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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 27.04.2011 - 2-06 O 428/10   

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https://dejure.org/2011,5635
LG Frankfurt/Main, 27.04.2011 - 2-06 O 428/10 (https://dejure.org/2011,5635)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2011 - 2-06 O 428/10 (https://dejure.org/2011,5635)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27. April 2011 - 2-06 O 428/10 (https://dejure.org/2011,5635)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die streitgegenständlichen Programme der Klägerin genießen gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr... . 1, 69a Abs. 1 und 3 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Es handelt es sich um komplexe, individuelle Werke, die das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind (zu den Schutz
    Erschöpfungsgrundsatz greift nicht bei Software, die unter Verstoß gegen die Beschränkungen eines Volumenlizenzvertrages vervielfältigt und verbreitet wird / Zur Befugnis der Urteilsbekanntmachung

  • openjur.de

    §§ 69d Abs. 2, 103, 97, 17 Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 2, 69c Nr. 3 UrhG; §§ 19c, 24 Abs. 1, 14 Abs. 5 MarkenG; § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG
    UsedSoft

  • Justiz Hessen

    § 97 Urhg, § 69c Nr 3 UrhG, § 17 Abs 1 UrhG, § 17 Abs 1 UrhG, § 31 Abs 1 S 2 UrhG

  • webshoprecht.de

    Zur wettbewerbswidrigen, markenrechtswidrigen und urheberrechtswidrigen Weitergabe illegal erlangter Software

  • JurPC

    Vertrieb gebrannter Datenträger nebst selbst erstellter Lizenzurkunden und Notartestaten als gebrauchte Softwarelizenzen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • czarnetzki.eu PDF

    Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen aus Volumenprogramm mit Notartestat und selbst gebranntem Datenträger

  • kanzlei.biz

    Rechtsverstöße quer durch das Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Handel mit »gebrauchter« Software

  • heise.de (Pressebericht, 24.05.2011)

    UsedSoft und die Notartestate: Die Folgen des Verbots

  • heise.de (Pressebericht, 29.07.2011)

    Risiko beim Erwerb gebrauchter Software

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Notartestat durch UsedSoft verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtsverletzung von UsedSoft gegenüber Adobe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 449 (Ls.)
  • MMR 2011, 617
  • ZUM 2011, 929
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08

    UsedSoft

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.04.2011 - 6 O 428/10
    Mit dem BGH ist insofern davon auszugehen, dass eine nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers zulässige Vervielfältigung auch bzw. bereits dann vorliegt, wenn die Software - wenn auch nur vorübergehend - in einen Arbeitsspeicher hochgeladen wird (vgl. BGH (B.v. 3.2.2011 -I ZR 129/08), BeckRS 2011, 04940, Tz. 13).

    Das Verfahren ist demzufolge nicht analog § 148 ZPO auszusetzen, bis das BGH-Verfahren I ZR 129/08 oder das vom BGH eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH entschieden ist.

    Das Vervielfältigungsrecht der E. und ihrer verbundenen Einrichtungen ist nach dem Volumenlizenzvertrag jedoch ausdrücklich nicht übertragbar (Anlage B, Ziff. 3; siehe auch BGH, B.v. 3.2.2011 - I ZR 129/08, BeckRS 2011, 04940, Tz. 15).

    Urheberrechtliche Nutzungsrechte können auch nicht gutgläubig erworben werden (BGH, B.v. 3.2.2011 - I ZR 129/08, a.a.O., m.w.N.).

  • LG Frankfurt/Main, 06.01.2010 - 6 O 556/09

    Vertrieb gebrannter Datenträger nebst selbst erstellter Lizenzurkunden und

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.04.2011 - 6 O 428/10
    Im Anschluss an das zugrunde liegende einstweilige Verfügungsverfahren (LG Frankfurt a.M. (U.v. 6.1.2010, Az.: 2-06 O 556/09), MMR 2010, 465 f. / OLG Frankfurt a.M. (U. v. 22.6.2010, Az.: 11 U 13/10), CR 2010, 572 ff.) erteilte die Beklagte zu 1) zuletzt mit Schreiben vom 19.2.2010 die aus der Anlage K 22 ersichtlichen Auskünfte.

