgrundsatz verlangen es, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedsstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei die Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist (EuGH GRUR 03, 425, 427- Ansul/Ajax). - EuGH, 12.12.2006 - C-380/03
Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 137/09
Unser wichtigstes Cigarettenpapier
Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 253) hat die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,.