Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 21.05.2010

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 12.10.2010 - 6 W 132/10   

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https://dejure.org/2010,14118
OLG Frankfurt, 12.10.2010 - 6 W 132/10 (https://dejure.org/2010,14118)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.10.2010 - 6 W 132/10 (https://dejure.org/2010,14118)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Oktober 2010 - 6 W 132/10 (https://dejure.org/2010,14118)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in Wettbewerbssachen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Patentanwalts in Wettbewerbssachen; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in Wettbewerbssachen

  • kanzlei.biz

    Einschaltung eines Patentanwalts in Wettbewerbssachen kann notwendig sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in Wettbewerbssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 314
  • GRUR-RR 2011, 118
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 20.09.2006 - 6 W 185/06

    Kostenentscheidung: Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.10.2010 - 6 W 132/10
    3 Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. JurBüro 1997, 599; Beschl. v. 20.09.2006 - 6 W 185/06 - und v. 04.11.2008 - 6 W 68/08) kann in Wettbewerbssachen - insbesondere bei der Geltendmachung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes - die Einschaltung eines Patentanwalts ausnahmsweise notwendig erscheinen, wenn Tätigkeiten erforderlich werden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören.
  • OLG Frankfurt, 03.07.1997 - 6 W 107/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.10.2010 - 6 W 132/10
    3 Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. JurBüro 1997, 599; Beschl. v. 20.09.2006 - 6 W 185/06 - und v. 04.11.2008 - 6 W 68/08) kann in Wettbewerbssachen - insbesondere bei der Geltendmachung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes - die Einschaltung eines Patentanwalts ausnahmsweise notwendig erscheinen, wenn Tätigkeiten erforderlich werden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören.
  • OLG Frankfurt, 04.11.2008 - 6 W 68/08

    Wettbewerbssache: Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.10.2010 - 6 W 132/10
    3 Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. JurBüro 1997, 599; Beschl. v. 20.09.2006 - 6 W 185/06 - und v. 04.11.2008 - 6 W 68/08) kann in Wettbewerbssachen - insbesondere bei der Geltendmachung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes - die Einschaltung eines Patentanwalts ausnahmsweise notwendig erscheinen, wenn Tätigkeiten erforderlich werden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören.
  • OLG Frankfurt, 11.06.2019 - 6 W 119/15

    Kostenfestsetzung: Erstattung von Patentanwaltskosten in Wettbewerbssachen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Juristisches Büro 1997, 599; Beschluss vom 20.09.2006 - 6 W 185/06 , Beschluss vom 04.11.2008 - 6 W 68/08 , Beschluss vom 12.10.2010 - 6 W 132/10 ) kann in Wettbewerbssachen - insbesondere bei der Geltendmachung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes - die Einschaltung eines Patentanwalts ausnahmsweise notwendig erscheinen, wenn Tätigkeiten erforderlich wurden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - I-2 W 26/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9387
OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - I-2 W 26/10 (https://dejure.org/2010,9387)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2010 - I-2 W 26/10 (https://dejure.org/2010,9387)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Mai 2010 - I-2 W 26/10 (https://dejure.org/2010,9387)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 118 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 10.02.2009 - 25 W 63/09

    Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr eines Patentanwalts in einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG, die grundsätzlich dann entsteht, wenn ein Rechtsanwalt oder in einer Patentstreitsache ein Patentanwalt für seine Partei an einem vom Gericht zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin teilnimmt, wird vom Auftraggeber eines Rechtsanwalts auch dann geschuldet, wenn - wie es hier geschehen ist - in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG; vgl. hierzu Senat, Mitt. 2005, 525; OLG Hamm, Mitt. 2009, 425; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 307 Rdnr. 12).

    Entscheidend ist allein, ob der Patentanwalt an der von dem Prozessbevollmächtigten entfalteten Tätigkeit mitgewirkt hat (vgl. Senat, Mitt. 2005, 525; OLG Köln, Mitt. 2006, 286; OLG Hamm, Mitt. 2009, 425).

    Für eine solche gebührenauslösende Mitwirkung genügt nach zutreffender, vom erkennenden Senat geteilter Auffassung die Mitwirkung des Patentanwaltes an der Vorlage der Klageschrift (OLG Hamm, Mitt. 2009, 425).

    Wenn der Patentanwalt an dieser Tätigkeit mitgewirkt hat, steht ihm hierfür eine gleich hohe Vergütung wie dem Prozessbevollmächtigten zu (OLG Hamm, Mitt. 2009, 425).

    Für die Annahme einer Mitwirkung des Patentanwaltes bei der Vorlage der Klageschrift genügt hier, dass dessen Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens in der Klageschrift angezeigt worden ist und die Beklagte die Mitwirkung eines Patentanwalts nicht bestreitet; einer näheren Darlegung der konkreten Tätigkeit des Patentanwalts bedarf es unter diesen Umständen nicht (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Mitt. 2009, 425).

  • BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04

    Haftungsausfüllende Kausalität im Anwaltshaftungsprozess

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG, die grundsätzlich dann entsteht, wenn ein Rechtsanwalt oder in einer Patentstreitsache ein Patentanwalt für seine Partei an einem vom Gericht zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin teilnimmt, wird vom Auftraggeber eines Rechtsanwalts auch dann geschuldet, wenn - wie es hier geschehen ist - in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG; vgl. hierzu Senat, Mitt. 2005, 525; OLG Hamm, Mitt. 2009, 425; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 307 Rdnr. 12).

    Entscheidend ist allein, ob der Patentanwalt an der von dem Prozessbevollmächtigten entfalteten Tätigkeit mitgewirkt hat (vgl. Senat, Mitt. 2005, 525; OLG Köln, Mitt. 2006, 286; OLG Hamm, Mitt. 2009, 425).

  • OLG Düsseldorf, 07.10.2004 - 2 U 41/04

    Messerkopf für Fleischkutter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Nichts anderes gilt für eine nach erfolgter Auskunftserteilung erhobene Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, mit der der Beklagte die Richtigkeit der auf der Grundlage von § 140b PatG erteilten Drittauskunft versichern soll (zur Anwendbarkeit von § 269 Abs. 2 BGB auf Drittauskünfte nach § 140b PatG: Senat, Urteil v. 07.10.2004 - I-2 U 41/04; Schulte, a.a.O., § 140b Rdnr. 37; vgl. a. OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 131 - Schmuckanhänger [für Drittauskünfte wegen Verletzung von Urheberrechten]).
  • BGH, 03.04.2003 - I ZB 37/02

    "Kosten des Patentanwalts"; Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines gleichzeitig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, Beschl. v. 20.08.2007 - I-2 W 11/07; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034 ; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, …
  • OLG Hamburg, 29.09.2006 - 8 W 164/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, Beschl. v. 20.08.2007 - I-2 W 11/07; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034 ; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, …
  • OLG Nürnberg, 08.07.2002 - 3 W 1889/02

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    2002, 563 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Nürnberg, GRUR-RR 2003, 29 [zu § 15 V GeschmMG]; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 23 u. 23a; Busse/Keukenschrijver, a.a.O. , § 143 PatG Rdnr. 406; Schulte, a. a.O., § 143 Rdnr. 31 und 36).
  • OLG Frankfurt, 18.02.1998 - 6 W 25/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, Beschl. v. 20.08.2007 - I-2 W 11/07; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034 ; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, …
  • OLG Zweibrücken, 08.11.1996 - 2 U 53/95

    Schmuckanhänger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Nichts anderes gilt für eine nach erfolgter Auskunftserteilung erhobene Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, mit der der Beklagte die Richtigkeit der auf der Grundlage von § 140b PatG erteilten Drittauskunft versichern soll (zur Anwendbarkeit von § 269 Abs. 2 BGB auf Drittauskünfte nach § 140b PatG: Senat, Urteil v. 07.10.2004 - I-2 U 41/04; Schulte, a.a.O., § 140b Rdnr. 37; vgl. a. OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 131 - Schmuckanhänger [für Drittauskünfte wegen Verletzung von Urheberrechten]).
  • OLG Köln, 12.09.2005 - 17 W 178/05

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts in einem markenrechtlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Entscheidend ist allein, ob der Patentanwalt an der von dem Prozessbevollmächtigten entfalteten Tätigkeit mitgewirkt hat (vgl. Senat, Mitt. 2005, 525; OLG Köln, Mitt. 2006, 286; OLG Hamm, Mitt. 2009, 425).
  • OLG Düsseldorf, 20.08.2007 - 2 W 11/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, Beschl. v. 20.08.2007 - I-2 W 11/07; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034 ; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, …
  • OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 6 W 4/03
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2011 - 2 W 34/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, InstGE 12, 181, 182 - Multi-Werkzeugzubehör-Set; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034 ; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, …

    So wird eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG vom Auftraggeber eines Patentanwalts auch dann geschuldet, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, sofern in einem solchen Fall der Patentanwalt zuvor an der Vorlage der Klageschrift mitgewirkt hat (vgl. Senat, InstGE 12, 181, 183 - Multi-Werkzeugzubehör-Set; OLG Hamm, Mitt.

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