Rechtsprechung
LG Hamburg, 12.01.2012 - 327 O 443/11 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,3007) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- bzaek.de
Werbung mit dem Angebot deutlicher rabattierter (zahn-)ärztlicher Leistungen bzw. Festpreise auf einer Internet-Plattform
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Augenlaserbehandlung für 999 EUR
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Anpreisende Werbung für stark verbilligte Augenlaserbehandlungen rechtswidrig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Übermäßiges Anpreisen von Arztleistung auf GROUPON rechtswidrig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Übertriebenes Anpreisen von Arztleistung auf GROUPON und DailyDeal rechtswidrig
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
Mediziner und Groupon: Reklamehaftes Anpreisen von ärztlichen Leistungen verstößt gegen das Berufsrecht!
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2012, 257
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 09.08.2013 - 5 U 88/12
Zahnarztwerbung über das Internetportal Groupon - aber nicht mit Rabatten und zu …
bb) Das LG Hamburg (GRUR-RR 2012, 257) und das LG Köln (Urteil vom 21. Juni 2012, 31 O 767/11) haben in vergleichbaren Fällen die Unlauterkeit der Werbung aufgrund des insgesamt anpreisenden Charakters der Werbung bejaht. - OLG Hamburg, 14.04.2020 - 3 W 17/20
Wettbewerbsverstoß: Berufsrechtswidrige Werbung von Zahnärzten bei Auslage von …
Auch die wiederholte und hervorgehobene Angabe eines hohen Rabatts bzw. Preisnachlasses wird als anpreisend erachtet (LG Hamburg, Urteil v. 12.01.2012, Az.: 327 O 443/11). - LG Dortmund, 21.04.2016 - 16 O 61/15
Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch irreführende …
"Anpreisend" im Sinne dieser Vorschrift ist eine besonders nachdrückliche Form der Werbung, insbesondere mit reißerischen bzw. marktschreierischen Mitteln, welche beispielsweise durch Übertreibungen und die Verwendung von Superlativen mit dem Ziel, die eigene Leistung besonders wirkungsvoll herauszustellen und den Patienten suggestiv zu beeinflussen, gekennzeichnet ist (vgl. LG Hamburg, GRUR-RR 2012, 257, 258, zur Akte gereicht als Anlage 4 zur Klageschrift).