    Unabhängig davon dürfen Sicherungskopien nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers in den Verkehr gebracht werden (vgl. z.B. LG Frankfurt a.M., MMR 2010, 465, 466).

    Dass die Beklagten die Zahl der erteilten Lizenzen nicht offen gelegt haben, ist unerheblich, da dies nach dem Auskunftstenor im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht geschuldet ist (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 5.7.2010 (Az.: 2-06 O 556/09), Anlage K 31).

  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 244/97

    OEM-Version

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.04.2011 - 6 O 428/10
    Soweit zu § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG nach ständiger Rechtsprechung vertreten wird, dass eine nicht nur schuldrechtlich, sondern auch dinglich wirkende Aufspaltung wegen der damit verbundenen möglichen Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der betreffenden Werkstücke nur in Betracht komme, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handele, betrifft dies nicht das hier in Frage stehende Vervielfältigungs-, sondern das Verbreitungsrecht (zur ständigen BGH-Rechtsprechung, siehe z.B. BGH, GRUR 2001, 153, 154 - OEM-Version, m.w.N.).

    Die Limitierung von Beschränkungen des Verbreitungsrechts rechtfertigt sich daraus, dass die Verkehrsfähigkeit bzw. der freie Warenverkehr mit den in Verkehr gebrachten Werkstücken in unerträglicher Weise behindert würde, wenn die Verwendung eines mit Zustimmung des Rechtsinhabers in den Verkehr gebrachten Werkstücks uneingeschränkt mit dinglicher Wirkung begrenzt werden könnte (BGH, GRUR 2001, 153, 154 - OEM-Version, m.w.N.).

  • BGH, 18.12.1997 - I ZR 79/95

    Verschulden bei Verbreitung einer auf Tonträger aufgenommenen Darbietung in der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.04.2011 - 6 O 428/10
    Nur durch die zweigleisige Veröffentlichung ist eine breite Information des Publikums gewährleistet (vgl. zum Veröffentlichungsanspruch insgesamt BGH (U.v. 18.12.1997 - I ZR 79/95) - Beatles-Doppel-CD, zitiert nach juris, Tz. 32 ff.; LG Hamburg (U.v. 2.1.2009 - 308 O 225/07), a.a.O.).
  • BGH, 03.06.1976 - X ZR 57/73

    Patent über die Herstellung und Gewinnung eines "Tylosin" genannten Antibiotikums

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.04.2011 - 6 O 428/10
    Dass der Beklagte zu 3) mittlerweile aus deren Unternehmen ausgeschieden ist, lässt die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ihm gegenüber nicht entfallen (vgl. z.B. BGH; GRUR 1976, 579, 583).
  • BGH, 28.10.1987 - I ZR 164/85

    "Schallplattenimport III"; Darlegungs- und Beweislast bei Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.04.2011 - 6 O 428/10
    Nach der Rechtsprechung muss sich jeder Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes Gewissheit vom Einverständnis des Rechtsinhabers verschaffen (BGH, GRUR 1988, 373, 375 - Schallplattenimport III).
  • BGH, 12.03.1992 - I ZR 58/90

    Plagiatsvorwurf II - Anschwärzung; Urteilsbekanntmachung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.04.2011 - 6 O 428/10
    Die beschränkte Bekanntmachung des Rubrums und des Unterlassungstenors genügt den für die Bekanntmachungsbefugnis maßgebenden Interessen der Klägerin (vgl. BGH, GRUR 1992, 527, 529 - Plagiatsvorwurf II).
  • OLG Stuttgart, 13.10.1997 - 2 U 107/97
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.04.2011 - 6 O 428/10
    Da die kommerzielle Weiterveräußerung der Software durch die R. und demzufolge auch durch die Beklagte zu 1) rechtwidrig waren, muss die Klägerin eine Verwendung ihrer geschützten Markenzeichen insofern nicht dulden (vgl. OLG Stuttgart, GRUR Int. 1998 806 - Fender-Musikinstrumente; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 314].
  • FG Nürnberg, 30.11.2001 - I 305/01

