Weitere Entscheidung unten: OLG Rostock, 21.10.2010

Rechtsprechung
   OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7868
OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10 (https://dejure.org/2010,7868)
OLG München, Entscheidung vom 27.09.2010 - 11 W 1868/10 (https://dejure.org/2010,7868)
OLG München, Entscheidung vom 27. September 2010 - 11 W 1868/10 (https://dejure.org/2010,7868)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,7868) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    § 101 Abs. 9 UrhG; § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO
    Festgebühr für urheberrechtliche Auskunftsanordnung

  • openjur.de

    Urheberrechtsverletzungen durch Teilnahme an Internet-Musiktauschbörsen: Gerichtskosten für einen Gestattungsantrag betreffend ein Auskunftsverlangen gegen einen Service-Provider über Verkehrsdaten mehrerer Internet-Nutzer

  • JurPC

    Kostenberechnung bei Auskunftsanträgen nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Festgebühr für einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG fällt auch bei mehreren IP-Adressen oder mehreren geschützten Werken nur einmal an; Kosten des Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • info-it-recht.de

    Zur Kostenhöhe bei Auskunftsanträgen nach § 101 Abs. 9 UrhG (hier: Auskunftsverlangen gegen einen Service-Provider über Verkehrsdaten mehrerer Internet-Nut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 128e Abs. 1 Nr. 4; UrhG § 101 Abs. 9
    Kosten des Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Kostenberechnung bei Auskunftsanträgen nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Nur eine gerichtliche Verfahrensgebühr bei Vorliegen mehrerer abweichender Hashwerte

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 230
  • MMR 2010, 867
  • ZUM 2011, 75
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 10 W 11/09

    Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung

    Auszug aus OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10
    Wenn also andere Oberlandesgerichte trotz des Vorliegens nur einer Antragsschrift einen mehrfachen Anfall der Festgebühr unter der Voraussetzung annehmen, dass dem Antrag Verletzungshandlungen zugrunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben (so OLG Karlsruhe OLGR 2009, 495 = MMR 2009, 263 und OLG Düsseldorf Rpfleger 2009, 415 = JurBüro 2009, 321 = MMR 2009, 476), oder dass es sich um die Verletzung mehrerer urheberrechtlicher Werke handelt (so OLG Frankfurt GRUR-RR 2009, 407 = MMR 2009, 551), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
  • OLG Frankfurt, 15.04.2009 - 11 W 27/09

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Gerichtskostenansatz für einen Antrag auf

    Auszug aus OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10
    Wenn also andere Oberlandesgerichte trotz des Vorliegens nur einer Antragsschrift einen mehrfachen Anfall der Festgebühr unter der Voraussetzung annehmen, dass dem Antrag Verletzungshandlungen zugrunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben (so OLG Karlsruhe OLGR 2009, 495 = MMR 2009, 263 und OLG Düsseldorf Rpfleger 2009, 415 = JurBüro 2009, 321 = MMR 2009, 476), oder dass es sich um die Verletzung mehrerer urheberrechtlicher Werke handelt (so OLG Frankfurt GRUR-RR 2009, 407 = MMR 2009, 551), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
  • BGH, 29.05.2008 - I ZR 189/05

    Freundschaftswerbung im Internet

    Auszug aus OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10
    Dies bedeutet, dass der zivilrechtliche Streitgegenstandsbegriff, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den gestellten Antrag und den hierzu vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (vgl. BGH MDR 2001, 949 = GRUR 2001, 755; NJW-RR 1999, 404 und NJW 2008, 3711), nicht dafür maßgeblich sein kann, ob die Festgebühr mehrfach anfällt.
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 6 W 4/09

    Gebühren für mehrere Auskunftsersuche

    Auszug aus OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10
    Wenn also andere Oberlandesgerichte trotz des Vorliegens nur einer Antragsschrift einen mehrfachen Anfall der Festgebühr unter der Voraussetzung annehmen, dass dem Antrag Verletzungshandlungen zugrunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben (so OLG Karlsruhe OLGR 2009, 495 = MMR 2009, 263 und OLG Düsseldorf Rpfleger 2009, 415 = JurBüro 2009, 321 = MMR 2009, 476), oder dass es sich um die Verletzung mehrerer urheberrechtlicher Werke handelt (so OLG Frankfurt GRUR-RR 2009, 407 = MMR 2009, 551), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 231/51

    Streitwert eines Rentenanspruchs aus Aufopferung

    Auszug aus OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10
    Gerade im Kostenrecht würde eine ausgedehnte Auslegung von Vorschriften zudem zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen (BGHZ 7, 335) und den Rechtsschutz wegen der Kostenhöhe beeinträchtigen.
  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 146/98

    Telefonkarte

    Auszug aus OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10
    Dies bedeutet, dass der zivilrechtliche Streitgegenstandsbegriff, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den gestellten Antrag und den hierzu vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (vgl. BGH MDR 2001, 949 = GRUR 2001, 755; NJW-RR 1999, 404 und NJW 2008, 3711), nicht dafür maßgeblich sein kann, ob die Festgebühr mehrfach anfällt.
  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 77/96

