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   OLG Hamm, 31.01.2012 - I-4 U 100/11   

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https://dejure.org/2012,1949
OLG Hamm, 31.01.2012 - I-4 U 100/11 (https://dejure.org/2012,1949)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2012 - I-4 U 100/11 (https://dejure.org/2012,1949)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Januar 2012 - I-4 U 100/11 (https://dejure.org/2012,1949)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung einer Anwaltskanzlei mit "DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wird sind zertifiziert"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung einer Anwaltskanzlei mit "DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wird sind zertifiziert"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hinweis "Wir sind zertifiziert" auf Anwaltsbriefbogen ist wettbewerbswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 734
  • MDR 2012, 1132
  • GRUR-RR 2012, 285
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 222/03

    dentalästhetika II

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2012 - 4 U 100/11
    Insoweit handelte es sich nach der bisherigen Auffassung des BGH (GRUR 2007, 161 -dentalästhetica II) und des Senats nach wie vor um verschiedene Streitgegenstände und damit um eine alternative Klagehäufung.
  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 113/10

    Zertifizierter Testamentsvollstrecker

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2012 - 4 U 100/11
    Die Zertifizierungen werden dabei bekanntermaßen von unabhängigen Stellen nach festgelegten Standards vergeben (BGH WRP 2012, 75, 76 -Zertifizierter Testamentsvollstrecker).
  • KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10

    Anwaltswerbung: Rundschreiben an Fondsgesellschafter

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2012 - 4 U 100/11
    Sie bezieht sich insoweit im Hinblick auf die erforderliche Abwägung der Interessen auf eine Entscheidung des Kammergerichts (GRUR-RR 2010, 437).
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2019 - 2 U 50/18

    Abmahnung einer Rechtsanwaltskanzlei wegen Werbung mit einer ISO-Zertifizierung

    Selbst objektiv zutreffende Angaben können insoweit die Gefahr einer Irreführung begründen, wenn sie auf Grund missverständlicher Verwendung lückenhaft und daher zur Irreführung geeignet sind (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 20123, 285 = NJW-RR 2012, 734, m. w. Nachw.).

    Der Verkehr geht hier deshalb von einer Überprüfung von Dienstleistungen durch eine unabhängige Stelle aus, die auf eine besondere Qualität hinweist (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286).

    Ein solcher Durchschnittsverbraucher wird deshalb mangels eines erläuternden Hinweises in dem angegriffenen Briefkopf zu der irrtümlichen Auffassung gelangen, dass die anwaltliche Dienstleistung zertifiziert ist (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286; LG Hannover, Urt. v. 21.10.2915 - 23 O 51/15, Anlage F 15).

    Sie gehen dann zwangsläufig davon aus, dass auch die Anwälte selbst überprüft und für gut befunden worden sind (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286).

    Gerade eine falsche Vorstellung über die von neutraler dritter Seite zertifizierte Qualität von anwaltlichen Dienstleistungen, die entsprechenden Dienstleistungen anderer Anwälte nicht zukommt, kann die Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise beeinflussen, die Dienste des vermeintlich qualifizierteren Anwalts für sich in Anspruch zu nehmen (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286).

    Auch wenn man in einem solchen Fall eine Interessenabwägung für erforderlich hält und es im Interesse einer umfassenden Marktinformationen grundsätzlich zulässig ist, auf ein solches Zertifikat hinzuweisen, kann kein Interesse der Klägerin daran bestehen, gerade auf die hier praktizierte lückenhafte Art und Weise mit der Zertifizierung zu werben (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286).

    Die Information muss vielmehr in Zusammenhang mit der Verwendung der ISO-Zertifizierungsangabe gegeben werden (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286).

  • OLG Oldenburg, 26.01.2018 - 6 U 111/17

    Irreführung; Möbel; Dekor

    Dabei können selbst objektiv zutreffende Angaben die Gefahr einer Irreführung begründen, wenn sie aufgrund missverständlicher Verwendung lückenhaft und daher zur Irreführung geeignet sind (vgl. OLG Hamm GRUR-RR 2012, 285; Köhler/Bornkamm-Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage (2018), § 5 Rn. 1.60).
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