    Gebühr bei Antragsrücknahme; gebührenrechtliche Einheit mehrerer Antragsverfahren

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.04.2011 - 6 O 428/10
    Diesbezüglich liegt es nahe und wird von den Beklagten auch nicht in Frage gestellt, dass die Klägerin von Lizenzerteilungen durch ihre Konzerngesellschaft A. Ireland jedenfalls wirtschaftlich profitiert (vgl. auch LG Frankfurt a.M. (U.v. 14.11.2001, Az.: 2-06 O 305/01), wiedergegeben in Anlage K 38).
  • OLG München, 08.02.1996 - 29 U 3903/95

    Wirksamkeit der Übertragung eines Nutzungsrechts an einem Senderecht durch einen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.04.2011 - 6 O 428/10
    Nur auf diese - hier nicht einschlägige - Konstellation beziehen sich die von den Beklagten zitierten Entscheidungen (OLG Frankfurt a.M. (U.v. 5.7.1990 - 6 U 60/89, Anlage B 23; OLG München (U.v. 8.2.1996 - 29 U 3903/95), Anlage B 24; OLG Frankfurt a.M. (U.v. 3.11.1998 - 11 U 20/98), Anlage B 25).
  • OLG Frankfurt, 05.07.1990 - 6 U 60/89
  • OLG Frankfurt, 22.06.2010 - 11 U 13/10

    Übertragung von Softwarelizenzen

  • OLG Frankfurt, 03.11.1998 - 11 U 20/98

    Vertrieb einer Update-Version eines Computerprogramms

  • OLG München, 16.06.2005 - 6 U 5629/99

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

  • BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13

    UsedSoft III

    Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Beklagten - unter teilweiser Abweisung des weitergehenden Antrags zu Ziffer VI - wie folgt verurteilt (LG Frankfurt am Main, CR 2011, 428):.
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Rechtsprechung
   OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,8410
OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11 (https://dejure.org/2011,8410)
OLG München, Entscheidung vom 20.10.2011 - 29 U 1499/11 (https://dejure.org/2011,8410)
OLG München, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - 29 U 1499/11 (https://dejure.org/2011,8410)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Markenschutz: Verwechslungsgefahr zusammengesetzter Zeichen mit dem Bestandteil "Volks"

  • Wolters Kluwer

    Kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr von jeweils den Bestandteil "Volks" enthaltenden zusammengesetzten Zeichen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammengesetzte Zeichen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Volkswagen dringt mit Markenrechtsstreit nicht durch

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zwischen "Volkswagen" und anderen "Volks-Zeichen keine Verwechslungsgefahr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 449
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Auch bei diesem Verkehrsverständnis würden die betreffenden Bezeichnungen somit nicht glatt beschreibend verwendet (vgl. BGH GRUR 2009, 1055, Tz. 58 - airdsl ).

    In Bezug auf die Bezeichnung " Volks-Werkstatt " folgt die kennzeichenmäßige Benutzung außerdem auch daraus, dass die Beklagte zu 1) sie als Domainnamen ( www.volks-werkstatt.de ) verwendet und beworben hat, obwohl diese Bezeichnung sich nicht auf eine reine Adressfunktion beschränkt und weder eine Gattungsbezeichnung noch für die von der Beklagten zu 2) auf der in Rede stehenden Internetseite www.atu.de , auf die man bei Eingabe der Domain www.volks-werkstatt.de schließlich gelangt, angebotenen Dienstleistungen glatt beschreibend ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1055, Tz. 58 - airdsl ).