    Die Luxusklasse zum Nulltarif - Bestandteil der Hauptware

    Auszug aus OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10
    Dies bedeutet, dass der zivilrechtliche Streitgegenstandsbegriff, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den gestellten Antrag und den hierzu vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (vgl. BGH MDR 2001, 949 = GRUR 2001, 755; NJW-RR 1999, 404 und NJW 2008, 3711), nicht dafür maßgeblich sein kann, ob die Festgebühr mehrfach anfällt.
  • OLG Karlsruhe, 12.12.2011 - 6 W 69/11

    Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Kostenansatz bei

    Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 15.01.2009 (6 W 4/09, InstGE 11, 29 = WRP 2009, 335) dargelegten Auffassung fest, dass die Festgebühr nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO mehrfach anfällt, wenn in einem Auskunftsersuchen nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Anträge zusammengefasst sind, denen unterschiedliche Lebenssachverhalte zu Grunde liegen (ebenso OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 525; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 407; a.A. OLG München, GRUR-RR 2011, 230).

    Diese Auffassung wird von den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 12.03.2009 - 10 W 11/09, OLGR Düsseldorf 2009, 525) und Frankfurt (Beschluss vom 15.04.2009 - 11 W 27/09, OLGR Frankfurt 2009, 579 = GRUR-RR 2009, 407) geteilt; das Oberlandesgericht München (GRUR-RR 2011, 230) ist dagegen der Auffassung, maßgeblich sei allein, dass formal eine Antragsschrift vorliege und eine Gerichtsentscheidung verlangt werde.

  • OLG München, 20.06.2013 - 11 W 701/13

    Anwaltsgebühren im Verfahren auf Erteilung einer richterlichen Anordnung über die

    Für ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Erteilung einer richterlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten wegen Verletzung von Urheberrechten, über die das Landgericht grundsätzlich in einem einheitlichen Beschluss zu entscheiden hat, fällt nur einmal eine Festgebühr gemäß § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO an, auch wenn der Antrag die Verletzung mehrerer urheberrechtlich geschützter Werke betrifft (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 27.09.2010 - 11 W 1868/10 und 11 W 1894/10; entgegen OLG Köln, Beschlüsse vom 22.11.2012 - 32 Wx 308/12 - und 21.01.2013 - 2 Wx 380/12).

    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 27.09.2010, Az. 11 W 1868/10 und 11 W 1894/10, ausgeführt hat, rnuss entgegen der vom Erstgericht und mehreren Oberlandesgerichten (zuletzt etwa OLG Köln, Beschluss v. 21.01.2013 - 2 Wx 380/12 oder Beschluss v. 22.11.2012 - 2 Wx 308/12) vertretenen Auffassung bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber auf formale und nicht auf inhaltliche Kriterien abstellen wollte.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Rostock, 21.10.2010 - 5 W 117/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13387
OLG Rostock, 21.10.2010 - 5 W 117/10 (https://dejure.org/2010,13387)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.10.2010 - 5 W 117/10 (https://dejure.org/2010,13387)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - 5 W 117/10 (https://dejure.org/2010,13387)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,13387) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Schutzschrift

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Schutzschrift

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 91 Abs. 1 ZPO
    Wer die Fehler der anderen Seite voraussieht und die Schutzschrift beim falschen Gericht hinterlegt, erhält die Kosten der Schutzschrift erstattet

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 575
  • GRUR-RR 2011, 230
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 20/07

    Kosten der Schutzschrift III

    Auszug aus OLG Rostock, 21.10.2010 - 5 W 117/10
    Die Kostenerstattung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn ein Verfügungsantrag eingereicht und damit ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird, gleichgültig, ob die Schutzschrift vor oder nach ihm bei Gericht eingeht (Zöller/Herget, ZPO , 28. Aufl., Rdn. 13 zu § 91 unter "Schutzschrift"; BGH vom 23.11.2006, GRUR 2007, 727 und vom 13.03.2008, NJW-RR 2008, 1093 = GRUR 2008, 640 ).

    Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1, 3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG -VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird (BGH GRUR 2008, 640 ).

  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Auszug aus OLG Rostock, 21.10.2010 - 5 W 117/10
    Die Kostenerstattung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn ein Verfügungsantrag eingereicht und damit ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird, gleichgültig, ob die Schutzschrift vor oder nach ihm bei Gericht eingeht (Zöller/Herget, ZPO , 28. Aufl., Rdn. 13 zu § 91 unter "Schutzschrift"; BGH vom 23.11.2006, GRUR 2007, 727 und vom 13.03.2008, NJW-RR 2008, 1093 = GRUR 2008, 640 ).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.1999 - 10 W 125/99

    Erstattung von Kosten der Schutzschrift

    Auszug aus OLG Rostock, 21.10.2010 - 5 W 117/10
    Die Kosten einer bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Schutzschrift sind zwar grundsätzlich nicht erstattungsfähig (OLG Düsseldorf JurBüro 2000, 423 ).
  • OLG Hamburg, 23.10.2013 - 4 W 100/13

    Kostenerstattung für multiple Schutzschriften - Wettbewerbssache:

    Voraussetzung ist mithin, dass es zu einem Prozessrechtsverhältnis der Parteien kommt, das schließlich die Grundlage des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs bildet (OLG Düsseldorf JurBüro 2000, 423; OLG Rostock NJW-RR 2011, 575; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 55, Rn. 55; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 91 Rn. 192; Münchener Kommentar-Schulz, ZPO, 4. Aufl., § § 103 Rn. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht