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   OLG Naumburg, 26.07.2010 - 2 W 67/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,15449
OLG Naumburg, 26.07.2010 - 2 W 67/10 (https://dejure.org/2010,15449)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.07.2010 - 2 W 67/10 (https://dejure.org/2010,15449)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26. Juli 2010 - 2 W 67/10 (https://dejure.org/2010,15449)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 143 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Begriff der Patentstreitigkeit i.S. von § 143 Abs. 1 PatG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 402
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 11.12.1996 - 6 U 163/96
    Auszug aus OLG Naumburg, 26.07.2010 - 2 W 67/10
    Diese Voraussetzung ist bei Honoraransprüchen aus patentanwaltlicher Tätigkeit erfüllt (so auch Kühnen a.a.O., § 143 Rn. 10, dort Ziffer 20; Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil v. 11. Dezember 1996, 6 U 163/96 - NJW-RR 1997, 1016 - hier zitiert nach juris, insbes.
  • OLG Dresden, 27.04.2007 - 10 W 389/07
    Auszug aus OLG Naumburg, 26.07.2010 - 2 W 67/10
    Hierfür ist es auch unerheblich, dass der Patentanwalt der Klägerin angehört (vgl. nur OLG Dresden, Beschluss v. 27. April 2007, 10 W 0389/07 - hier zitiert nach juris ).
  • KG, 10.07.2012 - 5 W 248/11

    Honorarklage des Patentanwalts als Patentstreitsache

    Ein Rechtsstreit, dessen Gegenstand eine Klage auf Honorar aus einem Patentanwaltsvertrag ist, ist jedenfalls nicht ohne weiteres als Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs. 1 PatG zu qualifizieren (entgegen OLG Naumburg, 26. Juli 2010, 2 W 67/10, GRUR-RR 2010, 402 - Patentanwaltliche Honorarklage).(Rn.15).

    Ob die Honorarklage eines Patentanwalts wegen seiner Mitwirkung in einer Patentstreitsache danach als Patentstreitsache anzusehen ist, ist streitig (Patentstreitsache bejahend: OLG Karlsruhe GRUR 1997, 359; OLG Naumburg GRUR-RR 2010, 402; Rogge/Grabinski in: Benkard, PatG, 10. Aufl., § 143, Rn 4 a.E. (entgegen der Vorauflage); Mes, PatG., 3. Aufl., § 143, Rn 4; Patentstreitsache verneinend: OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 199; Hansens RVGReport 2011, 247; vgl. weiter zum entsprechenden § 140 MarkenG: Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 143, Rn 6: Kennzeichenstreitsache bejahend; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 143, Rn 11: Kennzeichenstreitsache verneinend).

    Die Erwägung, dass bei Streitigkeiten aus einem Vertrag mit einem Patentanwalt häufig die gleichen patentrechtlichen Fragen als Vorfragen zu beantworten sind, über die im Verletzungsprozess zu entscheiden ist (vgl. hierzu OLG Karlsruhe GRUR 1997, 359; OLG Naumburg GRUR-RR 2010, 402), spricht nicht für eine andere Entscheidung.

  • OLG Naumburg, 29.07.2011 - 2 Verg 9/11

    Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren: Kostenerstattung bei

    dd) Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass ausnahmsweise deshalb zwei Rechtsanwälte tätig werden mussten, weil eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung die Beauftragung zweier unterschiedlich spezialisierter Anwälte erfordert hätte ( für das Nebeneinander von Prozess- und Patentanwalt vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 26.07.2010, 2 W 67/10 ).
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