    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der jüngeren Marke dominiert oder prägt (vgl. z.B. EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 30 - THOMSON LIFE ; BGH GRUR 2004, 865 [866] - Mustang ; GRUR 2009, 1055, Tz. 23 - airdsl ).

    Anderenfalls würde für die Klagemarke, die Schutz nur in der eingetragenen Form beanspruchen kann, ein selbständiger Elementenschutz begründet, der dem Kennzeichenrecht grundsätzlich fremd ist (BGH GRUR 2008, 903, Tz. 34 - SIERRA ANTIGUO ; GRUR 2009, 1055, Tz. 31 - airdsl ; Ingerl/Rohnke , a.a.O., § 14 MarkenG RdNr. 1131 m.w.N.).

    Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH GRUR 2004, 779 [783] - Zwilling/Zweibrüder , GRUR 2008, 903, Tz. 31 - SIERRA ANTIGUO ; GRUR 2009, 772, Tz. 69 - Augsburger Puppenkiste ; GRUR 2009, 1055, Tz. 37 - airdsl ; GRUR 2010, 729, Tz. 43 - MIXI ).

    Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht (BGH GRUR 2009, 772, Tz. 69 - Augsburger Puppenkiste ; GRUR 2009, 1055, Tz. 37 - airdsl ; GRUR 2010, 729, Tz. 43 - MIXI ).

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club ; BGH GRUR 2009, 484, Tz. 60 m.w.N. - Metrobus ).

    Die Rechte aus der Marke sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (EuGH GRUR 2007, 318, Tz. 21 m.w.N. - Adam Opel/Autec ; BGH GRUR 2009, 484, Tz. 60 m.w.N. - Metrobus ).

    Nach der Lebenserfahrung ist deshalb davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs den angegriffenen Bezeichnungen keine Beschaffenheitsangabe, etwa für einen besonders günstigen, für jedermann erschwinglichen Preis der betreffenden Dienstleistungen bzw. Waren, beilegt, sondern sie als Produktnamen auffasst und in ihnen die Bezeichnung einer Dienstleistung bzw. von Waren eines bestimmten Unternehmens sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 484, Tz. 61 m.w.N. - Metrobus ; BPatG, Beschluss vom 24. März 2011 - Az. 29 W (pat) 212/10, juris, Tz. 25 = Anlage K 72).

    Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist produktbezogen festzustellen, muss also bezogen auf die jeweils in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ermittelt werden (vgl. z.B. BGH GRUR 2009, 484, Tz. 83 m.w.N. - Metrobus ; Ingerl/Rohnke , a.a.O., § 14 MarkenG RdNr. 521).

    Er weist ebenso wie der Bestandteil " WAGEN " lediglich beschreibende Anklänge auf und dominiert den Gesamteindruck der Klagemarke nicht (vgl. BGH GRUR 2009, 484, Tz. 46 - Metrobus ).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Demzufolge ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH GRUR 1999, 990 [991] - Schlüssel ; GRUR 2004, 783 [784] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ).

    (1) Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen entscheidend (BGH GRUR 2003, 1044 [1046] - Kelly ; GRUR 2004, 783 [784] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ).

    Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht (vgl. BGH GRUR 1999, 735 [736] - MONOFLAM/POLYFLAM ; GRUR 2004, 240 [241] - MIDAS/medAS ; GRUR 2004, 783 [784/785] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ).

    Es besteht zwar in klanglicher Hinsicht eine nicht zu vernachlässigende Zeichennähe wegen der Übereinstimmung in dem Bestandteil " Volks " am Zeichenanfang, den der Verkehr erfahrungsgemäß regelmäßig stärker beachtet als die weitere Zeichenfolge (vgl. BGH GRUR 2004, 783 [785] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Es genügt, wenn eine dieser drei Arten von Beeinträchtigungen vorliegt (EuGH EuGH GRUR 2009, 56, Tz. 27 f. - Intel ; GRUR 2009, 756, Tz. 38 - L'Oreal/Bellure ).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die ältere Marke, die eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen hervorrief, dies nicht mehr zu bewirken vermag (EuGH GRUR 2009, 56, Tz. 29, 76 - Intel ; GRUR 2009, 756, Tz. 39 - L'Oreal/Bellure ).

    Der Nachweis, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen würde, setzt folglich voraus, dass dargetan wird, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, in Folge der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht (EuGH GRUR 2009, 56, Tz. 77 - Intel ).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Es genügt, wenn eine dieser drei Arten von Beeinträchtigungen vorliegt (EuGH EuGH GRUR 2009, 56, Tz. 27 f. - Intel ; GRUR 2009, 756, Tz. 38 - L'Oreal/Bellure ).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die ältere Marke, die eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen hervorrief, dies nicht mehr zu bewirken vermag (EuGH GRUR 2009, 56, Tz. 29, 76 - Intel ; GRUR 2009, 756, Tz. 39 - L'Oreal/Bellure ).

    Von einer solchen unlauteren Ausnutzung ist auszugehen, wenn sich der Dritte in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke ausnutzt (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, Tz. 49 - L'Oreal/Bellure ; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - Az. I ZR 33/10, Tz. 24 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE ).

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH GRUR 2004, 779 [783] - Zwilling/Zweibrüder , GRUR 2008, 903, Tz. 31 - SIERRA ANTIGUO ; GRUR 2009, 772, Tz. 69 - Augsburger Puppenkiste ; GRUR 2009, 1055, Tz. 37 - airdsl ; GRUR 2010, 729, Tz. 43 - MIXI ).

    Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht (BGH GRUR 2009, 772, Tz. 69 - Augsburger Puppenkiste ; GRUR 2009, 1055, Tz. 37 - airdsl ; GRUR 2010, 729, Tz. 43 - MIXI ).

    Die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung des mit der älteren Marke übereinstimmenden Bestandteils des jüngeren zusammengesetzten Zeichens, welche im Streitfall nicht besteht (vgl. oben), kann zwar als "besonderer Umstand" zu berücksichtigen sein; sie ist aber - anders als die Beklagten meinen - nicht Voraussetzung für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (vgl. BGH GRUR 2010, 729, Tz. 44 - MIXI ).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 - Il Ponte Finanziaria ; GRUR 2011, 915, Tz. 54 - UNI ; BGH GRUR 2008, 905, Tz. 33 - Pantohexal ).

    Für das Bestehen einer Gefahr, dass sich der angesprochene Verkehr hinsichtlich der Zugehörigkeit der angegriffenen Zeichen zu einer "Familie" oder "Serie" von Marken irrt, ist es erforderlich, dass die dieser "Familie" oder "Serie" angehörenden älteren Marken auf dem Markt präsent sind, und zwar in so genügender Zahl, dass sie eine "Familie" oder "Serie" von Marken bilden können, weil sonst von einem Verbraucher nicht erwartet werden kann, dass er in dieser Markenfamilie oder -serie ein gemeinsames Element entdeckt und/oder diese mit einer anderen Marke mit dem gleichen gemeinsamen Element in Verbindung bringt (vgl. EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 63 ff. - Il Ponte Finanziaria ; Ingerl/Rohnke , a.a.O., § 14 MarkenG RdNrn. 1175, 1177).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH GRUR 2004, 779 [783] - Zwilling/Zweibrüder , GRUR 2008, 903, Tz. 31 - SIERRA ANTIGUO ; GRUR 2009, 772, Tz. 69 - Augsburger Puppenkiste ; GRUR 2009, 1055, Tz. 37 - airdsl ; GRUR 2010, 729, Tz. 43 - MIXI ).

    Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht (BGH GRUR 2009, 772, Tz. 69 - Augsburger Puppenkiste ; GRUR 2009, 1055, Tz. 37 - airdsl ; GRUR 2010, 729, Tz. 43 - MIXI ).

  • BGH, 23.10.2008 - I ZB 48/07

    POST II

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Es handelt sich dabei um die Anwendung von Erfahrungswissen (vgl. BGH GRUR 2007, 1079, Tz. 36 m.w.N. - Bundesdruckerei ), über das die Mitglieder des Senats sowohl als Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise als auch durch ihre ständige Befassung mit Kennzeichenstreitsachen verfügen (vgl. BGH GRUR 2009, 669, Tz. 16 - POST II ; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft ; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm , UWG, 29. Aufl. 2011, § 5 UWG RdNr. 3.12; Ingerl/Rohnke , MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 MarkenG RdNr. 491 f.).

    Es handelt sich dabei um die Anwendung von Erfahrungswissen (vgl. BGH GRUR 2007, 1079, Tz. 36 m.w.N. - Bundesdruckerei ), über das die Mitglieder des Senats sowohl als Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise als auch durch ihre ständige Befassung mit Kennzeichenstreitsachen verfügen (vgl. BGH GRUR 2009, 669, Tz. 16 - POST II ; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft ; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm , a.a.O., § 5 UWG RdNr. 3.12; Ingerl/Rohnke , a.a.O., § 14 MarkenG RdNr. 491 f.).

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 158/05

    Haus & Grund I

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Genießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz als Firmenschlagwort, ist dieser gesondert geschützte Teil maßgeblich (vgl. BGH GRUR 2008, 1102, Tz. 18 m.w.N. - Haus & Grund I ).

    Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es allerdings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen (vgl. BGH GRUR 2008, 1102, Tz. 18 m.w.N. - Haus & Grund I ).

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 122/04

    Bundesdruckerei

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 24/96

    Schlüssel

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • BPatG, 24.03.2011 - 29 W (pat) 212/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Volks.Winterreifen (Wort-Bild-Marke)" -

  • EuGH, 16.06.2011 - C-317/10

    Union Investment Privatfonds / UniCredito Italiano

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 34/07

    Rechtsbegründende Benutzung eines Namensbestandteils erst nach Eintragung in das

  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 154/09

    Enzymax/Enzymix

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 171/05

    Haus & Grund II

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 191/01

    Zwilling/Zweibrüder

  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01

    "Telekom"; Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens "Telekom"

  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 184/01

    "MIDAS/medAS"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 9/01

    "Kelly"; Deutung einer Bezeichnung als Personenname

  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 06.04.1989 - I ZR 43/87

    "CAMPIONE del MONDO"; Zeichenmäßige Verwendung des Begriffs

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG München, GRUR-RR 2011, 449 = WRP 2012, 354).
  • OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und

    Eine solche "Verwässerung" liegt vor, wenn die Eignung der Marke, die Waren zu identifizieren, für die sie eingetragen ist, geschwächt wird, weil die Benutzung des ähnlichen Zeichens durch Dritte zur Auflösung der Identität der Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum führt; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Marke, die eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den von ihr erfassten Waren hervorrief, dies nicht mehr zu bewirken vermag (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 [Rn. 29, 76] - Intel; GRUR 2009, 756 [Rn. 39] - L'Oreal / Bellure; OLG München, GRUR-RR 2011, 449 [454] - Volks-Serie).
  • LG Berlin, 24.09.2013 - 102 O 68/13

    Pflicht zur Angabe des Herstellers auf den Verpackungen kosmetischer Artikel,

    Für die Annahme einer Verwechselungsgefahr reicht es aber nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen (vgl. BGH, GRUR 2009, 772, 777 -Augsburger Puppenkiste; OLG München, GRUR-RR 2011, 449, 453).
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2914
LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10 (https://dejure.org/2011,2914)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2011 - 308 O 458/10 (https://dejure.org/2011,2914)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. März 2011 - 308 O 458/10 (https://dejure.org/2011,2914)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    §§ 823, 1004 BGB; §§ 19a, 97 Abs. 1 UrhG; §§ 7, 10, 9, 8 TMG
    Zur Störerhaftung eines Sharehosters; Prüfungspflichten; Durchsuchung von einschlägigen Foren/Linksammlungen nach Download-Links

  • aufrecht.de

    Sharehoster haben gesteigerte Prüfpflichten

  • info-it-recht.de

    Zu Prüfpflichten eines Sharehoster (hier: Störerhaftung)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Urheberrechtsverstöße im Internet Landgericht Hamburg entscheidet über Reichweite der Prüfungspflicht des Sharehosts

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Urheberrechtsverstöße im Internet - Reichweite der Prüfungspflicht des Sharehosts

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Sharehoster muss das Internet im Auge haben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prüfungspflichten des Internet-Hosters

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    MP3 Downloads - Zur Prüfungspflicht eines Sharehosters

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sharehoster und Urheberrecht - LG Hamburg steigert Kontrollpflicht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Prüfungspflichten des Sharehosters bei Urheberrechtsverletzungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sharehoster haben weitgehende Prüfungspflichten gegenüber ihren Nutzern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sharehost-Anbieter muss auch gängige Linksammlungen auf Links zu etwaigen illegalen Inhalten im Datenbestand überprüfen

Besprechungen u.ä. (2)

  • damm-legal.de (Kurzanmerkung)

    § 97 UrhG
    Sharehoster hat gängige Linksammlungen im Internet daraufhin zu überprüfen, ob dort Links auf Server des Sharehosters mit urheberrechtswidrigem Inhalt zu finden sind

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sharehoster haben weitgehende Prüfungspflichten gegenüber ihren Nutzern

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 449 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2010 - 20 U 166/09

    Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen Dritter

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus durch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen Vorkehrungen treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH, a.a.O. - Internetversteigerung I: BGH, a.a.O. - Internetversteigerung II; OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare; OLG Hamburg MMR 2010, 51, 53 - Sharehoster II).

    Handelt es sich um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes und damit nicht schutzwürdiges Geschäftsmodell, kann sich der Umfang der Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf konkrete Erstverstöße gegebenenfalls sogar zu einer einschränkungslosen Prüfungspflicht ausweiten (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51, 54 - Sharehoster II, anders OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare).

    Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 27.4.2010 zwar ausgeführt, dass für den Sharehoster grundsätzlich keine Pflicht bestehe, fremde Inhalte auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, von denen er keine positive Kenntnis habe (OLG Düsseldorf MMR 2010, 483, 486 - Rapidshare I); es verweist jedoch zugleich auf eine Entscheidung des OLG Köln (MMR 2007, 786), wonach jedenfalls die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Linkressourcen im Internet die einem Dienstanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigen würde und es lediglich für eine kleine Anzahl einschlägiger Link-Ressourcen zumutbar sei, eine Überprüfung bezüglich genannter Werke durchzuführen (OLG Düsseldorf a.a.O. - Rapidshare I; fortgesetzt in BecksRs 2011, 00774, Urteil vom 21.12.2010 - Rapidshare III).

    bbb) Da die Antragsgegnerin zu 1) danach bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung den ihr obliegenden technisch möglichen und zumutbaren Handlungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind, und damit als Störerin für die Rechtsverletzungen einzustehen hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei einem Sharehosterdienst, der in Kenntnis begangener Rechtsverletzungen weiterhin eine anonyme Nutzung seines Dienstes zulässt, generell um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell handelt, dem deshalb einschränkungslos umfassende Prüfungspflichten, unabhängig von deren Zumutbarkeit obliegen (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51, 54 - Sharehoster II; anders OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483,485 - Rapidshare).

  • OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08

    Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus durch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen Vorkehrungen treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH, a.a.O. - Internetversteigerung I: BGH, a.a.O. - Internetversteigerung II; OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare; OLG Hamburg MMR 2010, 51, 53 - Sharehoster II).

    Handelt es sich um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes und damit nicht schutzwürdiges Geschäftsmodell, kann sich der Umfang der Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf konkrete Erstverstöße gegebenenfalls sogar zu einer einschränkungslosen Prüfungspflicht ausweiten (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51, 54 - Sharehoster II, anders OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare).

    bbb) Da die Antragsgegnerin zu 1) danach bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung den ihr obliegenden technisch möglichen und zumutbaren Handlungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind, und damit als Störerin für die Rechtsverletzungen einzustehen hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei einem Sharehosterdienst, der in Kenntnis begangener Rechtsverletzungen weiterhin eine anonyme Nutzung seines Dienstes zulässt, generell um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell handelt, dem deshalb einschränkungslos umfassende Prüfungspflichten, unabhängig von deren Zumutbarkeit obliegen (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51, 54 - Sharehoster II; anders OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483,485 - Rapidshare).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    aa) Störer einer Urheberrechtsverletzungen ist derjenige, der, ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt (BGHZ 148, 13, 17 = MMR 2001, 671 - Ambiente.de; BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor).
  • OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07

    Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 27.4.2010 zwar ausgeführt, dass für den Sharehoster grundsätzlich keine Pflicht bestehe, fremde Inhalte auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, von denen er keine positive Kenntnis habe (OLG Düsseldorf MMR 2010, 483, 486 - Rapidshare I); es verweist jedoch zugleich auf eine Entscheidung des OLG Köln (MMR 2007, 786), wonach jedenfalls die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Linkressourcen im Internet die einem Dienstanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigen würde und es lediglich für eine kleine Anzahl einschlägiger Link-Ressourcen zumutbar sei, eine Überprüfung bezüglich genannter Werke durchzuführen (OLG Düsseldorf a.a.O. - Rapidshare I; fortgesetzt in BecksRs 2011, 00774, Urteil vom 21.12.2010 - Rapidshare III).
  • BGH, 19.06.1963 - Ib ZR 15/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    c} Die Haftung des Antragsgegners zu 2) begründet sich aus seiner Stellung als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. Als solcher ist er in der Regel in der Lage und rechtlich verpflichtet, für die Einhaltung von Rechtsvorschriften durch das von ihm vertretene Unternehmen zu sorgen (BGH GRUR 1964, 88, 89 - Verona-Gerät).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    aa) Störer einer Urheberrechtsverletzungen ist derjenige, der, ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt (BGHZ 148, 13, 17 = MMR 2001, 671 - Ambiente.de; BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    Diese Vorschriften sind nur auf Schadensersatzansprüche, nicht jedoch auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anzuwenden (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 = MMR 2004, 668 m. Anm. Hoeren - Internetversteigerung I; BGHZ 172, 119 = MMR 2007, 507 m. Anm. Spindler - Internetversteigerung II).
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    Er haftet persönlich, wenn er Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte und die Möglichkeit hatte, sie zu verhindern (BGH GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen).
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    Diese Vorschriften sind nur auf Schadensersatzansprüche, nicht jedoch auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anzuwenden (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 = MMR 2004, 668 m. Anm. Hoeren - Internetversteigerung I; BGHZ 172, 119 = MMR 2007, 507 m. Anm. Spindler - Internetversteigerung II).
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2010 - 20 U 8/10

    Keine Störerhaftung von Rapidshare - Capelight II

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    In einer späteren Entscheidung vom 6.7.2010 erachtet das OLG Düsseldorf die permanente Überwachung von Suchmaschinen aufgrund des dafür erforderlichen technischen und personellen Aufwandes allerdings als unzumutbar (OLG Düsseldorf, MMR 2010, 702,703 - Rapidshare II, mit Anm. Schröder).
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